VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 25.08.2020 - 3 D 1232/20 - asyl.net: M28948
https://www.asyl.net/rsdb/M28948
Leitsatz:

Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG für Entscheidung über "Nachtzeitverfügung":

"Eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte sog. Nachtzeitverfügung ist jedenfalls dann rechtlich und funktional dem Asylgesetz zuzuordnen und unterfällt damit dem Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG, wenn sie dazu dient, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellte Ausreisepflicht des Ausländers zu fördern und die Abschiebung zu ermöglichen."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Nachtzeitverfügung, Asylverfahrensrecht, Beschwerdeausschluss, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensrecht, Beschwerde, Vollziehung, Stubenarrestverfügung,
Normen: AsylG § 80, AufenthG § 46 Abs. 1, AufenthG § 71 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

§ 80 AsylG sieht vor, dass Entscheidungen in "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht teilweise Uneinigkeit über die Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG insbesondere in denjenigen Fällen, in denen ein Ausländer sich gegen die Vollziehung einer im Asylverfahren ergangenen Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung wendet. [...]

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer zum damaligen Asylverfahrensgesetz ergangenen Entscheidung im Jahr 1997 ausgeführt, ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden als des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz fänden, sei nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. [...]

Dementsprechend ist für die Frage, ob die hier streitgegenständliche "Nachtzeitverfügung" als dem Asylgesetz zuzuordnende behördliche Maßnahme anzusehen ist, maßgebend darauf abzustellen, ob sie in direktem Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Klägers erging oder sich als hiervon unabhängige Maßnahme des Ausländerrechts darstellt. Der Umstand, dass die in dem Bescheid vom 30. Oktober 2018 genannte Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Maßnahme nicht im Asylgesetz, sondern im allgemeinen Ausländerrecht zu finden ist (§ 46 Abs. 1 AufenthG), spielt dabei keine entscheidende Rolle, weil eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung von der zuständigen Ausländerbehörde vollzogen wird (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und daher hierfür erforderliche Maßnahmen auch nach dem Aufenthaltsgesetz ergehen können.

Die angegriffene, auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anzeigepflicht für den Fall, dass sich der Kläger an Wochentagen zwischen 0:00 und 6:00 Uhr nicht in der Aufnahmeeinrichtung aufhalten sollte, diente dem Ziel, die Ausreisepflicht des Klägers zu fördern und seine Überstellung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung zu ermöglichen. Die Maßnahme erging damit allein zum Zwecke der (auch zwangsweisen) Durchsetzung der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 31. August 2018 erlassenen Abschiebungsanordnung nach Spanien und damit der asylrechtlichen Ausreisepflicht des Klägers. Gründe, die einen außerhalb der asylrechtlichen Regelungen liegenden Streitgegenstand (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 23.07.2019 – 3 B 1160/19 –, juris Rdnr. 15) begründen und damit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachtzeitverfügung oder der festgestellten Ausreisepflicht aufwerfen könnten, benennt der Kläger nicht und solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. [...]