VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 08.09.2020 - 7 K 1694/20.TR (Asylmagazin 10-11/2020, S. 364 ff.) - asyl.net: M28839
https://www.asyl.net/rsdb/M28839
Leitsatz:

Dublin-Rückkehrende und "Anerkannte" können trotz Corona-Pandemie nach Griechenland überstellt werden:

1. Die Abschiebungsanordnung hinsichtlich einer Überstellung nach Griechenland im Dublin-Verfahren ist aufzuheben, da Griechenland die Übernahme wegen Überlastung der Kapazitäten abgelehnt hat und das Bundesamt selbst davon ausgeht, dass eine Überstellung nur bei Zusicherung einer europarechtskonformen Unterbringung möglich ist. 

2. Dennoch bleibt die Unzulässigkeitsentscheidung bestehen. Griechenland ist trotz fehlender Übernahmebereitschaft nach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zuständig, da die betroffene Person sich dort länger als fünf Monate aufgehalten hat. In Griechenland droht weder Dublin-Rückkehrenden noch "Anerkannten" eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta.

3. Dublin-Rückkehrende werden nicht auf den Ägäis-Inseln, sondern ausweislich der bisherigen individuellen Zusicherungen im Camp Eleonas in Athen untergebracht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Standards der Aufnahmerichtlinie dort nicht eingehalten würden. Wenn eine Person offiziell überstellt wird, besteht auch nicht die Gefahr der Inhaftierung.

4. Dem Fehlen einer - notwendigen - individuellen Zusicherung im vorliegenden Verfahren wird dadurch Genüge getan, dass die Abschiebungsanordnung aufgehoben wird und somit sichergestellt ist, dass eine Überstellung nicht erfolgt, solange keine Übernahmebereitschaft durch die griechischen Behörden vorliegt. Hiervon lässt sich jedoch nicht auf systemische Mängel im griechischen Asylsystem schließen.

5. Das Asyl- und Unterbringungsverfahren in Griechenland hat sich auch aufgrund der Corona-Pandemie nicht erheblich verschlechtert. Dies gilt sowohl für Dublin-Rückkehrende als auch für "Anerkannte".

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, Dublinverfahren, Zusicherung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Corona-Virus, internationaler Schutz in EU-Staat, Übernahmeersuchen,
Normen: EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, AufenthG § 60 Abs. 5, VO 604/2013 Art. 13 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Zwar wurde die Übernahmebereitschaft Griechenlands zunächst nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung fingiert, jedoch folgt aus der Mitteilung der griechischen Behörden vom 22. Mai 2020 (Bl. 201 der elektronischen Asylakte), dass Griechenland im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) tatsächlich nicht mehr zur Übernahme des Klägers bereit ist, denn hiernach sehen sich die griechischen Behörden nicht in der Lage, den Transfer des betreffenden Ausländers zu realisieren. Aufgrund der besonderen Belastung ihrer Aufnahmekapazitäten sei es ihnen nicht möglich, die Aufnahme des Klägers zu garantieren, weshalb auch eine individuelle Garantieerklärung zur angemessenen Unterbringung gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU nicht abgegeben werden könne. Insoweit kann maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Griechenland den Kläger gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung aufnehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft treffen wird. Ausweislich ihres Übernahmeersuchens geht im Übrigen auch die Beklagte davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Überstellung nur bei Abgabe einer Zusicherung zur europarechtskonformen Unterbringung erfüllt sind. Belegt wird dies durch die aktuellen Erkenntnismittel, aus denen hervorgeht, dass ohne die Zusicherung einer richtlinienkonformen Aufnahme und Unterbringung keine Überstellung nach Griechenland erfolgt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 2, MILo). [...]

1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit Griechenlands aus Art. 13 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, da der Kläger sich dort nach seinen ausführlichen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt (Bl. 73 der elektronischen Asylakte) von Mai 2017 bis zum 28. November 2019, d.h. länger als 5 Monate aufgehalten hat. Ein weiteres Indiz (i. S. v. Anhang II zur Verordnung (EU) Nr. 118/2014 - Durchführungsverordnung -) hierfür ist die in der Akte befindliche Bescheinigung des Vereins "Medical Volunteers international" (Bl. 138 der elektronischen Asylakte). Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Aus dem Einleitungssatz ("ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig") folgt, dass Art. 13 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auch Anwendung findet, wenn wie hier die Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, Art. 13 Ziff. K18).

2. Die Zuständigkeit Griechenlands entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-Verordnung, denn dem Kläger droht in Griechenland weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. [...]

Eine derartige Behandlung hat der Kläger nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung seines Vortrags in Griechenland weder während des Asylverfahrens (dazu a.) noch nach dessen Abschluss (dazu b.) zu erwarten.

a. Das Gericht macht sich im Hinblick auf die Situation von Dublin-Rückkehrern nach eingehender Prüfung die auf einer umfassenden Prüfung der verfügbaren Erkenntnismittel beruhenden, nach wie vor zutreffenden Ausführungen des VG Berlin zu eigen (VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 3 K 503.19 A -, Rn. 25 ff., juris).

Hiernach haben Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren: [...]

Ferner ist nach den zutreffenden Ausführungen des VG Berlin (a.a.O.), welche sich das erkennende Gericht nach eingehender Prüfung zu eigen macht, nicht zu erwarten, dass Asylbegehrende in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not und Obdachlosigkeit geraten: [...]

Schließlich haben Asylbegehrende in Griechenland auch Zugang zu medizinischer Versorgung, denn jedenfalls eine Notfallversorgung ist auch nach den zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Regelungen gewährleistet (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin, S. 9, a.a.O.). Die Gesundheitsversorgung soll als Basissicherung erfolgen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28. Januar 2020, MILo). Dafür, dass der Kläger, welcher die Frage nach Erkrankungen verneint hat, einer weitergehenden medizinischen Versorgung bedürfte, die durch die Basissicherung nicht abgedeckt würde, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die prekäre Situation auf einigen griechischen Ägäis-Inseln (vgl. hierzu etwa Refugees Rights Europe, No End in Sight, Bericht vom 21. August 2019; Global Detention Project, Country Report Immigration and Detention in Greece, September 2019 sowie den vom Kläger zitierten Bericht der Deutschen Welle "Corona und die Flüchtlinge - ein Virus macht Politik") ist im Hinblick auf den Kläger nicht von Relevanz, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass Dublin-Rückkehrer dorthin gebracht würden. Vielmehr werden Dublin-Rückkehrer ausweislich der bisherigen individuellen Zusicherungen im Camp Eleonas in Athen untergebracht. Es liegen keine Kenntnisse über die Einschränkungen der Standards der Aufnahmerichtlinie in diesem Camp vor. Zur Gewährleistung angemessener Sicherheit im Camp Eleonas wurden bzw. werden Einlasskontrollen durchgeführt. Auch gab es (jedenfalls im Jahr 2017) Präventionsangebote und einen Notfallmechanismus im Bereich der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt. Separate Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Kinder sind vorhanden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin, S. 4, a.a.O.). Eine weitergehende Betreuung erfolgt durch Nichtregierungsorganisationen wie etwa Project Elea (vgl. projectelea.org/about-us/; vgl. zu Vorstehendem, VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019, Rn. 41, a.a.O.).

Ebenso wenig ist zu befürchten, dass der Kläger bei einer Überstellung nach Griechenland willkürlich inhaftiert oder ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, abgeschoben würde, denn er würde nicht illegal nach Griechenland einreisen, sondern offiziell überstellt, was gemäß obigen Ausführungen die Übernahmebereitschaft der griechischen Behörden voraussetzt. Mit der Annahme eines (Rück-)Übernahmeersuchens erteilt Griechenland indes grundsätzlich eine allgemeine Zusicherung, dass die Person entsprechend der Aufnahmerichtlinie aufgenommen und dass das Verfahren entsprechend der Verfahrensrichtlinie bearbeitet wird. Nach der konkreten Terminankündigung erhält Deutschland zudem spätestens 24 bis 48 Stunden vor dem Überstellungstermin jeweils eine individuelle Zusicherung. In dieser Zusicherung teilen die griechischen Behörden auch mit, in welcher Aufnahmeeinrichtung die betroffene Person untergebracht wird. Dies ist - wie vorstehend bereits ausgeführt - nach derzeitiger Praxis im Fall von Dublin-Überstellten ausweislich der bisherigen Zustimmungserklärungen stets das Camp Eleonas (vgl. zu Vorstehendem: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin, a.a.O., S. 4). Insoweit ist die Situation von Dublin-Rückkehrern, die offiziell nach Griechenland zurückkehren, nicht mit der illegaler Migranten zu vergleichen.

Das Gericht verkennt nicht, dass die griechischen Behörden im vorliegenden Fall bislang keine Zusicherung abgegeben haben. Dieser Umstand stellt jedoch keinen systemischen Mangel des griechischen Asylsystems dar, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass Griechenland von der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise, bei der Zustimmung zur Übernahme eine Zusicherung zur Behandlung des jeweiligen Dublin-Rückkehrers im Einklang mit der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie abzugeben, generell und nachhaltig abgerückt wäre. Vielmehr ist - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - gerichtsbekannt, dass die griechischen Behörden in den Fällen jüngeren Datums wieder dazu zurückgekehrt sind, generell bei Annahme des (Wieder-)Aufnahmeersuchens eine derartige Zusicherung abzugeben. Insoweit handelt es sich beim Fehlen der Zusicherung lediglich um eine Besonderheit im vorliegenden Verfahren, welcher durch die Aufhebung der Abschiebungsanordnung hinreichend Rechnung getragen wird, da hierdurch sichergestellt wird, dass eine Abschiebung nicht erfolgt, solange die erforderliche Übernahmebereitschaft der griechischen Behörden nicht vorliegt.

Ferner vermag das Gericht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht festzustellen, dass sich das oben beschriebene Asyl- und Unterbringungsverfahren infolge der Corona-Pandemie erheblich verschlechtert hätte. Vielmehr ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln, dass die griechische Asylbehörde bereits am 18. Mai 2020 den Betrieb wiederaufgenommen hat und dass viele verwaltungstechnische Abläufe nunmehr über das Internet erledigt werden können. Außerdem haben die griechischen Behörden, um den Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern sicherzustellen, neue temporäre Gesundheitsnummern an alle Asylbewerber herausgegeben, die nach Juli 2019 angekommen sind (zu Vorstehendem: Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine, aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona-Pandemie), Stand: 17. Juli 2020, S. 4, MILo). Die Aufstellung eines 12-Punkte-Katalogs für den Umgang mit Corona in Flüchtlingseinrichtungen (vgl. hierzu den vom Kläger zitierten Bericht: Deutsche Welle, "Corona und die Flüchtlinge - ein Virus macht Politik") belegt zudem trotz der hieran ausgeübten Kritik, dass die griechische Regierung den dort befindlichen Asylbegehrenden nicht gleichgültig gegenübersteht und bemüht ist, eine Ausbreitung des Virus zu vermeiden. [...]

b. Soweit der Europäische Gerichtshof nunmehr in der Rechtssache C-163/17 (Urteil vom 19. März 2019, juris) entschieden hat, dass eine Überstellung unzulässig sei, wenn den Asylantragsteller im Zielstaat im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes unzumutbare Lebensumstände erwarteten, führt dies vorliegend ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. [...]

aa. Anerkannt Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf sind - nach einer kürzeren Übergangszeit unter Aufwendung hoher, dennoch zumutbarer Anstrengungen - in der Lage, ihre Grundbedürfnisse im oben beschriebenen Sinne selbst zu befriedigen. [...]

bb. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass anerkannt Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen ihre existenziellen Grundbedürfnisse nicht sicherstellen könnten. [...]

cc. Ferner droht anerkannt Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit. [...]

dd. Anerkannt Schutzberechtigte haben in Griechenland auch einen effektiven Zugang zu einer den Anforderungen der Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta genügenden medizinischen Versorgung. [...]

ee. Auch die Einbeziehung der neueren Entwicklungen der aktuellen SARS-CoV-2Pandemie in die gebotene Gesamtbetrachtung führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Insbesondere war und ist Griechenland von COVID-19 nur wenig betroffen und hat sich bei der Bekämpfung der Pandemie als eines der erfolgreichsten "First Mover"-Länder erwiesen (Republik Österreich, Wirtschaftskammer, Coronavirus: Situation in Griechenland, Aktuelle Lage in lnfo-Updates, abrufbar unter www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus:-situation-in-griechenland.html). Die Lage wurde durch die Maßnahmen zum Infektionsschutz und die Investitionen in das Gesundheitssystem früh unter Kontrolle gebracht; die Zahl der an Covid-19 Verstorbenen ist in Griechenland in absoluten Zahlen ebenso wie in Relation zur Gesamtbevölkerung niedrig und deutlich geringer als in Deutschland (vgl. Süddeutsche Zeitung, "Griechenland fürchtet die wirtschaftlichen Schockwellen der Krise", 21. April 2020).

Zudem ist derzeit nicht feststellbar, dass der Kläger im Falle seiner Anerkennung als Berechtigter internationalen Schutzes außerstande sein wird, sein Existenzminimum durch eigene Bemühungen zu sichern, weil dem die wirtschaftliche Lage in Griechenland infolge der gegenwärtigen Pandemie von vornherein entgegenstünde. Zwar wird prognostisch mit einem Anstieg der Arbeitslosenquote von 16 Prozent im Januar 2020 auf 26 Prozent gerechnet (vgl. Deutsche Welle, "Wie Griechenland bei Corona von der Finanzkrise profitierte, 2. Mai 2020); eine allgemeine Verschlechterung der Lebensverhältnisse allein wäre jedoch nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung bereits nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 97). Hierzu zählt auch eine allgemein erhöhte Arbeitslosenquote infolge einer Verschlechterung der volkswirtschaftlichen Bedingungen. Aus einer solchen, alle Einwohner Griechenlands betreffenden Verschlechterung, kann nicht ohne Weiteres auf eine unabwendbare Verelendung des Klägers geschlossen werden, insbesondere auch nicht darauf, dass er unabwendbar arbeitslos sein wird. Zudem sind die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ihrer Natur nach vorübergehend und lassen nach ihrem Wegfall eine Zunahme der Wirtschaftsleistung und insbesondere des Tourismus erwarten (vgl. Deutsch-griechische Industrie- und Handelskammer, "Coronavirus-Krise in Griechenland - Memo zur aktuellen Situation", 28. April 2020, wonach seit dem 4. Mai 2020 der Aufenthalt außer Haus erlaubt ist und kleinere Geschäfte geöffnet sein dürfen und wonach die Gastronomie und ganzjährig geöffnete Hotels ihren Betrieb seit dem 1. Juni 2020 wieder aufnehmen dürfen; vgl. auch Süddeutsche Zeitung a.a.O., SWR 3, "Was machen die Griechen anders?", 24. April 2020). Die griechische Regierung ist zudem sichtlich darum bemüht, die Liquidität der von der Pandemie betroffenen Unternehmen sicherzustellen und Arbeitsplätze zu erhalten, um so die Auswirkungen auf die Wirtschaft möglichst gering zu halten. So hat sie unter anderem weitreichende Hilfsmaßnahmen für die griechische Wirtschaft angekündigt, die ein Volumen von 10 Milliarden Euro haben und die Steuererstattungen und Zuschüsse an zahlreiche Berufsgruppen umfassen (vgl. Deutsch-griechische Industrie- und Handelskammer a.a.O.). Über einen Garantiefond sollen kleine und mittelständische Unternehmen 6 Milliarden Euro erhalten (vgl. Deutsch-griechische Industrie- und Handelskammer a.a.O.). Die bereits vor der Pandemie verbesserte Haushaltssituation Griechenlands wird durch die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, griechische Staatsanleihen für die Dauer der Pandemie als Sicherheit anzuerkennen und Anleihen in Höhe von 12 Milliarden Euro zu kaufen, weiter gestärkt (vgl. Deutsch-griechische Industrie- und Handelskammer a.a.O., Süddeutsche Zeitung a.a.O.). [...]