VG Leipzig

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Zitieren als:
VG Leipzig, Beschluss vom 14.10.2020 - 3 L 462/20 (Asylmagazin 12/2020, S. 435 f.) - asyl.net: M28972
https://www.asyl.net/rsdb/M28972
Leitsatz:

Nachholung des Visumsverfahren in Ägypten aufgrund der Corona-Pandemie unzumutbar:

1. Die vorübergehende Trennung einer Familie zur Nachholung des Visumsverfahrens ist mit Art. 6 GG vereinbar, solange die Dauer der Trennung sich in Anbetracht des Einzelfalls als verhältnismäßig erweist.

2. Seit Ausbruch der Corona-Pandemie arbeitet die Deutsche Botschaft Kairo lediglich im Notbetrieb. Es ist nicht absehbar, wann neue Verfahren bearbeitet werden können. In der Folge ist davon auszugehen, dass die Nachholung eines Visumsverfahrens zu einer nicht mehr mit Art. 6 GG zu vereinbarenden Dauer der Trennung führen würde.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ägypten, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Visumsverfahren, Corona-Virus, deutscher Ehegatte, Familieneinheit, Schutz von Ehe und Familie, Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Duldung,
Normen: AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 28 Abs. 1, AufenthV § 39 Nr. 5, GG Art. 6,
Auszüge:

 [...]

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist derzeit davon auszugeben, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs.1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 5 AufenthV zusteht. [...]

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV glaubhaft gemacht. Hiernach kann ein Ausländer als Ausnahme von dem Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Durch das Recht aus § 39 Nr. 5 AufenthV wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verdrängt (SächsOVG, Beschl, v. 5. Februar 2020 - 3 B 335/19 -, juris ; Urt. v. 16. Oktober 2008 - 3 A 94/08 -, juris Rn. 13; OVG NW, Beschl. v. 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, juris). [...]

a) Der Antragsteller hat eine Eheschließung i.S.v. § 39 Nr. 5 AufenthV glaubhaft gemacht. [...]

b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, über eine gem. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV erforderliche Duldung zu verfügen. Nicht ausreichend im Rahmen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ist eine ausschließlich zum Zweck der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erteilte Duldung (SächsOVG, Beschl. v. 5. Februar 2020 - 3 B 335/19 -, juris Rn 15; Urt. v. 16. Oktober 2008 - 3 A 94/08 -, juris). Um eine solche rein verfahrensbezogene Duldung handelt es sich ausweislich der sich bei der Verwaltungsakte befindlichen Kopie der dem Antragsteller erteilten Duldung (Bl. 260 der Verwaltungsakte) nicht.

Darüber hinaus hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, in dem für § 39 Nr. 5 AufenthV maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (SächsOVG, Beschl. v. 5. Februar 2020 - 3 B 335/19 -, juris Rn. 15) auch weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus nicht rein verfahrensbezogenen Gründen zu haben. Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend aus Art. 6 GG aufgrund der gelebten ehelichen Gemeinschaft. Art. 6 GG gewährt zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Zwar ist regelmäßig bei der Ehe eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen eine vorübergehende Trennung der Ehegatten als mit Art. 6 GG vereinbar zu erachten (SächsOVG, Besohl. v. 26. Februar 2018 - 3 B 9/18 -, juris Rn. 10 m.w.N). Gleichwohl braucht ein betroffener Ausländer es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung seiner familiären Bindungen daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 - Juris Rn. 13).

Dies vorausgeschickt spricht vorliegend vieles dafür, dass die Auswirkungen der derzeitigen Corona-Pandemie auf den Ablauf des Visumsverfahren zu einer nicht mehr mit Art. 6 GG zu vereinbarenden vorübergehenden Trennung der Ehepartner führen wird. Denn ausweislich der Internetpräsenz der Deutschen Botschaft Kairo arbeitet diese seit Ausbruch der Corona-Pandemie lediglich im Notbetrieb, so dass nicht absehbar ist, wann überhaupt ein etwaiges Visumsverfahren des Antragstellers bearbeitet werden könnte, jedenfalls aber eine lange und für den Antragsteller nicht zumutbare Verfahrensdauer zu erwarten steht (vgl. hierzu: kairo.diplo.de/e<3-de/service/05-VisaEinreise). Es werden zwar Visumsverfahren im Bereich der Familienzusammenführung vor Ort bearbeitet, doch gilt dies nur für bereits laufende Verfahren. So weist die Botschaft explizit darauf hin, dass Antragsteller, die sich bislang noch nicht registriert haben, zwar weiterhin einen Termin online beantragen können, jedoch nicht abgesehen werden kann, wann mit einer Bestätigung des Termins zu rechnen ist. Mit einer absehbaren Bearbeitung neuer Verfahren ist nicht zu rechnen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zunächst ausgefallene Termine in chronologischer Reihenfolge nachgeholt werden müssen und die Kapazitäten dafür aufgrund der Pandemielage weiterhin stark beschränkt sind. Angesichts der derzeit weltweiten Entwicklung der Pandemie ist auch nicht von einer absehbaren Besserung der Lage in Ägypten auszugeben. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist Ägypten von COVID-19 stark betroffen. Die Testung auf COVID-19 in Ägypten erfolgt nicht risikoadaptiert und landesweit nicht einheitlich. Auch ist in vielen Fällen, in denen eine Behandlung von COVID-19 im ägyptischen Gesundheitssystem stattfindet, keine Testung vorgesehen, so dass insgesamt von einer hohen Dunkelziffer sowie von unverändert hohen Infektionszahlen auszugeben ist (Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes für Ägypten, Stand: 14. Oktober 2020).

c) Der Antragsteller hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass er unter Berücksichtigung des Vorbenannten einen Anspruch - im Sinne eines strikten Rechtsanspruch (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 30) - auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. [...]