LG Düsseldorf

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Zitieren als:
LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2019 - 25 T 610/19 - asyl.net: M28498
https://www.asyl.net/rsdb/M28498
Leitsatz:

Kein Verstoß gegen Beschleunigungsgebot, wenn Abschiebung wegen Erkrankung nicht durchgeführt werden kann:

Ist eine Person erkrankt und kann deswegen nicht ohne Begleitung abgeschoben werden, so liegt dies nicht im Verantwortungsbereich der Ausländerbehörde; die deshalb länger anhaltende Haft ist nicht rechtswidrig.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, begleitete Abschiebung, Krankheit, Überstellungshaft,
Normen: VO 604/2013 Art. 28 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

10. Das Verfahren ist auch mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden.

Bereits am Tage des Erlasses des Abschiebehaftbeschlusses hat der Antragsteller den Betroffenen bei der Zentralstelle für Flugabschiebungen in NRW für die Rückführung angemeldet.

Unter dem 20.08.2019 hat die Zentralstelle für Flugabschiebungen mitgeteilt, dass ein Rückführungsflug für den 03,09.2019 gebucht ist.

Nachdem sich in der UfA Büren Hinweise ergeben hatten, dass der Betroffene Alkohol- und Drogenprobleme hat, veranlasste der Antragsteller eine nähere ärztliche Begutachtung betreffend die Flug- und Reisetauglichkeit.

Ergebnis der ärztlichen Begutachtung vom 21.08.2019 war, dass eine Sicherheits- und Arztbegleitung erforderlich ist.

Unter dem 22.08.2019 teilte die Zentralstelle für Flugabschiebungen daraufhin mit, dass der unbegleitete Flug am 03.09.2019 nicht stattfinden kann und eine neue Fluganmeldung mit Sicherheits- und Arztbegleitung erforderlich ist.

Unter dem 23.08.2019 übersendete der Antragsteller eine entsprechende neue Fluganmeldung.

Unter dem 11. September teilte die Zentralstelle für Flugabschiebungen mit, dass ein neuer Rückführungsflug für den 25.09.2019 gebucht werden konnte. Am 11.09.2019 veranlasste der Antragsteller die erforderliche Arztbegleitung.

Am 25.09.2019 wurde der Betroffene wie geplant nach Italien rücküberstellt.

Eine verzögerliche Sachbearbeitung lässt sich bei dieser Sachlage nicht erkennen.

Dass die ursprünglich für den 03.09.2019 geplante Rückführung aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Betroffenen nicht durchgeführt werden konnte, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers.

Die tatsächliche Durchführung der Rückführung am 25.09.2019 kann in Anbetracht der erforderlichen Organisation einer Sicherheits- und Arztbegleitung nicht als verzögerlich bezeichnet werden. [...]