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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 21.02.2020 - 9 ZB 20.30428 - asyl.net: M28830
https://www.asyl.net/rsdb/M28830
Leitsatz:

Keine Gefahr der Genitalverstümmelung in Uganda:

In Uganda droht einem Mädchen keine Genitalverstümmelung ("-veränderung"), wenn Mutter und Großmutter dagegen und aufgrund ihres Bildungsstandes in der Lage sind, es zu schützen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist in Uganda die Genitalverstümmelung verboten und wird auch tatsächlich bekämpft.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Uganda, Genitalverstümmelung, geschlechtsspezifische Verfolgung,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung aktueller Erkenntnismittel ausgeführt, dass in Uganda die Beschneidung von Frauen von der Gesellschaft zunehmend bekämpft wird und das Gesetz sowie die Verfassung FGM/C seit 2009 unter Strafandrohung verbieten. Unter Berücksichtigung des Bildungsstandes der Mutter der Klägerin sowie dass sowohl die Mutter der Klägerin als auch die Großmutter der Klägerin gegen eine Beschneidung seien, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Uganda keine Genitalveränderung drohe. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit weder mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander noch ist ersichtlich oder dargelegt, dass weder die Mutter noch die Großmutter der Klägerin eine Beschneidung nicht verhindern könnten (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.34014 - juris Rn. 5; B.v. 27.3.2019 - 8 ZB 19.30972 - juris Rn. 8). [...]