VG Berlin

Merkliste
Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 27.05.2020 - 19 K 84.19 A - asyl.net: M28544
https://www.asyl.net/rsdb/M28544
Leitsatz:

Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens für jede Zivilperson in Libyen:

"In Libyen herrscht ein landesweiter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, aus dem sich für jede Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ergibt.

Palästinenser stellen insofern eine vulnerable Gruppe dar.

Interner Schutz kommt wegen der landesweiten Gefährdungslage, wegen der schlechten humanitären Situation und wegen der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten nicht in Betracht."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Libyen, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Palästinenser, interner Schutz, interne Fluchtalternative, subsidiärer Schutz, Gefährdungsdichte, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 3, AsylG § 3 Abs. 3, AsylG § 3e,
Auszüge:

[...]

16 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Insoweit ist der Bescheid vom 3. Juli 2017 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. [...]

20 Nach der Überzeugung des Gerichts herrscht in Libyen derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (dazu a)), aus welchem sich für den Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ergibt (dazu b)). Der Kläger kann nicht auf internen Schutz verwiesen werden (dazu c)). [...]

23 b) Der bewaffnete Konflikt stellt nach der Überzeugung des Gerichts für den Kläger auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit dar. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der Grad willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07, Elgafaji –, juris Rn. 35, 43). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (ebd, Rn. 39). [...]

27 Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass ein die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllender bewaffneter Konflikt sowohl in Tripolis, der Herkunftsregion des Klägers, als auch landesweit (vgl. zum internen Schutz unten, c)), besteht. [...]

33 Allerdings greift es nach Auffassung der Kammer zu kurz, zur Ermittlung der Gefahrendichte schlicht die von UNSMIL ermittelten Opferzahlen durch die Einwohnerzahl – für Gesamt-Libyen zwischen 5,75 und 6,6 Millionen (vgl. UKUT, Urteil vom 28 Juni 2017, a.a.O., Rn. 74: 5,75 Millionen; Deutsche Botschaft in Tripolis, tripolis.diplo.de/ly-de/themen/willkommen/laenderinfos/ueberblick: 6,4 Millionen; OCHA, Humanitarian Dashboard (January-November 2019), 7. Januar 2020, S. 1: 6,6 Millionen), im Großraum Tripolis ca. 1,8 Mio Einwohner (vgl. Deutsche Botschaft in Tripolis, a.a.O.) – zu teilen. Denn bereits bei der Ermittlung der maßgeblichen Zahlen sind nach der tatrichterlichen Würdigung der Lage in Libyen nach der Überzeugung der Kammer diverse Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich in einer erheblich höheren Opferzahl niederschlagen (dazu (1)). Damit ist der Weg für eine wertende Gesamtbetrachtung eröffnet, welche im Ergebnis dazu führt, dass für den Kläger in Bezug auf Libyen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu bejahen ist (dazu (2)).

34 (1) Unter Würdigung der im Folgenden ausgeführten Erkenntnisse ist die Kammer der Überzeugung, dass – auch wenn konkrete Zahlen nicht zu ermitteln sind – die Wahrscheinlichkeit, in Libyen Opfer willkürlicher konfliktbedingter Gewalt zu werden, die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Erheblichkeitsschwelle deutlich übersteigt. Denn bei den zugrundeliegenden Opferzahlen sind zu berücksichtigen: eine aufgrund der eingeschränkten Aussagekraft der genannten Zahlen zu veranschlagenden Dunkelziffer (dazu (a)) sowie die hohe Gefahr, Opfer von Landminen (dazu (b)) oder anderer Übergriffe der Milizen zu werden (dazu (c)), was für die Zivilbevölkerung ein Ausweichen in ruhigere Landesteile – sofern es diese überhaupt gibt (vgl. unten c)) – zudem stark einschränkt. Zudem spricht vieles dafür, auch gravierende psychische Verletzungen in die Betrachtung mit einzubeziehen (dazu (d)). [...]

41 (2) Lässt nach dem bisher Gesagten bereits die quantitative Bewertung der Gefahrenlage auf eine individuelle Bedrohung von Zivilpersonen schließen, so führt jedenfalls die qualitative Betrachtung der Gefahrenlage unter Berücksichtigung der desolaten medizinischen Lage (dazu (a)) und der hohen Zahl von Binnenvertriebenen (dazu (b)) zur Zuerkennung subsidiären Schutzes; auf eine besondere Vulnerabilität kann sich der Kläger hingegen nicht berufen (dazu (c)). [...]

45 Zwar handelt es sich bei in Libyen lebenden Palästinensern um eine vulnerable Personengruppe (so auch VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2018 – 7 K 3509/16.A –, juris Rn. 33; VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2018 – AN 10 K 16.32482 –, juris Rn. 37), die aufgrund ihrer sozialen Stellung den Folgen des bewaffneten Konflikts besonders schutzlos ausgeliefert ist, auch wenn in Bezug auf Palästinenser das Niveau einer Gruppenverfolgung nicht erreicht ist (vgl. VG Aachen, Urteil vom 8. März 2019 – 3 K 1069/16.A –, juris Rn. 69 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 6. September 2018 – 3 A 503/16 –, juris Rn. 18; VG Chemnitz, Urteil vom 24. Mai 2018 – 7 K 3986/16.A –, juris, Entsch.-Abdr. S. 6 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2018 – AN 10 K 16.32482 –, juris Rn. 24 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 13. September 2017 – W 2 K 17.32898 –, Rn. 23, juris, jeweils m.w.N.; mit demselben Ergebnis und zur Lage der Palästinenser ausführlich Urteil der Kammer vom 10. Juli 2017 – VG 34 K 197.16 A –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Denn anders als viele Libyer können Palästinenser nicht auf den Schutz eines bestimmten Stammes zurückgreifen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier, 31. Oktober 2017 (im Folgenden: SFH, Palästinenser), S. 12). Der sich aus der Stammeszugehörigkeit ergebende Schutz des Einzelnen ist in Libyen mangels funktionierender staatlicher Strukturen aber von ganz besonderer Bedeutung (vgl. Mohamed Ben Lamma, The Tribal Structure in Libya: Factor for Fragmentation or Cohesion?, September 2017. S. 3 ff). Palästinenser sind damit besonders bedroht, Opfer von Gewalt, Entführungen oder Diebstahl zu werden (vgl. SFH, Palästinenser, S. 12). Auch ist für Palästinenser die Bewegungsfreiheit in Libyen in besonderem Maße eingeschränkt. Besteht schon allgemein die Gefahr willkürlicher Inhaftierung an den über das ganze Land verteilten offiziellen und inoffiziellen Checkpoints, so ist diese für Migranten und Palästinenser besonders hoch (vgl. Lifos / Swedish Migration Agency, Thematic Report: Palestinians & Syrians in Libya, 23. Februar 2016, S. 20). Hieraus folgt, dass für Palästinenser die Möglichkeiten, ein durch den Konflikt gefährdetes Gebiet kurzfristig zu verlassen, besonders eingeschränkt sind. [...]

47 c) Interner Schutz steht dem Kläger nach der Überzeugung der Kammer nicht zur Verfügung. Gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn 1. ihm in einem Teil seines Herkunftslandes nicht die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d hat und er 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. [...]

49 Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden davon ausgehen wollte, dass es Landesteile gibt, in denen die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt, so fehlt es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen an den Voraussetzungen, diesen Schutz tatsächlich in Anspruch nehmen zu können. [...]

50 Unabhängig davon kann auch aufgrund der prekären humanitären Lage von Rückkehrern nicht vernünftigerweise erwartet werden (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), sich in einem anderen Landesteil ohne substanzielle familiäre Unterstützung niederzulassen (s.a. VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2020 – 6 K 7872/17.A –, juris Rn. 50 ff., welches aufgrund der humanitären Lage ein Abschiebungsverbot annimmt). [...]