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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 04.08.2020 - 512-2020-0000769 - asyl.net: M28699
https://www.asyl.net/rsdb/M28699
Leitsatz:

Erlass zur Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG für Personen in Landeseinrichtungen:

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter Aufhebung des Runderlass vom 09.04.2020 eine neue Anordnung zur Anwendung von § 61 AsylG erlassen.

Das Schreiben enthält Ausführungen zur Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG sowie Vorgaben zu den entsprechenden Vermerken in den Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung. Weiter werden die Voraussetzungen sowie das Verfahren für eine Beschäftigungserlaubnis außerhalb der räumlichen Beschränkungen nach § 56 AsylG erläutert.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Aufnahmeeinrichtung, Landesaufnahmeeinrichtung, Landeseinrichtung, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitserlaubnis, räumliche Beschränkung, Zustimmung, Erwerbstätigkeit, Bundesagentur für Arbeit,
Normen: AsylG § 61 Abs. 1 Satz 2, AsylG § 56, AsylG § 57, AsylG § 63,
Auszüge:

[...]

Liegen alle Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG mit Ausnahme der Zustimmung der Bundesagentur nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vor (z.B. weil die betroffene Person über kein konkretes Stellenangebot verfügt), soll die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auf Antrag des Betroffenen, der bei der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde zu stellen ist, entsprechend der Regelungen in AVV-AufenthG 4.2.2.1 und 4.3.1.1 mit dem folgenden Hinweis versehen werden: "Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet."

Ist die neunmonatige Wartezeit nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch nicht erfüllt, soll der Hinweis lauten:

"Erwerbstätigkeit nicht gestattet." [...]

Wird eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung beantragt, die außerhalb der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 56 AsylG ausgeübt werden soll, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nur nach Umverteilung oder Transferierung in den entsprechenden Bezirk (mit der Folge, dass die dortige Ausländerbehörde bzw. zentrale Ausländerbehörde zuständig wird) oder Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 57 AsylG (für die das BAMF zuständig ist). Beide Möglichkeiten kommen nur auf Antrag in Betracht. Hintergrund ist, dass eine Beschäftigung nicht angetreten werden darf, wenn durch die Ausübung der Beschäftigung gegen eine bestehende räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG verstoßen würde. Die Genehmigung, auf die "an sich" ein Anspruch besteht, darf in diesen Fällen dennoch versagt werden, weil es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse fehlt. Hierbei handelt es sich um ein ungeschriebenes, aber fest etabliertes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts. Dieses entspricht dem Rechtsschutzinteresse im Verwaltungsprozessrecht. Der Antragsteller muss ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung der Behörde haben. Andernfalls ist die Entscheidung unzulässig. Ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse kann vor allem dann angenommen werden, wenn der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Seite Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 3 von 3 23.03.1973 – 4 C 49/71 = NJW 1973, 1518). Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Erwägungen in der zitierten Entscheidung betreffen einen anderen Sachverhalt, sind aber auch auf aufenthaltsrechtliche Verwaltungsverfahren übertragbar. So wäre die beantragte Beschäftigungserlaubnis ohne entsprechende Umverteilung oder Transferierung in den entsprechenden Bezirk oder Verlassenserlaubnis für den Antragsteller ersichtlich nutzlos, da dieser die Beschäftigung trotz Beschäftigungserlaubnis wegen der entgegenstehenden räumlichen Beschränkung nicht antreten dürfte. [...]