1.) Die örtlich zuständige niedersächsische Ausländerbehörde darf einem Ausländer gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch dann eine Duldung zum Aufenthalt in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilen, wenn der Ausländer bereits im Besitz einer in einem anderen Bundesland ausgestellten Duldung ist.
2.) Die Erteilung der zusätzlichen Duldung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Die
Ausländerbehörde darf die Duldung nur erteilen, wenn dies aus dringenden und schwerwiegenden Gründen geboten ist. Sie ist zur Erteilung verpflichtet, wenn bei strikter Einhaltung der mit der bestehenden Duldung verbundenen räumlichen Aufenthaltsbeschränkung Grundrechte verletzt würden.
3.) Einzelfall einer wegen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen zusätzlichen Duldung.(Amtliche Leitsätze)