LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2020 - L 20 AY 37/20 B ER - asyl.net: M28776
https://www.asyl.net/rsdb/M28776
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung zur Gewährung von Grundleistung ohne Anspruchseinschränkung:

1. Eine Leistungseinschränkung wegen der Verletzung der Pflicht zur Passabgabe nach § 1a Abs. 5 S. 1 AsylbLG iVm § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG setzt voraus, dass die Betroffenen tatsächlich im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind. Die Behörde trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung (bestätigt die vorgehende Entscheidung des SG Münster, Beschluss vom 22.04.2020 - S 20 AY 4/20 ER - asyl.net: M28397).

2. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung sind Leistungen für die Zeit vor dem Eingang des Eilantrags beim Sozialgericht grundsätzlich nicht zuzusprechen. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn die unterbliebene Leistungsgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine aktuelle Notlage bewirkt. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Sozialrecht, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Leistungskürzung, Anspruchseinschränkung, Pass, Mitwirkungspflicht,
Normen: SGG § 86b Abs. 2, AsylbLG § 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 2, AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

2. Die Beschwerde ist jedoch im Wesentlichen unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ungekürzte Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Die Antragsteller können von dem Antragsgegner zwar nicht schon ab dem 01.02., jedoch ab dem 06.02.2020 bis zum 31.05.2020 vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG ohne Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG beanspruchen. [...]

a) Ausgehend hiervon haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, von dem Antragsgegner in dem tenorierten Zeitraum ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG beanspruchen zu können (= Anordnungsanspruch i.S.v § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Senat verweist insofern auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

b) Die Angelegenheit ist - abweichend von der Auffassung des Sozialgerichts - allerdings nicht schon ab dem 01.02.2020, sondern erst ab dem 06.02.2020 eilbedürftig (= Anordnungsgrund i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG); denn Leistungen für die Zeit vor Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht sind im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zuzusprechen. Etwas anders gilt nur ausnahmsweise, wenn die unterbliebene Leistungsgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine aktuelle Notlage bewirkt (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, §. 86b Rn. 35a m.w.N.). Einen solchen sog. Nachholbedarf haben die Antragsteller jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsgegner allerdings meint, die Angelegenheit sei ab dem 06.02.2020 weiterhin nicht eilbedürftig, weil der Zeitraum, für den das Sozialgericht den Antragstellern vorläufig Leistungen zugesprochen hat (bis zum 31.05.2020), inzwischen verstrichen sei, missachtet er das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Es widerspräche jenem Grundrecht, auf die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens und den mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (Keller, a.a.O., m.w.N.). [...]