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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 14.07.2020 - AN 17 S 19.50717 - asyl.net: M28664
https://www.asyl.net/rsdb/M28664
Leitsatz:

Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das BAMF zur Würdigung ausländischer Atteste:

1. Besonders schutzbedürftigen und vulnerablen Personen droht bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

2. Bei der Einstufung als besonders schutzbedürftig ist das BAMF nicht an die Einschätzung ausländischer Behörden gebunden.

3. Legt die schutzsuchende Person jedoch die Einstufung einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates der EU als besonders schutzbedürftig sowie entsprechende medizinische Atteste aus diesem Land vor, so muss sich das BAMF im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 24 AsylG mit den vorgelegten Dokumenten auseinandersetzen und diese gegebenenfalls übersetzen lassen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Drittstaatenregelung, internationaler Schutz in EU-Staat, Griechenland, besonders schutzbedürftig, psychische Erkrankung, Amtsermittlung, Anhörung, Attest, Existenzminimum, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Zusicherung, Aufnahmebedingungen, systemische Mängel, vulnerabel,
Normen: EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AsylG § 24 Abs. 1 Satz 1, AsylG § 25 Abs. 2
Auszüge:

[...]

15 Der zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des beklagten Bescheids (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen im Einzelfall vor. Nach dieser Vorschrift darf in Fällen, in denen der Asylantrag - wie im vorliegenden Fall - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Hier begegnet die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Gr. in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [...]

18 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK ein Abschiebungsverbot bzw. Ausschlussgrund für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zugunsten des Antragstellers. Es fehlt an einer individuellen Zusicherung Gr.s an die Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller für einen angemessenen Übergangszeitraum nach Rücküberstellung eine menschenwürdige Mindestversorgung zuteil wird. Das dahingehende Erfordernis ergibt sich aus dem Umstand, dass offengeblieben ist, ob der Antragsteller dem Personenkreis der "besonders schutzbedürftigen Personen" (Vulnerable) zuzurechnen ist und die Antragsgegnerin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG - auch unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 2 AsylG - verpflichtet war, die hierzu vom Antragsteller vorgetragenen Argumente im Hinblick auf die Mitteilung der griechischen Behörden vom 18. Juni 2019 weiter aufzuklären. [...]

23 Das Gericht geht aufgrund der summarischen Prüfung des Falles aber davon aus, dass es sich bei dem Antragsteller im hiesigen Verfahren wahrscheinlich um eine Person handelt, die der Gruppe der "Vulnerablen" zuzuordnen ist, wobei dies letztlich offenbleibt. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller jung und nach eigenem Bekunden arbeitswillig ist, denn er gab an, in Gr. keine Arbeit gefunden zu haben. Er ist auch keinen Kindern unterhaltsverpflichtet. Soweit er angab, ein zweites Mal traditionell geheiratet zu haben, trug er auch vor, seine zweite Ehefrau lebe noch in Gr., so dass ihm dort möglicherweise persönliche Unterstützung zukommt. Ihm ist es auch trotz angegebener psychischer Erkrankung gelungen, sich nach Verlassen seines Heimatlandes über viele Monate selbst zu versorgen und zu reisen, darunter auch mehrere Monate nach seiner Flüchtlingsanerkennung in Gr.. In diesem Zusammenhang hat er weder behauptet bzw. nicht weiter im Detail dargelegt, dass ihm während dieses Zeitraums es nur mit Mühe und Not gelungen wäre, zu überleben. Sein Vortrag vor dem Bundesamt blieb detailarm und wurde auch im Rahmen der Klage- und Antragsbegründung nicht mit einem die spezifische Situation des Antragstellers betreffenden Sachvortrag näher erläutert.

24 Die Antragsgegnerin wäre aber verpflichtet gewesen, die vom Antragsteller benannte psychische Erkrankung, die er durch entsprechende Atteste eines Arztes in griechischer Sprache belegen will, unter gebührender Berücksichtigung der Mitteilung der griechischen Behörden vom 18. Juni 2019, wonach dort der Antragsteller als "besonders verletzliche Person" eingestuft worden war, weiter aufzuklären. Eine entsprechende Amtsermittlungspflicht ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG, denn der Antragsteller ist zunächst im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt seinerseits einer Pflicht aus § 25 Abs. 2 AsylG in hinreichender Weise nachgekommen. Die Ermittlungen des Bundesamtes hätten sich insoweit zwar darauf beschränken können, die in griechischer Sprache vorgelegten Atteste ins Deutsche übersetzen zu lassen und dann einer Würdigung zu unterziehen. Eine hiervon losgelöste Bindung der Antragsgegnerin an die Einstufung der griechischen Behörden hinsichtlich der Vulnerabilität des Antragstellers sieht das Gericht nicht. Gegebenenfalls hätte das Bundesamt den Antragsteller nach Vorlage der Übersetzung ins Deutsche der griechischen Arztbriefe zur Vorlage einer aktualisierten Einschätzung der Gesundheitssituation des Antragstellers mittels Vorlage eines neueren Attestes eines deutschen Arztes auffordern können, wenn sich hierzu aus der Übersetzung der griechischen Atteste Anhaltspunkte ergeben hätten. Das Bundesamt hat es aber versäumt, überhaupt eine Übersetzung der vorgelegten Arztbriefe aus Gr. zu veranlassen - jedenfalls ist Derartiges nicht aktenkundig. Die im angegriffenen Bescheid herangezogene Begründung, warum das Bundesamt "nicht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass diese Diagnosen weiterhin bestehen", verkennt insoweit den Umfang der Amtsaufklärungspflicht des Bundesamtes im vorliegenden Einzelfall. [...]