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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 18.04.2019 - III ZR 67/18 - asyl.net: M28774
https://www.asyl.net/rsdb/M28774
Leitsatz:

Konventionswidrige Haftunterbringung führt nicht zu Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK; zu den weiteren Voraussetzungen:

1. Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen der Anordnung einer konventionswidrigen Haft kommt das Bundesland auf, dessen Gerichte in erster Instanz die Haftanordnung treffen müssen. Es ist deshalb auch im Verfahren passivlegitimiert und somit richtige Beklagte. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Bundesbehörden die Haft beantragt oder vollzogen haben.

2. Eine konventionswidrige Freiheitsentziehung besteht dann, wenn die Haftanordnung objektiv nicht den Vorgaben der EMRK genügt. Es ist nicht auf den im nationalen Amtshaftungsrecht bestehenden Grundsatz zurückzugreifen, dass ein Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn eine richterliche Entscheidung unvertretbar ist, da es sich bei Art. 5 Abs. 5 EMRK um eine verschuldensunabhängige Haftung für einen konventionswidrigen Freiheitsentzug handelt.

3. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft durch ein Verwaltungsgericht bindet die für die Zahlung zuständigen Stellen in der Sache. Dies gilt aber nur, wenn die zuständige Landesstelle den Haftantrag gestellt hat. Die Bindungswirkung entfällt, wenn eine Bundesbehörde den Antrag gestellt hat.

4. Die konventionswidrige Unterbringung - hier der Verstoß gegen das Trennungsgebot aus Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG - führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da sich aus Art. 5 Abs. 5 EMRK keine Rechte von inhaftierten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft ergeben. Die Vorschrift betrifft nur die Freiheitsentziehung als solche. Hiervon gilt eine Ausnahme, wenn die Haftumstände im Hinblick auf den gesundheitliche Zustand der Betroffenen zu dessen Vollzugsuntauglichkeit führt. In diesem Fall können von der Haft ausgehende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren auf die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK durchschlagen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Freiheitsentziehung, Abschiebungshaft, Strafhaft, Schadensersatz, Europäische Menschenrechtskonvention, Trennungsgebot, Passivlegitimation, Haftantrag, Haftvollzug, Amtshaftung, Bindungswirkung, Unterbringung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Krankheit, Justizvollzugsanstalt,
Normen: EMRK Art. 5 Abs. 5, GG Art. 34, BGB § 839, RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

11 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die beklagte Bundesrepublik Deutschland nicht passivlegitimiert. Zwar ist im Verfahren der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK die Bundesrepublik als Vertragspartei Beschwerdegegnerin; dementsprechend trifft sie eine etwaige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Art. 41 EMRK zugesprochene Entschädigung. Im Rahmen der innerstaatlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ist jedoch die Frage nach der Person des Verpflichteten durch Anwendung des Art. 34 GG zu klären. Danach ist der Hoheitsträger (Bund, Land oder sonstige Gebietskörperschaft) verantwortlich, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde (z.B. Senat, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 24 mwN). Der Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers in der Zeit vom 3. bis zum 30. Oktober 2013 beruhte auf den Haftentscheidungen der Amtsgerichte Passau und München. Über die Zulässigkeit und Fortdauer eines Freiheitsentzugs hat in Deutschland grundsätzlich nur der Richter zu entscheiden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei einer auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung wird mithin die Hoheitsgewalt des Richters beziehungsweise des Hoheitsträgers ausgeübt, in deren Dienst dieser steht. Letzteres war hier das beklagte Land und nicht die Bundesrepublik.

12 Hieran ändert - entgegen der Auffassung des Klägers - der Umstand nichts, dass die Bundespolizei unter dem 2. Oktober 2013 einen "Antrag auf einstweilige Anordnung und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung" und unter dem 8. Oktober 2013 einen "Antrag auf Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung" gestellt hat, und dass es ohne die Anträge nicht zur Haft gekommen wäre. [...]

13 Soweit die Revision darauf verweist, dass nach § 422 Abs. 3 FamFG der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen wird und dies hier die Bundespolizei gewesen sei, ändert auch dies nichts. [...]

16 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung einer Haftung des Beklagten zu 1 an die Entscheidung des Landgerichts München I vom 7. November 2013 gebunden sei.

17 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden. Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) - bei Behörden deren Rechtsträger - und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streitgegenstand beschränkt (z.B. Senat, Urteile vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 und vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07, VersR 2010, 529 Rn. 15, jeweils mwN). Eine solche Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess hat der Senat auch für rechtskräftige Entscheidungen eines Zivil- oder Strafsenats in Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG (Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, MDR 1994, 773, 774), für Beschwerdeentscheidungen nach §§ 23, 31 BadWürttPolG (Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3696) und für rechtskräftige Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach Art. 109 StVollzG angenommen (Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 34). Diese für den Amtshaftungsprozess entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK und insoweit auch für entsprechende Feststellungen der Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung im Abschiebehaftbeschwerdeverfahren (Senat, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05, DÖV 2006, 830 Rn. 7).

18 b) Im vorliegenden Fall greift die Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts München I allerdings nicht zum Nachteil des beklagten Landes. Das beklagte Land gehörte nicht zu den Verfahrensbeteiligten (§ 418 Abs. 1 FamFG). Vielmehr war die Bundespolizei und damit eine Behörde der beklagten Bundesrepublik neben dem Kläger an dem zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft führenden Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht München I beteiligt. Dessen Entscheidung kann deshalb nicht zu Lasten des beklagten Landes, das insoweit in diesem Verfahren kein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hatte, Bindungswirkung in einem späteren Schadensersatzprozess entfalten. Da rechtliches Gehör vom Gericht den Parteien zu gewähren ist, spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass - worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - die Richter am Landgericht München I Richter des beklagten Landes sind. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ohne eine solche Bindungswirkung § 62 FamFG "seinen wesentlichen Zweck, die Grundlage für Entschädigungsansprüche des Betroffenen zu schaffen" verliert, wie es der Kläger in seiner Revisionsbegründung geltend gemacht hat. Nach § 62 Abs. 1 FamFG spricht das Beschwerdegericht, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches ist gegeben, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 FamFG). Insoweit geht es aber nicht um das Interesse des Beschwerdeführers, durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs vorzubereiten (vgl. nur Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 62 Rn. 19; OLG Hamm FGPrax 2010, 79; OLG München FGPrax 2014, 51, 52; siehe zum Feststellungsinteresse bei Abschiebehaft auch BVerfGE 104, 220, 232 ff). Jedenfalls kann einem solchen Interesse in den Fällen, in denen ein Entschädigungsanspruch gegen eine am Vorprozess nicht beteiligte Partei geltend gemacht wird, kein Vorrang vor Art. 103 Abs. 1 GG eingeräumt werden. [...]

21 aa) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Amtshaftungsprozess bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind (vgl. zur Untersuchungshaft Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; zur einstweiligen Anordnung in Unterbringungssachen Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/03, BGHZ 155, 306, 310; zur Streitwertfestsetzung Urteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, NJOZ 2005, 3987, 3988 f; zur Prozessführung in Zivilsachen Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14 und zur richterlichen Beschlagnahmeanordnung Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 14). [...]

22 bb) Ob diese Grundsätze auch für Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gelten, hat der Senat bisher nicht eindeutig geklärt. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1993 (aaO), in dem er einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK im Ergebnis bejaht hat, auch die Rechtsprechung zur Vertretbarkeit im Amtshaftungsprozess angesprochen (aaO S. 270 f), entscheidend dann aber darauf abgestellt, dass die Inhaftierung wegen objektiver Erkennbarkeit ihrer Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig gewesen sei, und im Folgenden angemerkt (aaO S. 280), dass bereits die objektiv konventionswidrige Freiheitsentziehung Schadensersatzansprüche begründe. In späteren Entscheidungen hat der Senat nur die Frage der Rechtmäßigkeit thematisiert, ohne dabei den Vertretbarkeitsmaßstab anzusprechen (vgl. etwa Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12, NJW 2014, 67 Rn. 14 ff).

23 cc) Die Frage, ob bei richterlichen Handlungen ein Konventionsverstoß erst dann vorliegt, wenn das Verhalten des Richters nicht mehr verständlich und deshalb unvertretbar war, ist zu verneinen. Die zum Amtshaftungsrecht entwickelte Rechtsprechung kann auf eine Haftung des Staates nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen der unterschiedlichen Struktur der Tatbestände nicht einfach übertragen werden.

24 § 839 BGB knüpft an die persönliche Verantwortung des Staatsdieners an. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Über Art. 34 GG wird die Haftung auf den Staat übergeleitet. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (Art. 34 Satz 1 GG). Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten (Art. 34 Satz 2 GG). Auch bei richterlichen Maßnahmen knüpft § 839 BGB grundsätzlich an die persönliche Verantwortlichkeit des Richters an. Diese ist gesetzlich nach § 839 Abs. 2 BGB lediglich insoweit eingeschränkt, als bei einem Urteil in einer Rechtssache der Richter für den aus einer Amtspflichtverletzung resultierenden Schaden nur verantwortlich ist, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Soweit der Senat für richterliche Maßnahmen außerhalb dieses Richterspruchprivilegs die Haftung begrenzt hat, knüpfte auch diese Rechtsprechung im Ausgangspunkt an die persönliche Verantwortlichkeit des Richters an. Ein Schuldvorwurf könne dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 26. April 1990 - III ZR 182/89, Jurion RS 1990 Nr. 15083 Rn. 3 und vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, BGHRZ Nr. 10710), was auf eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinauslaufe (Senat, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02, BGHZ 155, 306, 310). In neueren Entscheidungen hat der Senat dann in diesem Zusammenhang nur noch auf den Begriff der Vertretbarkeit abgestellt, die nur verneint werden dürfe, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege die Entscheidung nicht mehr verständlich sei (vgl. Urteile vom 4. November 2010, aaO Rn. 14 und vom 15. Dezember 2016, aaO Rn. 14).

25 Anders als bei der Amtshaftung (§ 839 BGB) geht es bei Art. 5 Abs. 5 EMRK aber nicht um die Frage einer persönlichen Pflichtwidrigkeit, die über Art. 34 GG haftungsrechtlich auf den Staat übergeleitet wird. Vielmehr handelt es sich bei Art. 5 Abs. 5 EMRK um eine verschuldensunabhängige Haftung für einen konventionswidrigen Freiheitsentzug (z.B. Senat, Urteile vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05, MDR 2006, 1284, 1285 und vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 15). Die Vorschrift spricht weder von einem bestimmten Hoheitsträger noch einem sonst Verantwortlichen und erwähnt nicht deren Vorgehen, Verhalten oder Entscheidung, sondern knüpft die Rechtsfolge allein an die Tatsache des "Betroffenwerdens" durch eine "entgegen den Bestimmungen dieses Artikels" erfolgte Freiheitsentziehung (Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65). Die richterliche Maßnahme ist insoweit auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Bereits der objektive Verstoß gegen die Konvention reicht aus. Ob den Richter persönlich ein Vorwurf trifft, seine Entscheidung im amtshaftungsrechtlichen Sinn als Pflichtverletzung anzusehen ist, spielt hierfür keine Rolle. Dementsprechend haben weder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (z.B. Urteil vom 17. Dezember 2009, NJW 2010, 2495) noch der Senat (z.B. Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12, NJW 2014, 67) bei ihren Entscheidungen zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung die Beschlüsse der Vollstreckungsgerichte im Rahmen des Art. 5 EMRK unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten gewürdigt, obwohl die richterlichen Entscheidungen unzweifelhaft vertretbar waren, da sie der damaligen, vom Bundesverfassungsgericht ursprünglich (BVerfGE 109, 133; anders später BVerfGE 128, 326) ausdrücklich bestätigten Gesetzeslage entsprachen. Es ist deshalb auch im vorliegenden Fall ausschließlich darauf abzustellen, ob die Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK konventionswidrig war oder nicht.

26 b) Bezüglich dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Begriffe "rechtmäßig" und "auf gesetzlich vorgeschriebene Weise" in Art. 5 Abs. 1 EMRK auf das innerstaatliche Recht verweisen und die Verpflichtung begründen, dessen materielle und prozessuale Regeln einzuhalten (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05, DÖV 2006, 830 Rn. 9 mwN; dort auch zu Besonderheiten bei Freiheitsentziehungen aufgrund rechtskräftiger Strafurteile). [...]

33 bbb) Hierauf lässt sich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK für die vom 3. bis 30. Oktober 2013 in einer gesonderten Abteilung der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim vollzogene Abschiebehaft aber nicht stützen.

34 Nach der Senatsrechtsprechung betrifft Art. 5 Abs. 5 EMRK die Freiheitsentziehung als solche, nicht den Haftvollzug beziehungsweise die Modalitäten der Haft; daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 5 EMRK keine Rechte von inhaftierten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (z.B. Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 270 und vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12, BGHZ 198, 1, Rn. 30 ff). Die Behandlung in der Haft darf zwar nicht "unmenschlich" oder "erniedrigend" sein. Entsprechende Verstöße gegen Art. 3 EMRK fallen aber nicht unter Art. 5 EMRK, sondern können nur, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht anders als andere Verstöße gegen Regelungen zur Ausgestaltung der Haft einen Amtshaftungsanspruch begründen. Ausnahmsweise können die Umstände der Haft im Rahmen des Art. 5 EMRK dann von Bedeutung sein, wenn sie im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen zu dessen Vollzugsuntauglichkeit führen (vgl. Senat, Urteil vom 29. April 1993, aaO S. 270 ff). Reichen die im Vollzug - einschließlich der etwaigen Unterbringung in einem Anstalts- oder in einem externen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht aus, um von der Haft ausgehende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahren abzuwenden, kann die Vollzugstauglichkeit zur Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft werden und können insoweit die Umstände der Haft ausnahmsweise auf die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK durchschlagen. Denn in einem solchen Fall ist die Haft generell nicht vollziehbar. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen lediglich die konkreten Haftbedingungen unzulässig sind. So wird etwa der Anwendungsbereich des Art. 5 EMRK im Fall menschenunwürdiger Haftbedingungen nicht berührt, selbst wenn die Haft unzulässig und der Betroffene in letzter Konsequenz zu entlassen wäre, weil und solange die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten menschenwürdige Haftbedingungen nicht schaffen kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 32).

35 Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG beziehungsweise § 62a AufenthG betreffen im Sinne dieser Differenzierung lediglich den Vollzug der Haft. Zwar muss nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (z.B. Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, InfAuslR 2014, 441) im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Unionsrechts (effet utile) der Haftrichter bereits die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene unionsrechtswidrig untergebracht wird. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich, soweit die nach § 62 AufenthaltG angeordnete Abschiebehaft - wie hier im Zeitraum vom 3. bis 30. Oktober 2013 - in einer allgemeinen Justizvollzugsanstalt in einem von Untersuchungs- und Strafgefangenen getrennten Bereich vollzogen wird, im Sinne der Systematik der autonom auszulegenden Europäischen Menschenrechtskonvention und der Senatsrechtsprechung um keinen Fall des Art. 5 Abs. 5 EMRK handelt. Anders als bei fehlender Vollzugstauglichkeit war die Haft nicht grundsätzlich unzulässig, sondern hätte in einer speziellen Einrichtung, die es damals an diversen Stellen im Bundesgebiet gab, vollzogen werden können. Jedenfalls im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK begründen unzulässige Vollzugsbedingungen aber nur im ersteren Fall einen schadensersatzpflichtigen Konventionsverstoß (Senat aaO). [...]