VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 09.07.2019 - 10 C 18.1082 - asyl.net: M28797
https://www.asyl.net/rsdb/M28797
Leitsatz:

Prozesskostenhilfe für Klage auf Beschäftigungserlaubnis:

1. Ein auf § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestütztes Beschäftigungsverbot setzt voraus, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen nicht vollzogen werden können, die die Betroffenen zu vertreten haben. Das Mitwirkungsversäumnis muss somit kausal für das Abschiebungshindernis sein.

2. Ist eine Abschiebung schon aus anderen, nicht im Verantwortungsbereich der Betroffenen liegenden Gründen nicht möglich, etwa mangels entsprechender Flugverbindungen, ist die Vorschrift nicht anwendbar.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Ausreisepflicht, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Arbeitserlaubnis, Ermessen, Erlass, Irak, Erwerbstätigkeit, Beschäftigungsverbot, Kausalität,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

7 Es dürfte nach Aktenlage zwar zutreffen, dass der Kläger aus eigenem Verschulden (siehe hierzu BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 10-11) keinen Pass besitzt, da er noch am 18. September 2017 ausdrücklich erklärt hat, er habe noch nie einen Reisepass beantragt (siehe Bl. 761 der Behördenakte).

8 Das gesetzliche Verbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift allerdings nur ein, wenn das gegenwärtig an den Tag gelegte schuldhafte Mitwirkungsversäumnis auch kausal für das Abschiebungshindernis ist. Ist eine Abschiebung schon aus anderen, nicht im Verantwortungsbereich des Ausländers liegenden Gründen nicht möglich, etwa mangels entsprechender Flugverbindungen, ist diese Vorschrift nicht anwendbar (Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.11.2018, AufenthG § 60a Rn. 54-56). [...]