VG Stuttgart

Merkliste
Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 08.10.2020 - A 3 K 3879/20 - asyl.net: M28970
https://www.asyl.net/rsdb/M28970
Leitsatz:

Fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid:

1. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid dann eine fiktive Terminsgebühr vor, wenn eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

2. Dies ist nicht so auszulegen, dass die fiktive Terminsgebühr nur in den Verfahren anfällt, in denen gem. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausschließlich die mündliche Verhandlung als Rechtsbehelf möglich ist. Vielmehr ist dem Zweck der Vorschrift folgend die fiktive Terminsgebühr auch in den Fällen anzusetzen, in denen nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO neben dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch weitere Rechtsbehelfe zur Wahl stehen.

3. Es ist für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr zudem unerheblich, ob die Betroffenen durch den Gerichtsbescheid beschwert sind und ein Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig wäre. Entscheidend ist lediglich, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft wäre.

(Leitsätze der Redaktion; Entscheidung anschließend an Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2020 - 8 C 18.1932 - juris)

Schlagwörter: Gerichtsbescheid, fiktive Terminsgebühr, Kostenrecht, Kostenfestsetzungsbeschluss, mündliche Verhandlung,
Normen: VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 5, VwGO § 164,
Auszüge:

[...]

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt, § 164 VwGO. Die im Kostenfestsetzungsverfahren gemäߧ§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

Im vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.07.2020 wurde die fiktive Terminsgebühr jedoch zu Unrecht nicht festgesetzt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht in seiner Anlage 1 unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG für den Fall, dass gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird, grundsätzlich ein fiktive Terminsgebühr vor. Dies gilt ausweislich des Wortlauts der Vorschrift allerdings nur in den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

Einen solchen Antrag konnten die Kläger hier gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen.

a) Entgegen einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. etwa VG Regensburg, Beschluss vom 27.06.2016 - RO 9 M 16.929 - juris Rn. 12) lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht folgern, dass die fiktive Terminsgebühr nur in den Verfahren anfällt, bei denen gegen den Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausschließlich die mündliche Verhandlung als Rechtsbehelf zulässig ist. Eine derartige Beschränkung ist nicht mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar, für den Anwalt einen gebührenrechtlichen Anreiz zu schaffen, nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Eine solche kann nämlich auch nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO erzwungen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27 .02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 9 ff.).

b) Dem Entstehen der Gebühr steht nicht entgegen, dass die Kläger aufgrund ihres Obsiegens keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können, weil sie durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert sind und ihnen demzufolge das Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Antrag fehlt (ebenso jüngst Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 15; a.A. bisher aber Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 - juris Rn. 10 ff.).

Zwar entsteht die fiktive Terminsgebühr nicht schon bei jeder tatsächlichen und offensichtlich unzulässigen Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung. Vielmehr knüpft die Norm mit dem Begriff "kann" an die Statthaftigkeit eines solchen Antrags an, die etwa in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO bereits nicht gegeben ist (Bayerischer VGH Beschluss vom 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf VG Minden, Beschluss vom 17.8.2018 - 12 K 6379/16.A - juris Rn. 14).

Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass bereits zweifelhaft ist, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden kann oder ob hierüber stets durch Urteil zu entscheiden ist, was wiederum eine mündliche Verhandlung voraussetzen würde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 16 ff.) .

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beschwer vorliegt, nicht in jedem Fall ohne weiteres zu beurteilen ist (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2019 - A 5 K 6214/18 - juris Rn . 4 ff.). Letztlich ist dies von den Erwartungen des obsiegenden Prozessbeteiligten abhängig. So kann ein Beklagter, zu dessen Gunsten eine Klage als unzulässig abgewiesen wurde, diese als zulässig ansehen und ein klageabweisendes Sachurteil anstreben. Es ist auch möglich, dass ein scheinbar vollumfassend obsiegender Kläger die Auffassung vertritt, der Gerichtsbescheid erschöpfe sein Klagebegehren nicht vollständig. In beiden Fällen dürfte ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres wegen fehlender Beschwer abgelehnt werden. Sieht der Betroffene hiervon ab, müsste er dies zur Begründung der Geltendmachung einer fiktiven Terminsgebühr vorbringen. [...]

Dabei kommt die beabsichtigte Steuerungswirkung auch nicht erst im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung, d.h. hier nach Erlass des Gerichtsbescheides mit der prozesstaktischen Überlegung des Bevollmächtigten, ob die mündliche Verhandlung beantragt werden soll, zum Tragen , sondern kann sich auch schon im Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auswirken. Denn bereits in diesem Stadium können die Weichen für eine vom Gesetzgeber beabsichtigte zeit- und kostensparende Prozessführung durch den Anwalt gestellt werden. Zwar kann ein Beteiligter eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides nicht verhindern, wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen. Er kann aber - und bereits an diesem Punkt knüpft die gewollte Steuerungswirkung an - durchaus gegenüber dem Gericht signalisieren, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden zu sein und das Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu beenden. Es soll nach dem Telos der Regelung somit kein Grund bestehen, nur aufgrund des Gebühreninteresses eine Verfahrensweise nach § 84 Abs. 1 VwGO abzulehnen und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu drängen. Vielmehr soll bereits in diesem frühen Stadium ein Anreiz gesetzt werden , in geeigneten Fällen sowie unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu beenden (vgl. dazu VG München, Beschluss vom 06 .08 .2020 - M 21a M 18.30789 - juris). [...]