LG Düsseldorf

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Zitieren als:
LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2019 - 25 T 486/19 - asyl.net: M28693
https://www.asyl.net/rsdb/M28693
Leitsatz:

Haftantrag bei pauschalem Verweis auf Informationen einer Expert*innengruppe zur Dauer der Passbeschaffung unzulässig:

Für die Begründung der Haftdauer reicht der schlichte Hinweise darauf, dass die Ausländerbehörde nach einem Treffen mit einer Expert*innengruppe aus dem Bundesinnenministerium sowie Ländervertreter*innen hinsichtlich Ghana in Kenntnis gesetzt worden seien, dass nunmehr wieder eine Passersatzpapierbeschaffung innerhalb von drei Monaten problemlos möglich sei, nicht aus. Liegen Hinweise für eine andere Staatsangehörigkeit vor, muss zudem Zeit für eine verlässliche Abklärung eingeplant werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftdauer, Passbeschaffung, Passersatzverfahren, Haftantrag, Herkunftsstaat, Beschleunigungsgebot, Ghana, Haftantrag,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag des Antragstellers insbesondere nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer sowie der tatsächlichen· Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb des beantragten Zeitraums enthält. Der schlichte Hinweis darauf, dass die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen nach einem Treffen einer Expertengruppe aus Vertretern des Bundesministeriums des Inneren sowie der Länder im Juni und Juli 2019 hinsichtlich Ghana darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass nunmehr wieder eine Passersatzpapierbeschaffung in einem Zeitraum von drei Monaten problemlos möglich sei, ist ersichtlich ungeeignet, um die erforderliche Haftdauer von drei Monaten sowie die darüber hinaus erforderlichen Schritte (Flugbuchung etc.) plausibel darzulegen. Ebenso wenig genügen die nachfolgend beschriebenen allgemeinen Schritte ohne jegliche zeitliche Präzisierung, ausgenommen des pauschal benannten Vorlaufs für die Buchung eines Abschiebungsflugs von wenigen Tagen bis hin zu drei Wochen. Der Haftantrag beinhaltet keine hinreichenden Ausführungen dazu, wie sich der Verfahrensablauf im konkreten Fall im Einzelnen gestaltet. Es fehlen jegliche Angaben zu den einzelnen Verfahrensschritten sowie deren ungefähre Dauer. Dies gilt hier im besonderen Maße vor dem Hintergrund der vorhersehbaren Schwierigkeiten angesichts der seitens des Betroffenen behaupteten abweichenden Staatsangehörigkeit. Zeit für eine verlässliche Abklärung entweder der ghanaischen oder der nigerianischen Staatsangehörigkeit wurde ersichtlich nicht eingeplant. [...]