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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2020 - A 2 S 111/20 - asyl.net: M28951
https://www.asyl.net/rsdb/M28951
Leitsatz:

Sachverständigenbeweis ersetzt nicht eigenen Tatsachenvortrag der asylsuchenden Person:

"Macht ein Asylbewerber geltend, zu einem sachgemäßen Asylvortrag aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert nicht in der Lage zu sein, und beantragt er zum Nachweis dieser Tatsache die Einholung eines psychiatrischen/psychologischen Sachverständigengutachtens, so setzt dies die konkrete Darlegung voraus, welche tatsächlichen Mängel im bisherigen Sachvortrag durch die Beweistatsache behoben werden sollen. Rechtlich unerheblich ist dagegen ein Sachverständigenbeweisantrag, der darauf hinausläuft, den Asylbewerber von seiner Pflicht im Asylverfahren zu befreien, einen seinen eigenen Lebensbereich betreffenden substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Tatsachenvortrag zu liefern (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.1998 - 25 A 2593/96.A - juris).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Beweisantrag, Sachverständigengutachten, psychische Erkrankung, Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, rechtliches Gehör,
Normen: GG Art. 103 Abs. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 86 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Macht ein Asylbewerber - wie hier - geltend, zu einem sachgemäßen Asylvortrag aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert nicht in der Lage zu sein, und beantragt er zum Nachweis dieser Tatsache die Einholung eines psychiatrischen/psychologischen Sachverständigengutachtens, so setzt dies die konkrete Darlegung voraus, welche tatsächlichen oder vermeintlichen Mängel im bisherigen Sachvortrag durch die Beweistatsache behoben werden sollen. Rechtlich unerheblich ist dagegen ein Sachverständigenbeweisantrag, der darauf hinausläuft, den Asylbewerber von seiner Pflicht im Asylverfahren zu befreien, einen seinen eigenen Lebensbereich betreffenden substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Tatsachenvortrag zu liefern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.1998 - 25 A 2593/96.A - juris Rn. 7; vgl. auch Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 654.1).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 - juris Rn. 5; Beschlüsse vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - juris Rn. 2, vom 26.10.1989 - 9 B 405.98 - juris Rn. 8 und vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3 und 4) muss der Vortrag des Asylbewerbers insgesamt geeignet sein, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. Ist ein Asylbewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich zu seinem Verfolgungsschicksal zu äußern, und ist dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur, so fällt damit die wichtigste Erkenntnisquelle, die zum Nachweis einer Vorverfolgung im Heimatland zur Verfügung steht, aus. Dieser Beweisnotstand kann nicht dadurch kompensiert werden, dass der Asylbewerber seine krankheitsbedingte Unfähigkeit zu einem sachgemäßen Asylvortrag gutachtlich nachweist. Diese Beweisführung ist für sich genommen unerheblich, weil sie nicht auf die Ausfüllung der Voraussetzungen des Asylanspruchs zielt (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.1998, aaO juris Rn. 9). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet in diesem Fall grundsätzlich aus, da der Asylsuchende die materielle Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Asylanspruchs trägt und dementsprechend verbleibende Ungewissheiten über das Verfolgungsschicksal zu seinen Lasten gehen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21.11.1989 - 9 C 44.89 - juris Rn. 19 und vom 21.06.1988 - 9 C 12.88 - Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.08.2018 - 14 A 619/17.A - juris Rn. 60).

Ist ein Asylbewerber infolge seiner psychischen Erkrankung nicht generell unfähig, sich zu seinem Verfolgungsschicksal zu äußern, sondern hat er, wie hier die Klägerin im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in erheblichem Umfang Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal gemacht, kann ein einzuholendes psychiatrisches Fachgutachten dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage beantworten, inwieweit im Hinblick auf eine festzustellende Erkrankung die all-gemein üblichen Anforderungen an die konkrete Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Asylvorbringens mit Rücksicht auf die Erkrankung herabgesetzt werden müssen und dürfen. Ein Sachverständigenbeweisantrag, mit dem die Erkrankung in ihrem Umfang und in ihren Auswirkungen unter Beweis gestellt werden soll, erfordert deshalb in einem solchen Fall die konkrete Darlegung, welche Tatsachen mit Blick auf den Gesundheitszustand als bewiesen angesehen werden müssen, obwohl sich der Asylbewerber zu ihnen unsubstantiiert, unschlüssig oder widersprüchlich geäußert hat (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.1998, aaO juris Rn. 11). [...]