OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 27.04.2020 - 2 A 1417/18.A - asyl.net: M28616
https://www.asyl.net/rsdb/M28616
Leitsatz:

Kein Gehörsverstoß bei Verweigerung der Mitnahme und des Kopierens von Lageberichten:

Darin, dass das Verwaltungsgericht nur Einsicht in die Lageberichte des Auswärtigen Amtes gewährt, diese aber nicht ausgehändigt oder das Anfertigen von Kopien gestattet hat, liegt nur dann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, wenn bei Zurverfügungstellung der Kopien das Verwaltungsgericht eine andere inhaltliche Entscheidung getroffen hätte.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Lagebericht, Auswärtiges Amt, rechtliches Gehör, Akteneinsicht,
Normen: GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

[...]

13 b. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als das Verwaltungsgericht den Klägern keine Kopien der Lageberichte des Auswärtigen Amtes ausgehändigt oder ihnen gestattet hat, solche Kopien anzufertigen. Das Verwaltungsgericht hat dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausschließlich gestattet, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

14 Nach der - aktuellen - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20-, juris) spricht viel dafür, dass diese Verfahrensweise gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Indes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei Zurverfügungstellung der Kopien das Verwaltungsgericht eine andere inhaltliche Entscheidung getroffen hätte. [...]