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OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.2020 - 4 MB 38/20, 4 O 29/20 - asyl.net: M29054
https://www.asyl.net/rsdb/M29054
Leitsatz:

Keine schützenswerte familiäre Gemeinschaft bei fehlendem Umgangswillen:

"Auch das Anliegen, eine familiäre Gemeinschaft zwischen Vater und leiblichem Kind erstmals oder wieder herzustellen, kann unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fallen. Dies setzt bei getrennt lebenden Elternteilen voraus, dass eine (noch) fehlende tatsächliche Verbundenheit zum Kind nicht am Umgangswillen des Vaters scheitert, sondern an anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen. Fehlt es aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen am Umgang, muss sich der Vater umgehend und nachhaltig um die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Umgangskontakte bemühen."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, nachträgliche Befristung, Eltern-Kind-Verhältnis, Umgangsrecht,
Normen: GG Art. 6, EMRK Art. 8, AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2020 ist unbegründet. [...]

4 b. Die angegriffene Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Bestand. [...]

8 (1) Der Antragsteller meint, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Wirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG zwar zutreffend auf die verfassungs- und obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen habe, wonach der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und damit dem Kindeswohl diene, es aber den danach auch für das Umgangsrecht geltenden Rechtssätzen nicht gerecht geworden sei. Maßgeblich sei nicht die Quantität der Kontakte, sondern die Qualität und die emotionale Verbundenheit und dies aus Sicht des Kindes.

9 Dieser Vortrag stellt den vom Verwaltungsgericht gewählten rechtlichen Ansatz nicht in Frage. Maßgeblich ist, ob eine für die Erteilung, Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Wesentliche Voraussetzung für die hier in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei, so das Verwaltungsgericht, die aktive Ausübung der Personensorge für die Tochter im Sinne einer von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützten familiären Lebensgemeinschaft. Dabei wird hervorgehoben, dass sich eine schematische Betrachtung – mithin auch eine rein quantitative Bewertung der Kontakte – verbiete. Unwidersprochen berücksichtigt das Gericht daher die Intensität der familiären Beziehungen, die wiederum auch vom Alter der Kinder abhänge. Beim Umgang mit Kindern komme es außerdem auch auf deren Sicht an und es sei zu untersuchen, ob eine tatsächliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Für die Bejahung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Lebensgemeinschaft dürfe jedoch ein regelmäßiger Kontakt des getrenntlebenden Elternteils zum Kind gefordert werden, der die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung sowie eine emotionale Verbundenheit zum Ausdruck bringe. [...]

22 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ernstlich bemüht wäre, daran etwas um der Kinder willen zu ändern. Nach der letzten Begegnung am 12. April und dem Abbruch des Kontakts Ende Mai 2020 verging ein weiteres Vierteljahr, bevor er am 1. September 2020 das Familiengericht einschaltete, um einen Umgang wiederherzustellen – zu einem Zeitpunkt, als sein Widerspruch gegen die hier im Streit stehende Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen worden war. Zu der sich aufdrängenden Frage, warum er diese Bemühungen nicht eher eingeleitet hat, trägt er nichts vor. "Auf Grund der immer wieder berufenen ausländerrechtlichen Komponente und des Verhaltens des Kindesvaters" äußerten auch die Familienrichterin und die für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin in der Anhörung Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Umgangswillens. Auf ihre "erhebliche(n) Zweifel, ob die Anträge des Herrn (Antragsteller) auf Umgangsregelung wirklich getragen sind von dem Wunsch, regelmäßig Kontakt zu den betroffenen Kindern zu haben und zu diesen eine gefestigte Beziehung aufzubauen, oder ob Antrieb nicht eher das Interesse ist, sein Bleiberecht in Deutschland zu sichern" weist die Familienrichterin gesondert hin. Seine Bemühungen stünden jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang mit Anforderungen der Ausländerbehörde. [...]

25 Der Senat ist sich bewusst, dass die Vollziehbarkeit der hier angegriffenen ausländerbehördlichen Verfügung die vom Familiengericht eröffnete Möglichkeit, einen Umgang aufzubauen, konterkarieren könnte und bezieht dies als sonstigen Umstand in seine, den Umgang mit einem Kind betreffende Entscheidung mit ein. Grundsätzlich ist anzuerkennen, dass auch das Anliegen, eine familiäre Gemeinschaft erstmals herzustellen, unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fallen kann. Dies setzt aber voraus, dass eine (noch) fehlende tatsächliche Verbundenheit nicht am Umgangswillen des getrenntlebenden Elternteils scheitert, sondern an anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Beschl. des Senats v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20 -, juris Rn. 28). Ähnliches gilt für die gebotene Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Ein beabsichtigtes Familienleben zwischen dem leiblichen Vater und seinen Kindern kann ausnahmsweise davon erfasst sein, wenn der Umstand, dass es noch nicht hergestellt ist, dem Vater nicht zugerechnet werden kann. In solchen Fällen kommt es vor allem auf sein Interesse an den Kindern und sein Bekenntnis zu ihnen an und darauf, ob er durch sein Verhalten zeigt, dass er ein ernsthaftes Interesse an seinen Kindern hat und Verant - wortung für sie übernehmen will (EGMR [V. Sektion]), Urt. v. 21.12.2010 - 20578/07 - LS 1 und 2, NJW 2011, 3565, Rn. 57 und 60, vollst. wiedergegeben bei juris). Entsprechend muss auch die Unterbrechung des Umgangs nicht zur Aufhebung einer bestehenden familiären Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind führen, wenn die Unterbrechung der Kontakte maßgeblich auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist und als eine nur vorübergehende angesehen werden kann, weil sich der Kindesvater umgehend und nachhaltig um die Fortsetzung der Umgangskontakte bemüht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2013 - 8 ME 157/13 - InfAuslR 2014, 48 f., juris Rn. 10).

26 So liegt der Fall aber gerade nicht. Dass sich in der Vergangenheit keine ausreichende Verbundenheit zu den Töchtern entwickelt hat, muss wesentlich auch auf den fehlenden Umgangswillen des Antragstellers zurückgeführt werden. Es muss außerdem ernstlich bezweifelt werden, dass es ihm jetzt tatsächlich darum geht, eine familiäre Gemeinschaft (wieder) herzustellen und nicht vorrangig darum, seinen aufenthaltsrechtlichen Status zu retten. Hinzu kommt schließlich, dass der Antragsteller sich nach Abbruch des Kontakts durch die Kindesmutter Ende Mai 2020 gerade nicht umgehend und nachhaltig um die Fortsetzung der Umgangskontakte gekümmert hat, sondern erst aktiv wurde, nachdem sein Widerspruch gegen die Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen, der Sofortvollzug erneut angeordnet worden war und die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erwarten stand. [...]