Keine Flüchtlingsanerkennung wenn Genitalverstümmelung durch die Eltern verhindert werden kann:
1. Wenn beide Eltern - insbesondere auch der Vater - gegen eine Genitalverstümmelung an ihrer Tochter sind, können sie sich dieser in der Regel erfolgreich widersetzen.
2. Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung ist im Senegal in vielen Gegenden rückläufig und wird von einem großen Teil der Bevölkerung abgelehnt.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
33 Das Gericht teilt nicht die Befürchtung der Eltern der Antragstellerin, diese habe bei einer Rückkehr in den Senegal eine Beschneidung bzw. weibliche Genitalverstümmelung zu erwarten. Die Eltern der Antragstellerin haben es vielmehr in der Hand, eine derartige Genitalverstümmelung an der Antragstellerin zu verhindern. Auch wenn möglicherweise tatsächlich eine Erwartung ihrer Familien oder der Dorfgemeinschaft bestehen sollte, an der Tochter eine traditionelle Beschneidung vornehmen zu lassen, können sich doch die Eltern dagegen wenden bzw. ihre Zustimmung verweigern. Es ist davon auszugehen, dass es die Eltern in der Hand haben, auch eine Zwangsbeschneidung gegen ihren Willen zu verhindern.
34 Zwar wird im Senegal weibliche Genitalverstümmelung noch immer von einigen Ethnien praktiziert, obwohl sie seit 1999 gesetzlich verboten ist. Laut Unicef (Stand: 2015) sind 26% der Frauen im Alter von bis 49 Jahren betroffen und der Eingriff wird meist an sehr jungen Mädchen durchgeführt (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 14.2.2020, Stand: Dezember 2019, S. 12). Nach Terre des Femmes (Weibliche Genitalverstümmelung im Senegal, Stand: Dezember 2019, abrufbar - am 3.4.2020 - im Internet unter www.frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1464-senegal) sind durchschnittlich 24% der Mädchen und Frauen in diesem Alter betroffen. Nach einem Bericht des European Asylum Support Service (EASO) vom 25. bzw. 26. Dezember 2016 ("Female Genital Mutilation / Cutting (FGM/C) & COI", S. 19, Bericht abrufbar - am 3.4.2020 - im Internet unter azil.rs/azil_novi/wp-content/uploads/2018/07/Female-genital-mutilation.2016.EASO_.pdf) beträgt die Häufigkeit bei den Mandingo im Senegal 64,4%.
35 Damit gehört die Antragstellerin, auch weil ihre Mutter selbst beschnitten ist, zum Kreis derer, für die eine Beschneidung potentiell in Frage kommt. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im konkreten Fall eine Beschneidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 29a Abs. 1 AsylG droht.
35 Damit gehört die Antragstellerin, auch weil ihre Mutter selbst beschnitten ist, zum Kreis derer, für die eine Beschneidung potentiell in Frage kommt. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im konkreten Fall eine Beschneidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 29a Abs. 1 AsylG droht.
36 Zum einen haben sich die Eltern der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesamt gegen eine Beschneidung ihrer Tochter ausgesprochen, was das Risiko einer Beschneidung bereits deutlich reduziert. Weibliche Genitalverstümmelung im Senegal ist zwar eine Tradition, kann aber hinterfragt werden. Familien können die Entscheidung treffen, diese Tradition aufzugeben. Bei der Frage, ob ein Mädchen beschnitten wird, spielt gerade die Einstellung des Vaters eine wichtige Rolle, da dieser in der Regel auch die Kosten hierfür übernimmt (vgl. EASO, a.a.O. S. 22). Es ist in erster Linie die Entscheidung der Eltern, eine Beschneidung bzw. Genitalverstümmelung ihrer Tochter nicht zuzulassen (vgl. VG München, U.v. 15.1.2020 - M 10 K 18.33954; Gerichtsbescheid v. 5.12.2018 - M 10 K 17.48643).
37 Zum anderen ist für die Antragstellerin das Risiko einer Zwangsbeschneidung gegen den Willen ihrer Eltern nicht so hoch einzuschätzen, dass sich daraus die Vermutung des § 29a AsylG widerlegen ließe.
38 Zwar sind bei der Entscheidung, ob Mädchen beschnitten werden, gerade die Frauen der (Groß-)Familie, insbesondere die Großmütter, relevant (EASO, a.a.O. S. 25), sodass es grundsätzlich in Betracht kommt, dass andere Personen der (Groß-)Familie die Entscheidung zumindest auch und ggf. gegen den Willen der Eltern treffen.
39 Die Familie der Antragstellerin hat jedoch die Möglichkeit, sich in einem Teil des Senegals niederzulassen, an dem eine Zwangsbeschneidung nicht zu erwarten ist. Im Senegal gibt es Regionen, in denen die weibliche Genitalverstümmelung wenig oder gar nicht mehr praktiziert wird. Die Häufigkeit der Praktizierung von weiblicher Genitalverstümmelung ist je nach Region sehr unterschiedlich. In einem beträchtlichen Teil des Senegals liegt die Prävalenz bereits unter 10% (Terre des Femmes, a.a.O.). In der Region Kaolack beispielsweise liegt die Prävalenz lediglich bei 6% (EASO, a.a.O. S. 19). Außerdem lehnen bereits große Teile der Bevölkerung die Beschneidung ab. Laut Terre des Femmes befürworteten im Jahr 2017 nur noch 15% der Bevölkerung die Beschneidung. Zu diesem Zeitpunkt lehnten bereits 81% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren und 79% der Jungen und Männer in diesem Alter die Beschneidung ab. Den Eltern der Antragstellerin ist es bei einer Rückkehr in den Senegal damit möglich, sich in ein Umfeld zu begeben, das ihre Einstellung teilt und den Brauch nicht mehr fortführt.
40 Jedenfalls könnten die Eltern der Antragstellerin im Falle von konkreten Anhaltspunkten für eine drohende Zwangsbeschneidung durch andere Familienangehörige staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine solche würde auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährt. Denn das Gesetz, das die Genitalverstümmelung verbietet und unter Strafe stellt, wird von den senegalesischen Strafverfolgungsbehörden vollzogen, wie verschiedentliche Verurteilungen zeigen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 21.8.2006 - 15 ZB 05.30862 - juris Rn. 3; VG München, U.v. 15.1.2020 - M 10 K 18.33954). Bestraft können dabei nicht nur diejenigen werden, die die Beschneidung durchgeführt haben, sondern alle, die dazu angeregt, dabei mitgeholfen, mitgeplant oder die Tat gedeckt haben (Terre des Femmes, a.a.O.). [...]