Flüchtlingsanerkennung hinsichtlich Afghanistan wegen Abkehr vom Islam:
Personen, die sich vom islamischen Glauben abgewendet haben und sich keiner Religion mehr zugehörig fühlen, sind aufgrund der wegen Apostasie drohenden Verfolgung als Flüchtlinge anzuerkennen.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Abfall vom muslimischen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung. Nach der Überzeugung des Gerichts ist nicht nur für vom Islam zum etwa Christentum konvertierte Afghanen, sondern auch für Atheisten und Apostaten davon auszugehen, dass ihre Glaubensausübung staatlichen bzw. vor allem nichtstaatlichen Diskriminierungen durch die eigene Familie oder ihr Wohnumfeld bis hin zur Todesstrafe unterliegt, falls ihr Abfall vom Glauben in Afghanistan bekannt wird. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit nicht gegeben. Oie Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion. Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften ist zwar das Recht eingeräumt, ihren Glauben auszuüben und ihre Bräuche zu pflegen. Dass so grundsätzlich gewährte Recht auf freie Religionsausübung umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren und schützt nicht die freie Religionswahl. Nach der islamischen Glaubenslehre wird jede Person, die den Glauben an Gott und den Koran als Gottes Offenbarung ablehnt, als Ungläubiger bezeichnet (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. September 2014 - 5 A 193/13 MD -, juris). Eine Abkehr vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019, S. 11). [...]