VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2020 - 12 S 2380/20 - asyl.net: M29004
https://www.asyl.net/rsdb/M29004
Leitsatz:

Kein Beschwerdeausschluss in Eilverfahren, in denen um Schutz vor drohender Abschiebung ersucht wird:

"Kann bei einem Folgeantrag nach § 71 AsylG effektiver Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung nur durch einen Antrag nach § 123 VwGO erreicht werden, der gegen den Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Behörde gerichtet ist, liegt keine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 AsylG vor."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Asylverfahrensrecht, vorläufiger Rechtsschutz, Asylfolgeantrag, Ablehnungsbescheid, Abschiebung, Beschwerde, Beschwerdeausschluss,
Normen: AsylG § 80, GG Art. 19 Abs. 4, AsylG § 71, RL 2013/32/EU Art. 46,
Auszüge:

[...]

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Dem steht § 80 AsylG nicht entgegen.

Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Maßgeblich für die Einordnung einer Streitigkeit als solcher nach dem Asylgesetz ist der geltend gemachte Anspruch im jeweiligen Verfahren als Teil des verwaltungsprozessualen Streitgegenstands. Es geht darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet; es kommt hingegen nicht darauf an, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat bzw. handeln oder unterlassen soll (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2020 - 11 S 1715/20 -, juris Rn. 2; vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 80 Rn. 9 i.V.m. § 74 Rn. 12 <Stand: Mai 2020>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 32). Entscheidend ist allein die objektive Zugehörigkeit des Klage- bzw. Antragsbegehrens zu den Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz.

Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten Anspruch, also über die begehrte Rechtsfolge, und den dafür herangezogenen Grund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 23). Grundsätzlich ist der geltend gemachte Anspruch im Verfahren nach § 123 VwGO der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 123 Rn. 12), so dass sich der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens mittelbar auf denjenigen des Verfahrens nach § 123 VwGO auswirkt.

Bei einem Eilverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, in dem geltend gemacht wird, das Bundesamt habe zu Unrecht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, ist eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 80 AsylG gegeben. Denn hierzu gehören Streitverfahren, in denen Gegenstand Entscheidungen des Bundesamtes sind, die das Bundesamt in Wahrnehmung der ihm durch das Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1996 - 9 B 714/95 -, juris Rn. 4). Ob hingegen Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen (vgl. Neundorf in: Kluth/Heusch, BeckOK AusR, § 80 Rn. 1 i.V.m. Seeger, a.a.O, § 74 Rn. 1 <jew. Stand: 01.07.2020>). So liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor, wenn der (ehemalige) Asylbewerber gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 3; siehe auch Beschlüsse vom 07.07.2020 - 11 S 1076/19 -, juris, und vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 -, juris). Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers aus einer für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblichen prozessualen Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen sei, das mit dessen Abschiebung beendet werde, und die dazu führt, dass ein Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch dann angenommen wird, wenn der auf Asylrecht beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Ausländerrecht haben (so Hessischer VGH, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 B 1953/19 -, juris Rn. 12 ff., insb. Rn. 17). Der beschränkte Wortlaut "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" spricht gegen eine erweiternde Auslegung in Ansehung der gesetzlich getrennten Regelungen im Asylgesetz über die Entscheidungsphase des Asylverfahrens und der diesbezüglichen Durchsetzbarkeit durch die Ausländerbehörden im Wege der Abschiebung (vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 80 AsylG Rn. 16).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift auch dann nicht, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG effektiver Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung nur durch einen Antrag erreicht werden kann, der gegen den Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Behörden gerichtet ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 28/20 -, juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2019 - 7 B 11544/18 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.02.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 19; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 71 Rn. 121; Hailbronner, AuslR, § 71 AsylG Rn. 111). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, bestimmt sich in einem solchen Fall unmittelbar anhand von Art. 19 Abs. 4 GG und nicht aus Normen des Asylgesetzes. Die auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffene Entscheidung des Bundesamts ist in dem hierfür vorgesehenen, gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten (Eil-) Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirksam zu kontrollieren (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen etwa BVerfG, Be-schlüsse vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 19, vom 17.01.2019 - 2 BvQ 1/19 -, juris Rn. 24, und vom 20.11.2018 - 2 BvR 80/18 -, juris Rn. 7 ff.). Der Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde ist im vorliegenden Fall nur darauf gerichtet sicherzustellen, dass diese Kontrolle durch den Antragsteller erreicht werden kann. [...]