SG Marburg

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Zitieren als:
SG Marburg, Beschluss vom 28.08.2020 - S 9 AY 20/20 ER - asyl.net: M28985
https://www.asyl.net/rsdb/M28985
Leitsatz:

Uneingeschränkte Leistungsgewährung nach Regelbedarfsstufe 1 im Eilverfahren:

"1. Fehlt bei der Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG die in § 14 Abs. 1 AsylbLG vorgeschriebene Befristungsregelung, ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig.

2. Für die Frage der Sozialwidrigkeit einer unterlassenen Mitwirkungshandlung sind psychische Beeinträchti­gungen sowie familiäre Umstände zu berücksichtigen. Die hohe Intensität der Beeinträchtigungen kann einer abschließenden Aufklärbarkeit im Eilverfahren entgegenstehen.

3. Im grundrechtssensiblen Bereich unterliegt konkludente Bewilligungspraxis der Verwaltung besonders strenger gerichtlicher Kontrolle, wenn sie über einen langen Zeitraum Anwendung findet. Konkludente Bewilligungspraxis und lange Dauer von Widerspruchsverfahren können im gerichtlichen Eilverfahren die Annahme eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stützen.

4. Die Anwendbarkeit der Regelbedarfsstufe 2 nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft setzt ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften voraus."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Leistungskürzung, Befristung, Mitwirkungspflicht, psychische Erkrankung, Passbeschaffung, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Asylbewerberleistungsgesetz, Bedarfsstufe, Bedarfsgemeinschaft, Sozialrecht, alleinstehend, Gemeinschaftsunterkunft, Sozialstaatsprinzip, Existenzminimum, Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner Gleichheitssatz, Bedarf, Regelleistung, Grundleistungen, Analogleistungen, Aufnahmeeinrichtung, Regelbedarf, Gemeinschaftsunterbringung, gemeinsames Wirtschaften, soziokulturelles Existenzminimum, Bargeldbedarf, vorläufiger Rechtsschutz, Schicksalsgemeinschaft, Sammelunterkunft, Verfassungsmäßigkeit, Einspareffekt, Paarhaushalt, verfassungskonforme Auslegung, Auslegung, Leistungskürzung, alleinstehend,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 1a Abs. 3 S. 1, AsylbLG § 14 Abs. 1, AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, SGB XII § 28,
Auszüge:

[...]

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28.04.2020 war anzuordnen, weil der konkludent erlassene Verwaltungsakt des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist. [...]

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin im vorliegenden Fall anzuordnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1a Abs. 3 S. 1 AsylbLG sowie die Frage seiner Anwendbarkeit (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 31.03.2020 – L 4 AY 4/20 B ER –, Juris Rn. 33 ff.) kann vorliegend dahinstehen, weil der konkludent erlassene Verwaltungsakt des Antragsgegners schon mangels Befristung nach § 14 Abs. 1 AsylbLG offensichtlich rechtswidrig ist.

Ergreift eine Behörde das Mittel der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG, sieht § 14 Abs. 1 AsylbLG ausdrücklich die Verpflichtung vor, die Einschränkung zu befristen. Aus dem Befristungserfordernis ergibt sich zwingend, dass das konkrete Datum des Beginns und vor allem des Endes der Anspruchseinschränkung ausdrücklich festgestellt werden muss. Ein Verwaltungsakt, der eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG enthält, ohne diese nach § 14 Abs. 1 AsylbLG zu befristen, ist rechtswidrig (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 19.03.2018 – L 18 AY 7/18 B ER –, Juris Rn. 24; LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 21.06.2018 – L 9 AY 1/18 B ER –, Juris Rn. 47; LSG Baden-Württ., Beschluss vom 18.06.2018 – L 7 AY 1511/18 ER-B –, Juris Rn. 10; Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 14 AsylbLG Rn. 18).

Vorliegend werden der Antragstellerin die gekürzten Leistungen durch konkludente Bewilligung des Antragsgegners gewährt. Da keine Befristungsregelung getroffen wurde, ist die Leistungskürzung rechtswidrig. [...]

1. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist vorliegend ein Anordnungsanspruch auf Leistungsgewährung nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in analoger Anwendung des SGB XII (a) auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 (b) ohne Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (c) glaubhaft gemacht.

a) Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Frage, ob der Antragsgegner Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in analoger Anwendung des SGB XII zu gewähren hat, ist offen, da eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist. Unstreitig gehört die Antragstellerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 AsylbLG und erfüllt die Voraussetzung der Wartezeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet vor. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung konnte das Gericht hingegen nicht abschließend prüfen, ob die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Nach Überzeugung des Gerichts gibt es erhebliche Anhaltspunkte, die gegen eine subjektive Vorwerfbarkeit sprechen. Die in der Folge zu treffende Abwägungsentscheidung streitet für die Antragstellerin.

In Abgrenzung zu den der Antragstellerin aktuell gewährten Leistungen nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 2b, 2. Alt. AsylbLG setzt die Gewährung sogenannter Analogleistungen nach dem SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG voraus, dass die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde.

Der Begriff des Rechtsmissbrauches ist an keiner Stelle im AsylbLG definiert. Er wurzelt in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Verlangt wird ein vorwerfbares Fehlverhalten bestehend aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente – dem Missbrauchstatbestand und dem Verschulden. Der Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Gleichermaßen genügt es aber nicht, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen. Auf Rechtsmissbrauch kann sich der Staat insbesondere dann nicht berufen, wenn er sich selbst rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich verhält (BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R –, Juris Rn. 32/34).

Im vorliegenden Fall kann die Verwirklichung des objektiven Missbrauchstatbestandes dahinstehen, da es aus Sicht des Gerichtes erhebliche Zweifel an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens gibt, die einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorenthaltung der Leistungen im Eilverfahren entgegenstehen. Die abschließende Klärung wird durch die konkludente Bewilligungspraxis des Antragsgegners und die lange Verfahrensdauer der Widerspruchsverfahren erschwert. [...]

Ausweislich der Verwaltungsakte bestand und besteht bei der Antragstellerin eine schwerwiegende gesundheitliche, psychische Beeinträchtigung. Bei der Antragstellerin wurde im Februar 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die möglicherweise durch den Tod von neun der zwölf Geschwister der Antragstellerin sowie die Sorge um den Verbleib der weiteren Geschwister verursacht worden sein könnte. Diese Beeinträchtigung ist unmittelbar verknüpft mit der Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann und ihren beiden heute vier und neun Jahre alten Kindern als Folge von Vorfällen häuslicher Gewalt. Aus Sicht des Gerichtes ist naheliegend, dass diese Gemengelage erhebliches Überforderungspotenzial für die Antragstellerin mit sich brachte und bringt. Inwieweit diese Umstände Einfluss auf die Entscheidung der Antragstellerin genommen haben, die geforderte Mitwirkungshandlung erstmals im April 2018 zu unterlassen und ob die unterlassene Handlung in diesem Gesamtkontext subjektiv zu missbilligen, also sozialwidrig ist, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. [...]

Im grundrechtssensiblen Bereich unterliegt konkludente Bewilligungspraxis der Verwaltung allerdings insbesondere dann besonders strenger gerichtlicher Kontrolle, wenn die Bewilligungspraxis über einen langen Zeitraum Anwendung findet. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel seitens des Gerichts, ob § 2 AsylbLG überhaupt eine Grundlage für einen dauerhaften Ausschluss von Analogleistungen liefert (vgl. auch SG Landshut, Beschluss vom 06.05.2019 – S 11 AY 38/19 ER –, Juris Rn. 36). Jedenfalls aber die im vorliegenden Fall gewählte Bewilligungspraxis des Antragsgegners, über einen sehr langen Zeitraum gänzlich auf schriftliche Verbescheidung der Vorenthaltung zu verzichten, birgt die Gefahr der Dauerhaftigkeit der Vorenthaltung der Leistungen bei gleichzeitig sinkender Rechtsschutzgewährleistung aus Perspektive der Leistungsberechtigten. Die Intensität der Vorenthaltung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG unter analoger Anwendung des SGB XII ist demgegenüber erheblich. Die Zweifel des Gerichts an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens der Antragstellerin verdichten sich durch die skizzierte Bewilligungspraxis und die lange Verfahrensdauer der Widerspruchsverfahren zur Annahme eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. [...]

b) Der Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist glaubhaft gemacht, da auch hier der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die zu treffende Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.

§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sieht vor, dass § 28 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 Asylgesetz für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Vergleichbare Regelungen finden sich in § 3a I Nr. 2b und II Nr. 2b AsylbLG.

Die Kammer geht indes davon aus, dass die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften der mit der Antragstellerin untergebrachten Personen verlangt. Für dieses gemeinsame Wirtschaften sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Zur Überzeugung des Gerichts liegt kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen grundsätzlich gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kammer schließt sich insoweit der, soweit ersichtlich, mehrheitlich zu dieser Frage vertretenen Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung an. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast und im Eilverfahren die Darlegungslast beim Leistungsträger liegt (vgl. LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 10.06.2020 – L 9 AY 22/19 B ER –, Juris Rn. 17 ff.; Sächs. LSG, Beschluss vom 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER –, Juris Rn. 38; SG Landshut, Beschluss vom 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER –, Juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 23.01.2020 - S 11 AY 79/19 ER –, Juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER –, Juris Rn. 53 ff.; SG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER –, Juris Rn. 12 ff.; SG Bremen, Beschluss vom 03.07.2020 – S 39 AY 55/20 ER -, Juris Rn. 20 ff.; SG München, Beschluss vom 10.02.2020 – S 42 AY 82/19 ER –, Juris Rn. 57; SG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER –, Juris Rn. 33 ff.; Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPKSGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 170; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 41 ff.). [...]