OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2018 - 3 B 4.18 - asyl.net: M28793
https://www.asyl.net/rsdb/M28793
Leitsatz:

Beschaffung von Identitätsdokumenten für Palästinenser*innen aus dem Libanon:

Keine Beschäftigungserlaubnis für einen Palästinenser aus dem Libanon, da er sich nicht um die Ausstellung eines Laissez Passer durch die libanesische Botschaft bemüht hat, obwohl er ausreisepflichtig war und solche Bemühungen nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden können.

(Leitsätze der Redaktion, Fortführung der Rechtsprechung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2014 - 3 B 4.12 - asyl.net: M23017 unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel)

Schlagwörter: Palästinenser, Libanon, Laissez-Passer, Document de voyage, Ausreisepflicht, Arbeitserlaubnis, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 6,
Auszüge:

[...]

23 Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 4.12 – (juris Rn. 30 ff.) wie bereits zuvor im Urteil vom 14. September 2010 – OVG 3 B 2.08 – (juris Rn. 35 ff.) u.a. auf der Grundlage der Angaben des für die Passbeschaffung für den Libanon zuständigen Mitarbeiters der Ausländerbehörde festgestellt, dass es für einen ausreisepflichtigen Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, bei der Botschaft des Libanon in Berlin ein Dokument für die Heimreise zu erhalten. Daran hält der Senat weiter fest (vgl. auch Urteile des Senats vom 15. Februar 2017 – OVG 3 B 9.16 – juris Rn. 25 und vom 21. Februar 2017 – OVG 3 B 14.16 – juris Rn. 21 und Beschluss vom 11. Dezember 2017 – OVG 3 S 40.17 –). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation verändert haben könnte, z. B. durch eine geänderte Praxis seitens der Botschaft, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

24 Auch gibt die von dem Kläger vorgelegte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 8. Oktober 2018 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht keinen Anlass anzunehmen, dass es dem Kläger von vornherein nicht möglich sei, ein Laissez-Passer zu erhalten, weil er keinen deutschen Aufenthaltstitel bzw. eine entsprechende Zusicherung besitze. Das Auswärtige Amt teilt in seiner Auskunft lediglich mit, dass gemäß dem Internetauftritt der libanesischen Botschaft in Berlin die Ausstellung eines Laissez-Passer einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. eine Bescheinigung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Vorlage eines gültigen Laissez-Passer voraussetzt. Dass sich dies so aus den öffentlich zugänglichen Antragsformularen ergibt, ist zutreffend. Nach den Erkenntnissen des Senats gibt es jedoch in der Libanesischen Botschaft eine gesonderte Stelle, die für die Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zuständig ist. Dort wird ein besonderes Antragsformular mit der Bezeichnung "Beantragung eines Rückreisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person" vorgehalten, in welchem nicht nach einem deutschen Aufenthaltstitel gefragt wird (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. September 2010 – OVG 3 B 2.08 – juris Rn. 40). Da das Auswärtige Amt nach eigenen Angaben keine weitergehenden Informationen hat, als jene, die sich aus dem Internet ergeben, vermag dies die insoweit spezielleren Erkenntnisse des Senats nicht in Frage zu stellen. [...]