Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Abschluss an eine Ausbildungsduldung
[...]
Dabei besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen. [...]
Die Ausländerbehörden werden daher gebeten, den betroffenen Ausländern unverzüglich nach Erlöschen der Ausbildungsduldung eine Ermessensduldung mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, um eine nahtlose Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber zu ermöglichen.
Darüber hinaus bitten wir die Ausländerbehörden um unverzügliche Prüfung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 18a Abs. 1a AufenthG im Anschluss an die Ausbildungsduldung, um die Zahl der zur Überbrückung erteilten Ermessensduldungen zu minimieren sowie deren Gültigkeitsdauer möglichst gering zu halten. [...]
Folglich bringt ein rascher Ausbildungsabschluss für die betroffenen Ausländer in rechtlicher Hinsicht negative Konsequenzen mit sich. Dies setzt Fehlanreize und ist nicht sachgerecht.
Die angesprochene Benachteiligung wird sich durch das am 01.03.2020 in Kraft tretende Fachkräfteeinwanderungsgesetz verschärften. Anders als § 18a Abs. 1a AufenthG verlangt die Nachfolgebestimmung des § 19d Abs. 1a AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur noch einen Teil der Anforderungen des § 19d Abs. 1 AufenthG.
Wir bitten Sie daher, die Bestimmung des § 18a Abs. 1a AufenthG (ab dem 01.03.2020: § 19d Abs. 1a AufenthG) über den Wortlaut hinaus auch auf Ausländer anzuwenden, die bereits im Asylverfahren eine Ausbildung erfolgreich abschließen, sofern deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wird. [...]