VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 - 22 K 8762/18.A - asyl.net: M28773
https://www.asyl.net/rsdb/M28773
Leitsatz:

Unterbrechung der Überstellungsfrist wegen coronabedingter Aussetzung des Verfahrens:

1. Eine Person ist flüchtig, wenn sie sich ins Kirchenasyl begibt und die nationalen Behörden über den Wechsel ihrer Anschrift nicht pflichtgemäß informiert.

2. Für die Verlängerung der Überstellungsfrist ist es unerheblich, dass die Verlängerungsentscheidung sich zur Begründung auf andere Umstände stützt, vorliegend auf den Aufenthalt im Kirchenasyl. Es kommt allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerung vorlagen.

3. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das BAMF wegen Überstellungshindernissen aufgrund der Corona-Pandemie führt zur Unterbrechung der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 S. 2 S. 1 Dublin-III-VO. Dies gilt auch über den Zeitraum der in der Dublin-III-VO geregelten Frist von 18 Monaten hinaus.

(Leitsätze der Redaktion; weitere Entscheidungen in der gesonderten Rechtsprechungsübersicht zur Aussetzungspraxis des BAMF sowie der Datenbank zu Dublin-Entscheidungen)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Kirchenasyl, Aussetzung der Vollziehung, Abschiebungsanordnung, Überstellungsfrist, Corona-Virus, Aussetzung des Verfahrens, Beschleunigungsgebot, flüchtig,
Normen: VwGO § 80 Abs. 4, AsylG § 34a Abs. 2 S. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 4, VO 604/2013 Art. 28, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

[...]

Die Verlängerung wurde dadurch bewirkt, dass das Bundesamt am 29. März 2019 entschieden hat, eine Verlängerung der Frist auf 18 Monate vorzunehmen und mit Schreiben vom gleichen Tag der zuständigen polnischen Behörde mitgeteilt hat, dass wegen Flüchtigkeit des Klägers eine nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängerte Frist bis zum 7. Juli 2020 gelte.

Die für diese Verlängerung der Überstellungsfrist erforderlichen Voraussetzungen lagen vor. Denn der Kläger war im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung flüchtig.

Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller "flüchtig ist" im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das erkennende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, - C-163/17 -, EU:C:2019:218, Rn. 70, juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2019 - 11 A 2874/19.A -, Rn. 12 ff., m.w.N., NRWE).

Nach diesen Maßstäben war der Kläger flüchtig. Es ist unstreitig, dass er sich seit dem 28. Januar 2019 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft in der Zentralen Unterbringungseinrichtung ... aufhielt, sondern sich nach ... (in ein Kirchenasyl) begeben hat. Es ist indes nicht hinreichend dargelegt, dass er die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit pflichtgemäß informiert hat. Das Vorbringen des Klägers zu den Umständen einer eventuellen Mitteilung seiner Anschrift gegenüber dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde nach dem Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft am 28. Januar 2019 beschränkt sich darauf, auf das am 1. April 2019 bei Gericht vorgelegte Dokument zu verweisen, das einen Stempel mit dem Schriftzug "Internationale ..." trägt, auf den 28. Januar 2019 datiert ist und die Mitteilung enthält, dass sich der Kläger seit diesem Tag im Kirchenasyl aufhalte. Diesem Vorbringen lässt sich kein Sachvortrag dazu entnehmen, dass und gegebenenfalls wann die Mitteilung an das im Adressfeld genannte Bundesamt abgesandt wurde. Auch fehlt jegliches Vorbringen dazu, dass der Kläger die zuständige Ausländerbehörde über den Wechsel seiner Anschrift informiert habe. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Auch dem Schriftverkehr zwischen der ZAB ... und dem Bundesamt kann nur entnommen werden, dass die Behörden davon ausgegangen sind, dass sich der Kläger im Kirchenasyl befindet, ohne dass der Aufenthaltsort oder auch nur die Kirchenasyl gewährende Kirchengemeinde an irgendeiner Stelle aktenkundig gemacht worden wäre.

Das dauerhafte Verlassen der zugewiesenen Unterkunft, ohne das Bundesamt oder die zuständige Ausländerbehörde über den Wechsel der Anschrift zu informieren, führte dazu, dass die Überstellung des Klägers bis zur Fristverlängerungsentscheidung nicht durchgeführt werden konnte. Denn die Ausländerbehörde hat den Kläger am 22. Februar 2019 als seit diesem Tag unbekannt verzogen abgemeldet. Bis zur Mitteilung des aktuellen Aufenthaltsorts des Klägers an das Bundesamt mit Schreiben vom 1. April 2019 war die Ausländerbehörde von vornherein gehindert, einen Termin zur Überstellung des Klägers nach Polen vorzubereiten. [...]

Für die Verlängerung der Überstellungsfrist ist unerheblich, dass die Verlängerungsentscheidung des Bundesamtes vom 29. März 2019 nicht auf die zuvor dargelegten, die Flüchtigkeit des Klägers begründenden Umstände gestützt wurde, sondern Ausführungen zum Verfahren in Fällen des Kirchenasyls enthält. Denn es kommt für die Verlängerungsentscheidung allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. [...]

c) Schließlich ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf der bis zum 7. Juli 2020 verlängerten Überstellungsfrist von Polen auf die Beklagte übergegangen. Denn die Überstellungsfrist ist vor diesem Zeitpunkt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit Schreiben des Bundesamtes vom 15. April 2020 unterbrochen worden.

aa) Die Überstellungsfrist beginnt in den Fällen, in denen ein Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, erst mit der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt eine nationale Regelung für eine behördliche Aussetzung der Vollziehung zu.

Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit ist im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 -, Rn. 19, juris und BVerwGE 164, 165). [...]

Unionsrecht setzt in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine behördliche Aussetzung der Vollziehung voraus, steht also § 80 Abs. 4 VwGO gerade nicht entgegen. Das Unionsrecht setzt aber der behördlichen Aussetzung der Vollziehung, für die das nationale Recht (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) der Behörde einen weiten Handlungsspielraum eröffnet, in Bezug auf die unionsrechtliche Rechtsfolge der Unterbrechung der Überstellungsfrist gewisse Grenzen (vgl. insbesondere Art. 27 und 28 Dublin III-VO). Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein vom Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt; zu berücksichtigen sind auch die Belange des zuständigen Mitgliedstaats (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 -, Rn. 25, juris und BVerwGE 164, 165). [...]

Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (so bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -, Rn. 18, BVerwGE 156, 9); dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (s.a. Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 -, Rn. 27, juris und BVerwGE 164, 165). [...]

Die Aussetzung der Vollziehung diente vorliegend erkennbar nicht (nur) dazu, auf außerhalb des konkreten Sachverhalts und des konkreten Verfahrens liegende Entwicklungen (wie das Auftreten einer Pandemie und damit zusammenhängender rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Überstellungshindernisse) zu reagieren (so angenommen von VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 - M 2 K 19.51274 -, Rn. 17, juris).

Vielmehr lag mit den Mitteilungen der polnischen Behörden vom 12. März 2020 und vom 26. März 2020 eine konkrete, auf den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren bezogene Entwicklung vor, die die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung des Klägers nach Polen in Zweifel zog. Dass die Entwicklung zugleich auch eine Vielzahl anderer Verfahren betraf, ist insoweit ohne Belang. Das Fristenregime der Dublin III-VO beansprucht uneingeschränkte Gültigkeit, auch wenn es auf eine (unerwartet) hohe Zahl von Einzelfällen anzuwenden ist. [...]

(4) Dass die Aussetzungsentscheidung einem Umstand Rechnung trägt, der die Überstellung des Klägers nach Polen voraussichtlich nur vorübergehend unmöglich macht, führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den für das Dublin-System zentralen Beschleunigungsgedanken (vgl. Erwägungsgrund 5 Satz 2 der Dublin III-VO) und die Interessen des Asylantragstellers vorliegt, der nicht durch eine tragfähige Rechtschutzerwägung gerechtfertigt werden könnte (so aber: VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 - 9 K 2584/19.A -, Rn. 61, juris und Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 - 10 A 596/19 -, Rn. 23, juris; wie hier hingegen: VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 B 95/20 -, Rn. 16, juris).

Bei der Unterbrechung der Überstellungsfrist handelt es sich (unabhängig davon, ob sie von der Beklagten "beabsichtigt" ist (darauf abstellend: VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 - 9 K 2584/19.A -, Rn. 61, juris), um eine mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verknüpfte Folge und führt dazu, dass ein zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch nicht eingetretener, lediglich in der Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt erwarteter Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat hinausgeschoben wird. Das Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang ist jedoch nicht als solches rechtlich geschützt. Der Asylantragsteller hat insoweit lediglich das aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 EU-GRCh folgende Recht auf Gleichbehandlung und willkürfreies hoheitliches Handeln. Ein Verstoß hiergegen läge vor, wenn die Behörde eine Unterbrechung der Überstellungsfrist ohne sachlichen Grund herbeiführt, etwa um zu verhindern, dass diese aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte.

Ein rechtlich geschütztes Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang (gleichsam ein "Anwartschaftsrecht" auf Ablauf der Überstellungsfrist) folgt insbesondere nicht aus dem Beschleunigungsgebot. Hat der Antragsteller der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung keine anderen Gründe entgegenzusetzen als den (erst für die Zukunft) erwarteten Übergang der Zuständigkeit infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist, so ist es ihm zuzumuten, eine Beschleunigung in der Weise herbeizuführen, dass er keinen Rechtsbehelf einlegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, oder den Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, zurücknimmt. In solchen Fällen läuft die Überstellungsfrist und kann nicht durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung unterbrochen werden. Zugleich muss der Antragsteller aber auch mit der Durchführung der Überstellung rechnen. Setzt der Antragsteller der Überstellungsentscheidung indes (auch) andere Gründe entgegen, so wird die Effektivität seines Rechtsschutzes durch die Aussetzung der Vollziehung verbessert, indem es ihm gestattet wird, sich während der gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung im betreffenden Mitgliedstaat weiter aufzuhalten.

Dem entspricht es, dass das von der Dublin III-VO anerkannte Instrument der Aussetzung der Vollziehung keine Maximaldauer des Überstellungsverfahrens vorgibt (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 124, juris).

Die Dublin-Fristen entfalten nach der Rechtsprechung des EuGH Individualschutz vor allem "im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems" und "den Schutz der Antragsteller"; denn ihr Asylbegehren soll möglichst rasch durch den zuständigen Staat geprüft werden (VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 124, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, - C-63/15 -, Rn. 52, juris).

Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Antragsteller insoweit grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, wenn er, etwa durch Flüchtigkeit oder vergleichbare Verhaltensweisen, den Effet-utile der Dublin III-VO bewusst und gewollt unterläuft, um den fruchtlosen Ablauf der - gerade zu seinem Schutz einzuhaltenden - Fristen herbeizuführen, und damit zu verhindern, dass sein Asylbegehren durch den nach den übrigen Vorgaben bis dahin zuständigen Staat geprüft wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsverbot kann sich niemand auf unionsrechtliche Vorteile berufen, wenn in der Absicht gehandelt wird, "sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden" (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, Rn. 124, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, - C-110/99 -, Rn. 52 f.).

(5) Die behördliche Aussetzungsentscheidung vom 15. April 2020 ist auch nicht deshalb als unionsrechtswidrig und damit für den Lauf der Überstellungsfrist unbeachtlich einzustufen, weil im Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lediglich eine Aussetzung "bis zum Abschluss" des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung erwähnt ist, nicht jedoch eine Aussetzung, die womöglich vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung endet – wie hier die vom Bundesamt ausgesprochene Aussetzung "bis auf Weiteres" und "unter Vorbehalt des Widerrufs" (ebenso: VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 B 95/20 -, Rn. 15, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 15 L 776/20.A -, Rn. 14, juris; VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 - 9 K 2584/19.A -, Rn. 39, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 - 10 A 596/19 -, Rn. 20, juris).

Denn Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ist als Öffnungsklausel zu verstehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den Regelungsbereich innerhalb des definierten äußeren Rahmens durch nationales Recht zu gestalten. Ein Grund dafür, dass diese Vorschrift vorgeben sollte, dass das nationale Recht, sofern es denn überhaupt eine behördliche Aussetzungsbefugnis vorsieht, nur eine solche bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung vorsehen darf, ist nicht ersichtlich. Es würde auch dem Beschleunigungsgebot widersprechen, dass die Aussetzung zwingend bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs fortzudauern hätte, obwohl mittlerweile die Gründe für die Aussetzung entfallen sein mögen.

Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes dient dazu, dem Kläger effektiven Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn sie – wie hier – nur "bis auf Weiteres" und unter "Vorbehalt des Widerrufs" erfolgt (a.A. VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 - 9 K 2584/19.A -, Rn. 58, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. Mai 2020 - 10 A 596/19 -, Rn. 20, juris und Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 - 5 A 255/19 -, Rn. 19, juris).

Denn die Effektivität des Rechtsschutzes wird schon dadurch erhöht, dass dem jeweiligen Kläger der Verbleib im ersuchenden Staat auch nur vorübergehend während der Anhängigkeit seines Rechtsbehelfs gestattet wird.

(6) Schließlich steht der Annahme, dass die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 15. April 2020 die Überstellungsfrist unterbrochen hat, auch nicht entgegen, dass sie ausschließlich wegen tatsächlicher Hindernisse beim Vollzug der Überstellung ausgesprochen wurde und gerade nicht wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Die Kammer folgt der Rechtsprechung, die eine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine gerichtliche oder behördliche Aussetzungsentscheidung nur dann annimmt, wenn diese wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung ergeht (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 - 15 K 15396/17.A -, Rn. 28 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 15 L 776/20.A -, Rn. 18, juris), nicht.

Diese Differenzierung lässt sich insbesondere nicht dem Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 (C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, - C-578/16 PPU -, juris) entnehmen. Zum einen lag der Entscheidung ein Vorlagefall zugrunde, in dem vor allem die Zuständigkeitsfrage (Verpflichtung zum Selbsteintritt) gerichtlich im Streit stand. Zum anderen geht auch der EuGH davon aus, dass der ersuchende Mitgliedstaat in einem solchen Fall die Durchführung seiner Überstellung auszusetzen und den zuständigen Mitgliedstaat über die dadurch eingetretene Verzögerung zu unterrichten habe (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, - C-578/16 PPU -, Rn. 85 ff., juris).

Dem Hinweis, dass im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat übergeht (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, - C-578/16 PPU -, Rn. 89, juris), lässt sich vor diesem Hintergrund keine Aussage des Inhalts entnehmen, dass die Überstellungsfrist selbst im Falle einer Aussetzung der Vollziehung und Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat ohne Unterbrechung weiter läuft. Vielmehr dürfte es sich um einen allgemeinen Hinweis auf die Wirkungen des Ablaufs der Überstellungsfrist handeln, der auch für den Fall gilt, dass der Lauf der Überstellungsfrist durch eine etwaige Aussetzung der Vollziehung unterbrochen wurde und nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (neu) beginnt. Schließlich spricht der Hinweis auf die Möglichkeit des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn "bei einer langfristigen Aussetzung des Verfahrens" die Gefahr der Verschlechterung des Zustands des Asylantragstellers bestünde (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, - C-578/16 PPU -, Rn. 88 und 96 letzter Spiegelstrich, juris), gegen die Annahme, dass die Überstellungsfrist durch eine etwaige Aussetzung der Vollziehung nicht unterbrochen würde. Denn für einen Selbsteintritt wäre kein Anlass mehr, wenn in einer solchen Konstellation die Überstellungsfrist gerade unabhängig von der Aussetzung der Vollziehung weiterlaufen würde. Der Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat würde in absehbarer Zeit auch ohne Ausübung des Selbsteintritts eintreten.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO (ausschließlich) um die Unzulässigkeitsentscheidung im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Staates handelt und der Vollzug der Überstellung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hiervon unionsrechtlich zu trennen ist (so VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 - 15 K 15396/17.A -, Rn. 28 ff., juris).

Denn beide Regelungen werden durch Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO in Bezug auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Überstellung miteinander verknüpft. Nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO soll die Überstellung erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist. Die Bestimmung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG dient lediglich der Umsetzung dieser Vorgabe im nationalen Recht. Eine Auslegung der Dublin III-VO, die dazu führen würde, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung trotz Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu berechnen wäre, liefe dieser unionsrechtlichen Verknüpfung zuwider. Sie würde Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO in der Praxis in weitem Maße ihre praktische Wirksamkeit nehmen, da die Aussetzung nicht angewandt werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass sie die Durchführung der Überstellung innerhalb der von der Dublin-III-Verordnung vorgegebenen Fristen behindert (vgl. zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO: EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 -, Rn. 71, juris). [...]