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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 - 2 BvR 809/17 - asyl.net: M28670
https://www.asyl.net/rsdb/M28670
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen drohende Abschiebung nach erfolglosem Folgeverfahren:

1. Der verfassungsrechtlich garantierte fachgerichtliche Eilrechtsschutz muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen.

2. Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten der antragstellenden Person vorwegnimmt, zulässig und geboten sein, wenn sonst die betroffene Person schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis kann nicht verneint werden, wenn die antragstellende Person denselben Antrag zur Wahrung ihrer Rechte nach der Ablehnung umgehend erneut stellen müsste.

4. Ist die Abschiebungsandrohung bereits vollziehbar und darf der Termin der Abschiebung gem § 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG  nicht mehr angekündigt werden, so kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutzantrag regelmäßig nicht verneint werden. Gerade weil der Termin der Abschiebung nicht bekanntgegeben wird, hat die betroffene Person jederzeit ein rechtliches Interesse an einer vorläufigen gerichtlichen Untersagung der Abschiebung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Albanien, homosexuell, transsexuell, Transgender, Suspensiveffekt, Verfassungsbeschwerde, rechtliches Gehör, Rechtsschutzinteresse, effektiver Rechtsschutz, Rechtsweggarantie,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1, AsylG § 71 Abs. 5 S. 2, AufenthG § 58, AufenthG § 59 Abs. 1 S. 8, AufenthG § 60, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 123,
Auszüge:

[...]

11 1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr).

12 Gewährleistet ist der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen Prozessordnungen, so dass der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein (BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Entsprechendes gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <128>). Durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften darf ein Gericht nicht den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, S. 417).

13 Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich auch die Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>; BVerfGK 1, 201 <204 f.>). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 93, 1 <13> m.w.N.; stRspr). Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>; BVerfGK 1, 201 <206>; 7, 403 <409>, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie für einstweilige Anordnungen des  Bundesverfassungsgerichts selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 108, 34 <40>; 113, 113 <122>; stRspr). Grundsätzlich ist es von Verfassungs wegen unerheblich, auf welchem Wege Eilrechtsschutz gewährt wird. Die konkrete Rechtsanwendung ist aber verfassungsrechtlich dann nicht mehr hinnehmbar, wenn sie dazu führt, dass der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, S. 256 <259>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 796/03 -, juris, Rn. 4).

14 2. Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.

15 a) Soweit das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung abgesprochen hat, eine Abschiebung stehe im laufenden Monat nicht mehr an, wird dadurch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbarer Weise erschwert. Da das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hatte (§ 71 Abs. 5 AsylG), blieb die ursprüngliche Abschiebungsandrohung vollziehbar. Der Termin der Abschiebung durfte dem Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden, nachdem die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen war. In dieser Situation kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutzantrag regelmäßig nicht verneint werden. Gerade weil der Termin der Abschiebung nicht bekanntgegeben wird, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Etwas anderes wird typischerweise auch dann nicht gelten, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung erfüllt sind und etwa Passersatzpapiere noch nicht vorliegen. Keinesfalls ist es gerade der Sinn des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, dem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung bleibt es ihm vielmehr jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren. Das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung zu versagen, dass die Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, eine Abschiebung werde im laufenden Monat - also zum Entscheidungszeitpunkt am 15. März 2017: in den nächsten 16 Tagen - nicht erfolgen, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und führt zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes. Der Beschwerdeführer hätte, um seine Rechte zu wahren und eine rechtzeitige Entscheidung vor dem Beginn des nächsten Monats zu ermöglichen, "auf Verdacht" umgehend nach der ablehnenden Entscheidung einen erneuten Antrag stellen müssen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nicht verneint werden kann, wenn der Antragsteller denselben Antrag nach der Ablehnung zur Wahrung seiner Rechte umgehend erneut stellen müsste.

16 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass umgekehrt auch dann, wenn der Eilantrag erst kurzfristig anlässlich der Abschiebung gestellt wird, das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung verneint werden darf, der Betroffene habe die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 - juris, Rn. 14).

17 b) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, wird dadurch ebenfalls die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbar erschwert. Diese Auffassung würde in entsprechenden Konstellationen zu einer generellen Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung führen, was mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren beantragt, die Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen beziehungsweise eine solche zu widerrufen; hilfsweise die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Damit geht es ihm offenkundig lediglich um eine vorläufige Regelung für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Eine Abschiebung nach diesem Zeitpunkt bleibt in jedem Fall möglich. Der Beschwerdeführer begehrt nicht mehr, als vorläufig so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Behörde über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden hätte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurückwirken und diesen im Einzelfall begrenzen (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>).

18 c) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dadurch, dass das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Ablehnung seines Folgeantrags gerichtete Begehren des Beschwerdeführers mit sämtlichen Anträgen als mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig oder wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet angesehen wurde. Diese Handhabung verkennt grundsätzlich den Sinn der Rechtsschutzgarantie. Sie führt dazu, dass der Beschwerdeführer ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen eine gerichtliche Sachprüfung vor dem Vollzug der Abschiebung nicht mehr erreichen kann, und ermöglicht damit gerade nicht,  irreparable Folgen auszuschließen, wie sie durch die Vollziehung einer Abschiebung eintreten können. In ihrer Zusammenschau verhindern die Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Sache überhaupt gehört wird, und vereiteln damit den Rechtsschutz. Insoweit beruht der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts auch auf dem Grundrechtsverstoß. [...]