Keine Beschäftigungserlaubnis für Geduldete, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde:
1. Der neu eingeführte § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG, wonach Personen, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, ist keine Ausnahme zum Beschäftigungsverbot nach § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG für Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
2. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung (Semikolon statt Punkt nach Nr. 4) wurde so nicht im Bundestag abgestimmt. Es handelt sich um einen Druckfehler, der nicht den Willen des Gesetzgebers widerspiegelt. Allein die abgestimmte Fassung ist verbindlich.
(Leitsätze der Redaktion)
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17 Die im Bundesgesetzblatt (Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes v. 15.8.2019, BGBl. I S. 1303) veröffentlichte Fassung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG entspricht nicht derjenigen, die der Bundestag beschlossen hat. In seiner Sitzung vom 7. Juni 2019 hat der Bundestag in seiner diesbezüglichen Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Ausschussfassung abgestimmt (BT-PlPr. 19/105, S. 12891). Die Ausschussfassung sieht vor, dass nach dem letzten Wort des § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AsylG "angeordnet" ein Punkt steht, kein Semikolon (BT-Drucks. 19/10706, S. 11; vgl. auch die Übermittlung des Gesetzesbeschlusses des Bundestags an den Bundesrat, BR-Drs. 275/19, S. 5. f.). Somit soll der Satz 2 nach dem Willen des Gesetzgebers einzig den Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit unter den Voraussetzungen der dortigen Nummern 1-4 umfassen, nicht jedoch die ins Ermessen der Behörde gestellte Beschäftigungserlaubnis für seit sechs Monaten Geduldete. Diese beschlossene Fassung ist maßgeblich (Unverrückbarkeitsgrundsatz), Druckfehler im Bundesgesetzblatt können gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 GGO erratiert werden (siehe Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 82 Rn. 254, 260 (Stand: Dezember 2014). [...]