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VG Cottbus

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Zitieren als:
VG Cottbus, Urteil vom 12.08.2020 - 8 K 1507/19.A - asyl.net: M28764
https://www.asyl.net/rsdb/M28764
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für ein in Deutschland geborenes äthiopisches Kind:

1. Dank den politischen Reformen zur Abschaffung der Genitalverstümmelung in Äthiopien droht einem Mädchen jedenfalls dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalverstümmelung, wenn beide Eltern sich dagegen aussprechen und die Familie zudem nicht aus einem Gebiet stammt, in dem die Praxis überdurchschnittlich verbreitet ist.

2. Vor dem Hintergrund der prekären wirtschaftlichen Lage Äthiopiens, die sich durch die Heuschreckenplage und die COVID-19-Pandemie weiter verschärft hat, ist einem minderjährigen Kind jedenfalls dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zuzusprechen, wenn beide Eltern weder Schul- noch Berufsausbildung haben und ein zur Unterstützung fähiges familiäres Netzwerk nicht besteht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Äthiopien, Abschiebungsverbot, Corona-Virus, Heuschreckenplage, Genitalverstümmelung, Existenzgrundlage, geschlechtsspezifische Verfolgung, Familieneinheit, Netzwerk,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2018 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, soweit für die Klägerin kein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Äthiopien festgestellt wurde, und verletzt diese daher insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

20 1. Soweit das Bundesamt unter Ziffer 1. der Klägerin die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes verwehrt, ist der Bescheid dagegen rechtmäßig. Der hiergegen gerichtete Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. [...]

25 Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Klägerin in Äthiopien eine asylerhebliche Verfolgung droht. Soweit Ihre Mutter in der Anhörung vor dem Bundesamt ihre Sorge vor einer Genitalverstümmlung bei der Klägerin formuliert hat, sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen würde.

26 Seit der Reformierung des äthiopischen Strafgesetzbuches 2005 ist die weibliche Genitalverstümmelung gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Die Zahl der Neuverstümmelungen hat sich auf zwischen 25 bis 40 % der Mädchen verringert. Zwar ist die Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet und am häufigsten in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. Es gibt aber auch Regionen wie die Grenzregionen Tigray und Gambella, wo sie weniger verbreitet ist. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen zur Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung durch; erklärtes Ziel der Regierung ist es, diese bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand März 2020) vom 24. April 2020, Seite 16).

27 Auf der Grundlage dieser Verhältnisse ist eine der Klägerin drohende Genitalverstümmelung insbesondere deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil sie von deren Eltern ohne Einschränkung abgelehnt wird. Insofern ist nicht ersichtlich, von wem eine diesbezügliche Gefahr für die Klägerin ausgehen sollte, zumal diese in Äthiopien nach den Angaben ihrer Eltern über keinerlei weitere Familie verfügt, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass ein entsprechender familiärer Druck zur Vornahme der Beschneidung auf ihre Eltern ausgeübt werden könnte (vgl. hierzu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 8 ZB 19.31614 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2019 – 19 A 3815/18.A -, Seite 4 EA). [...]

35 3. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Hilfsantrag hat demgegenüber Erfolg, und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern mit ihren minderjährigen Kindern) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 -, juris Rn. 17.). [...]

37 Vorliegend ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass für die Klägerin aufgrund der harten Existenzbedingungen in Äthiopien die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sind.

38 Äthiopien ist trotz leichter Verbesserungen nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung (rund 30%) lebt unter der absoluten Armutsgrenze und das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei. Aktuell haben die Folgen des immer stärker sichtbar werdenden Klimawandels – schneller aufeinander folgende und lang anhaltende Dürreperioden, zunehmender Wassermangel, Vernichtung von Waldgebieten und Heuschreckenplagen -, aber auch gesellschaftliche und ethnische Spannungen mit gewalttätigen Ausschreitungen zu einer schweren humanitären Krise geführt [...]

39 Angesichts dieser Verhältnisse in Äthiopien ist vorliegend davon auszugehen, dass es den Eltern der Klägerin insbesondere als Eltern dreier 2015, 2017 und 2019 geborener Töchter nicht möglich sein wird, ihrer Familie dort ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Soweit überhaupt unterstellt werden kann, dass in den meisten Regionen Äthiopiens und jedenfalls in Addis Abeba eine – wenn auch bescheidene – Existenzsicherung grundsätzlich möglich ist, betrifft dies regelmäßig Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen (vgl. so etwa Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. April 2017 – M 12 K 16.33001 –, juris Rn. 49; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2018 – 5 K 1915/16.A -, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2019 – 28 K 530.17.A -, juris Rn. 60; ) bzw. auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können. Die Eltern der Klägerin sprechen zwar die Landessprache Amharisch, sind aber ansonsten beide Analphabeten ohne jede Schul- und Berufsausbildung. [...] Hinzu kommt, dass sich die ohnehin prekären Verhältnisse in Äthiopien aktuell durch die COVID-19-Pandemie – insbesondere im Zusammenspiel mit der gegenwärtigen Heuschreckenplage - weiter verschärft haben (vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2020 – AN 3 K 17.33199 -, S. 10 ff. UA; www.asyl.net) und der Zugang zu Arbeit, adäquater Unterkunft, Wasser, Nahrung und Gesundheitsversorgung durch die damit einhergehenden Beschränkungen jedenfalls für eine fünfköpfige Familie mit noch sehr kleinen Kindern und ohne familiäres Netzwerk zusätzlich maßgeblich erschwert, wenn nicht zeitweise unmöglich ist. Von der Möglichkeit einer Sicherung des Existenzminimums kann unter diesen Umständen nach Überzeugung der Kammer nicht ausgegangen werden. [...]