Abschiebungsverbot in Hinblick auf Italien für Person mit Familie in Deutschland:
1. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband zurückkehrt.
2. Dies gilt nicht nur für eine Rückkehr ins Herkunftsland, sondern auch in einen anderen EU-Staat, in dem die betroffene Person bereits internationalen Schutz erhalten hat.
3. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern in Deutschland bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
4. Einer Familie mit zwei Kleinkindern droht mangels staatlicher Unterstützung bei einer Abschiebung nach Italien eine existenzbedrohende Verelendung, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt.
(Leitsätze der Redaktion; anschließend an BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - Asylmagazin 8/2019, S. 311 f. - asyl.net: M27530)
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Insofern sähe das Gericht für den Fall der individuellen Überstellung des Klägers nach Italien wegen der dortigen Lebensverhältnisse für ihn allein keine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCH.
Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger mittlerweile in Deutschland eine Familie gegründet hat und in häuslicher Gemeinschaft mit seiner (islamisch angetrauten) Ehefrau und seinen beiden zwei Jahre bzw. sieben Monate alten Töchtern lebt. Diese Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 04.07.2019, 1 C 45.18, 1 C 49.18 und 1 C 50.18; juris) in die Rückkehrprognose einzubeziehen, obwohl die Ehefrau in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigte besitzt, der älteren Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die jüngste Tochter während des noch laufenden Asylverfahrens ebenfalls in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, so dass diese drei Personen - anders als der Kläger - gegen ihren Willen gar nicht nach Italien oder in ein anderes Land abgeschoben werden könnten. Gleichwohl ist diese Kernfamilie bei der Prüfung von Abschiebungsverboten so zu behandeln als würden alle gemeinsam in das Herkunftsland oder den sonstigen Zielstaat einer angedrohten Abschiebung zurückkehren, was das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 04.07.2019 (1 C 45.18; Rdnr. 21) so umschrieben hat:
"Der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes wirkt auf diese Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zu. Bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG/Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegenstehen und es daher zur Rückkehr - wegen bestandskräftiger Bleiberechte - entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird. Das Bundesamt entscheidet damit nicht über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die es auch nicht einzelfallbezogen inzident zu prüfen hat. Es berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Prognose lediglich das im Regelfall aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung über die den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohenden Gefahren."
Daher hätte das Bundesamt und muss jetzt das Gericht beachten, dass Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK einer Trennung des Klägers von seinen minderjährigen Töchtern und deren Mutter entgegenstehen und deshalb auf eine gemeinsame Ausreise dieser inzwischen vier Personen nach Italien abstellen.
Für den Kläger würde dies bedeuten, dass er dort mangels finanzieller staatlicher Unterstützung nicht nur den Lebensunterhalt für sich, sondern auch für seine Frau und seine beiden Töchter erwirtschaften müsste, was auf dem informellen Arbeitsmarkt und ohne Sprachkenntnisse ausnehmend schwierig erscheint. Das damit einhergehende einfache Leben mag für einen alleinstehenden jungen Mann verkraftbar sein, nicht aber für eine junge Familie, die dem Kreis der vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personen zuzurechnen ist. Vor allem würde es der Familie bedeutend schwerer als dem Kläger alleine fallen, eine geeignete Unterkunft zu finden, zumal nicht feststeht, ob der Kläger nach seiner langjährigen Abwesenheit noch Anspruch auf einen Platz in einem SIPROIMI erheben kann und inwieweit seine nicht in Italien anerkannten Familienmitglieder überhaupt aufgenommen würden. Ein individuelles Verfahren zur Erlangung einer entsprechenden Zusicherung gibt es offensichtlich nicht mehr (vgl. die dahingehende Nachricht im Asylmagazin 4/2019, S. 4), und eine allgemeine Erklärung der italienischen Regierung aus einem Schreiben vom 08.01.2019, alle Dublin-Rückkehrer, also auch Familien mit kleinen Kindern unter drei Jahren, würden adäquat untergebracht (zitiert nach Asylmagazin Heft 4/2019, unter Verweis auf BT-Drs. 19/8340 vom 13.3.2019, S. 34) bezieht sich auf einen anderen Personenkreis und ist zudem nicht belastbar genug, um von einer gesicherten Unterkunft für den Kläger und seine Familie auszugehen. Denn der Kläger ist kein Dublin-Rückkehrer, sondern anerkannter Flüchtling, während seine Familie in Italien gar keinen Status hat und ihn zunächst nur mit den in Deutschland ausgestellten Aufenthaltstiteln begleiten könnte. Eine Aufenthaltserlaubnis als Angehörige eines Schutzberechtigten (s. Art. 23 QualifikationsRL) könnte ihnen zwar ausgestellt werden, doch hätte die Familie davon noch kein Dach über dem Kopf. Zumutbare Existenzbedingungen insbesondere für die beiden Kleinkinder sind daher nicht zu erwarten. Vielmehr lassen die allgemeinen Lebensumstände von Flüchtlingen in Italien für die Familie das Maß an Verelendung befürchten, das es nach der Rechtsprechung des EuGH (oben zitierte Urteile vom 19.03.2019, C-163/17 - Jawo - und C-297/17 - Ibrahim u.a.) rechtfertigt, ausnahmsweise auf eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat zu verzichten.
Die Beklagte hat daher für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Italien festzustellen. Die entgegenstehende negative Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids ist aufzuheben. [...]