OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 24.02.2020 - 3 B 349/19 - asyl.net: M28549
https://www.asyl.net/rsdb/M28549
Leitsatz:

Kein Duldungsanspruch, wenn einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung zukommt:

"Aus gesetzessystematischen Gründen scheidet die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (verfahrensbezogene Duldung) grundsätzlich aus, wenn dem diesbezüglichen Antrag keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zukommt."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Duldung, Fiktionswirkung, Visumsverfahren, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen,
Normen: AufenthG § 81, AufenthG § 60a
Auszüge:

[...]

Dabei scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (verfahrensbezogene Duldung) grundsätzlich aus, wenn dem diesbezüglichen Antrag keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zukommt. Denn dies widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss daher grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Dies gilt auch im Hinblick auf den besonderen Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dem ebenfalls die prinzipielle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass visumspflichtige Ausländer ihre Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland verfolgen und durchsetzen müssen (Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: September 2019, § 81 Rn. 188 m.w.N.). Hiervon ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dann eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, dem hiervon möglicherweise begünstigen Ausländer zugute kommt. Dies ist etwa bei der beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder bei den Voraussetzungen des § 39 AufenthV der Fall (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Gleiches gilt, sofern der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geltend macht, wonach seine Abschiebung auszusetzen ist, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. [...]