OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 22.04.2020 - 3 ZKO 189/20 - asyl.net: M28740
https://www.asyl.net/rsdb/M28740
Leitsatz:

Ermessen des Gerichts bei der Sachaufklärung:

"Liegen im Asylverfahren amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag, weitere Auskünfte oder Stellungnahmen einzuholen, nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -).

Ein zur Zulassung der Berufung führender Gehörsverstoß liegt hierbei nur dann vor, wenn die herangezogenen Auskünfte und Gutachten ungenügend sind, insbesondere erkennbare Mängel aufweisen, und diese dargelegt werden."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Nigeria, geschlechtsspezifische Verfolgung, Genitalverstümmelung, Beweisantrag, Sachaufklärungspflicht, rechtliches Gehör, Sachverständigengutachten, Beweiserhebung, Beweisrecht, Asylverfahren, Verwaltungsgericht,
Normen: VwGO § 98, ZPO 412,
Auszüge:

[...]

Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rdn. 4 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 8 ZB 18.31891 - juris Rdn. 10 ff). [...]