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VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 17.07.2020 - 4 V 1453/20 - asyl.net: M29018
https://www.asyl.net/rsdb/M29018
Leitsatz:

Rechtswidrige Nebenbestimmung in Duldung:

1. Die in die Duldungsbescheinigung aufgenommene Nebenbestimmung ("Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Rückführungstermins") ist rechtswidrig, da die Aufnahme entgegen § 39 Abs. 1 S. 1 BremVwVfG nicht begründet wurde.

2. Die Nebenbestimmung ist zudem rechtswidrig, da nicht ersichtlich ist, dass die Behörde von dem ihr nach § 61 Abs. 1f AufenthG zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Nebenbestimmung, Erlöschen, Begründungserfordernis, Verwaltungsakt, Ermessensausfall, Ermessen,
Normen: AufenthG § 61 Abs. 1f, BremVwVfG § 39 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 557/19 - soweit sich diese gegen die Nebenbestimmung "Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Rückführungstermins" in der dem Antragsteller am 07.05.2020 ausgestellten Duldungsbescheinigung richtet - ist begründet.

Zwar hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Nebenbestimmung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht werdenden Art und Weise begründet, jedoch überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gegen die Nebenbestimmung erhobenen Anfechtungsklage erweist sich die Nebenbestimmung als voraussichtlich rechtswidrig. [...]

Die Nebenbestimmung erweist sich wegen einer fehlenden Begründung als formell rechtswidrig. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG, der auch auf belastende Nebenbestimmungen in begünstigenden Verwaltungsakten anzuwenden ist (vgl. Weiß in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 36 Rn. 89), ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Fehlt es an einer Begründung, erweist sich der Verwaltungsakt als formell rechtswidrig (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 27).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin lediglich die Nebenbestimmung in die Duldungsbescheinigung aufgenommen. Eine Begründung für die Aufnahme der Nebenbestimmung in die Duldungsbescheinigung, die auch in einem zusätzlichen Bescheid hätte erfolgen können, ist hingegen nicht erfolgt. Eine nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG grundsätzlich mögliche Heilung des Begründungsmangels ist bislang nicht erfolgt.

Die Aufnahme der Nebenbestimmung in die Duldung erweist sich zudem selbstständig tragend wegen des mit dem Begründungsmangel einhergehenden Ermessensausfalls als materiell rechtswidrig.

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 BremVwVfG darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), erlassen werden. § 61 Abs. 1f AufenthG sieht vor, dass weitere Bedingungen und Auflagen zur Duldung angeordnet werden können. Das von § 36 Abs. 2 Nr. 2 BremVwVfG bzw. § 61 Abs. 1f AufenthG vorgesehene Ermessen hat die Antragsgegnerin indes nicht ausgeübt, da sie schon überhaupt keine Begründung für die Aufnahme der Nebenbestimmung in die Duldungsbescheinigung gegeben hat. Ein solcher Ermessensausfall kann auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden (vgl. statt vieler Riese, in: Schach/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 114 Rn. 60 f.).

Im Übrigen darf nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen eine Nebenbestimmung der Duldung nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Vielmehr genügt die damit verbundene zusätzliche Belastung des Ausländers nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Nebenbestimmung - hier in Form der auflösenden Bedingung - geeignet und erforderlich ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, den Ausländer schon vor Ablauf der regulären Dauer der Duldung abschieben zu können, wenn die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 29.03.2011, a.a.O., Rn. 10; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2015 - 10 C 14.1117 -, Rn. 26, juris). Diese Voraussetzungen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung der erlassenden Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. [...]