Berechnung der Wartefrist für Analogleistungen erfolgt taggenau:
1. Bei der Umstellung von Grundleistungen auf Analogleistungen berechnet sich die Wartefrist taggenau.
2. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 1 AsylbLG, wonach der Wechsel erst zu Beginn des darauf folgenden Monats erfolgt, findet keine Anwendung.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
IV. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Leistungen setzen taggenau nach Ablauf der 15-monatigen Wartefrist ein; sie sind nicht etwa - wie die Beklagte meint - erst ab dem Monatsersten zu gewähren, der auf den Monat folgt, in dem die 15-monatige Frist ablief. [...]
2. Der Ansicht der Beklagten, dass die höheren Analogleistungen nach § 2 AsylbLG gleichwohl erst ab dem Ersten des Folgemonats nach Fristablauf zu gewähren sind, folgt der Senat nicht. Denn § 2 Abs. AsylbLG legt insofern den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf die (höheren) Analogleistungen besteht, bereits zweifelsfrei fest; einer Anwendung von § 1 Abs. 3 AsylbLG, wie von der Beklagten angenommen, bedarf es nicht (so aber Deibel in Deibel/Hohm, AsylbLG aktuell, § 2 Rn. 3, sowie ders. in Hohm, GK-AsylbLG, § 2 Rn. 25, Stand: Oktober 2018, der allerdings die Frage des Fristendes mit der Frage, wann die erhöhten Analogleistungen einzusetzen haben, gleichsetzt; a.A. Hohm in Schellhorn/Hohm /Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 2 AsylbLG Rn. 13). [...]
b) Der Einwand der Beklagten, für den Leistungsübergang vom SGB II zum SGB XII bzw. vom AsylbLG zum SGB II oder zum SGB XII gälten mit § 7a SGB XII und § 1 Abs. 3 AsylbLG entsprechende, auf den Monatswechsel abstellende Regelungen, verkennt, dass in diesen Fällen jeweils ein Wechsel des das Existenzminimum sichernden Leistungsregimes stattfindet. Die Klägerin verblieb indes beim Wechsel von Grund- zu Analogleistungen innerhalb des Leistungsregimes des AsylbLG (als Inhaberin einer Duldung war sie vor wie nach dem Wechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt). Keineswegs sind die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG solche der Sozialhilfe; sie bleiben vielmehr Leistungen des existenzsicherungsrechtlich eigenen Leistungsregimes des AsylbLG, die sich lediglich (und auch nicht für jeden Leistungsfall; vgl. einschränkend § 2 Abs. 2 AsylbLG) hinsichtlich der näheren Leistungsvoraussetzungen an den Bestimmungen über Art, Form und Maß der Leistung am SGB XII orientieren (vgl. dazu bereits den ursprünglichen Gesetzesentwurf zum AsylbLG, BT-Drs. 12/5008, S. 15 [zu § 1a AsylbLG]). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Wechsel von Grund- zu Analogleistungen erst zum nächsten Monatsersten nach Ende der 15-monatigen Wartefrist erfolgt, so hätte eine entsprechende Formulierung in § 2 Abs. 1 AsylbLG nahegelegen, wie sie etwa § 7a SGB II enthält ("erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden"). [...]