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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 21.07.2020 - 10 K 640.17 A - asyl.net: M28877
https://www.asyl.net/rsdb/M28877
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für alleinstehenden jungen Mann: 

Wegen der Verschlechterung der ohnehin schwierigen wirtschaftlichen Situation in Afghanistan aufgrund der Corona-Pandemie kann ein arbeitsfähiger junger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen sein Existenzminimum nicht erwirtschaften, wenn erschwerende individuelle Umstände hinzukommen (hier: Hazara, alleinerziehende Mutter, Bruder mit Behinderung, keine Berufserfahrung)

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungsverbot, Corona-Virus, Existenzgrundlage, Existenzminimum,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Diese ohnehin schwierigen Lebensbedingungen haben sich nach dem Auftreten von COVID-19 in Afghanistan und seinen Nachbarstaaten weiter verschlechtert.

Nach dem Auftreten der ersten Fälle beschloss der afghanische Staat weitgehende Beschränkungen, wie etwa Ausgangsbeschränkungen, die mehrere Male verlängert wurden. Mittlerweile wurden zwar die großen Reisebeschränkungen wieder aufgehoben, Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste sind aber weiterhin landesweit eingeschränkt. Die staatlichen Maßnahmen haben zu einem signifikanten Anstieg der Arbeitslosigkeit geführt. Das Arbeitsministerium berichtet von zwei Millionen Menschen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie arbeitslos geworden sind. Hinzu kommt, dass in Iran über 3,3 Millionen Menschen ihre Arbeitsstellen verloren haben, darunter eine hohe Zahl von Tagelöhnern, von denen wiederum sehr viele Afghanen sind. Für Afghanistan bedeutet dies zum einen, dass Überweisungen der Arbeitsmigranten ausfallen, welche für viele Familien die Lebensgrundlage bilden (vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 27. April 2020; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA), Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 15. Juli 2020; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand: 29. Juni 2020).

Zum anderen führte die COVID-19-Pandemie dazu, dass zwischen ab dem 1. Januar 2020 etwa 337.871 Menschen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückkehrten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand: 29. Juni 2020).

Diese drängen im Wesentlichen auf den Tagelöhner-Arbeitsmarkt und stellen insoweit eine zusätzliche Konkurrenz für andere Rückkehrer dar (vgl. UNHCR, COVID-19: mehr Unterstützung für Afghanistan und seine Nachbarländer benötigt, 14. April 2020).

Dabei können sie nicht im bisherigen Umfang von Rückkehrprogrammen profitieren. So behindern die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus teilweise die Arbeit der Mitarbeiter der UN und von Nichtregierungsorganisationen (vgl. UNOCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 15. Juli 2020).

Zu der schwierigen Situation am Arbeitsmarkt kommt hinzu, dass die Lebenshaltungskosten teilweise deutlich gestiegen sind. Das UN-Welternährungsprogramm (WFP) stellte Ende Mai einen Preisanstieg von etwa 12 % bis 34 % für diverse Nahrungsmittel wie Mehl, Zucker oder Speiseöl in Afghanistan fest. Die Lebensmittelversorgung von mehr als 12 Millionen Menschen in Afghanistan ist derzeit teilweise akut gefährdet (vgl. UNOCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 15. Juli 2020).

Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass vor allem die ärmeren Teile Bevölkerung, wie Tagelöhner, auf unabsehbare Zeit mit deutlich erschwerten Verhältnissen konfrontiert sind. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese aufgrund des Auftretens von COVID-19-Fällen veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, in der absehbaren Zukunft andauern werden. Angesichts der weitgehend ausgezehrten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes ist - selbst bei vollständiger Aufhebung der Beschränkungen - nicht damit zu rechnen, dass sich die Wirtschaft kurzfristig erholen und sich die Lebensbedingungen für Rückkehrer rasch wieder entscheidend verbessern werden (vgl. hierzu und zum Ganzen VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2020 - A 19 K 16467/17 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2020 - 21 K 19075/17.A -; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 K 633/20.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juli 2020 - 6 K 2576/17.A -, Rn. 31 - 50, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan unter diesen Umständen und angesichts seiner Biographie nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Zwar handelt es sich bei dem Kläger um einen alleinstehenden und leistungsfähigen Mann, der in Deutschland die Schule besucht hat und derzeit zum Industriemechaniker ausgebildet wird. Er hat sein Heimatland aber schon als Minderjähriger verlassen und hält sich seit 2015 in Deutschland auf. Erfahrung auf dem sehr umkämpften Arbeitsmarkt in Afghanistan bzw. Kabul hat er somit nicht sammeln können. Vielmehr ist er zusammen mit seiner seit etwa 13 Jahren alleinerziehenden Mutter, den drei jüngeren Geschwistern und dem älteren behinderten Bruder in einem Dorf in der Provinz Balkh bis zu seiner Ausreise aufgewachsen und hat dort lediglich im Kindesalter als Hirte Nutztiere gehütet, womit sich sein älterer Bruder weiterhin betätigt. Der Kläger kann auch nicht auf die Unterstützung durch seine noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen hoffen. In Kabul oder anderen großen Städten verfügt er über kein familiäres Netzwerk oder Bekannte. Erschwerend kommt dort hinzu, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara angehört und er daher jedenfalls in den größeren Städten Diskriminierungen erfahren wird (vgl. etwa VG Bremen, Beschluss vom 07. Juli 2020 - 4 V 1067/20 -, Rn. 65, juris). [...]