VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.09.2020 - 13 A 663/19 - asyl.net: M29061
https://www.asyl.net/rsdb/M29061
Leitsatz:

Zur Zulässigkeit der Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG, wenn das Erstverfahren in der Schweiz durchgeführt wurde.

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu folgenden Fragen:

1. Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33. Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit.) q) RL 2013/32/EU vereinbar, wenn das erfolg­lose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU auch dann vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren nicht in einem Mitgliedstaat der EU, sondern in der Schweiz durchgeführt wurde?

3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrages unzulässig ist ohne zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden mit Art. 33 Abs. 2 lit. 2 d) RL 2013/32/EU vereinbar?

(Amtliche Leitsätze, dies verneinend z.B. VG Minden, Urteil vom 09.12.2019 - 10 K 995/18.A - asyl.net: M28184, Zulässigkeit wegen der fehlenden Prüfung des subsidiären Schutzes in der Schweiz:  VG Münster, Beschluss vom 26.04.2019 - 11 L 276/19.A - asyl.net: M27540 )

Schlagwörter: Zweitantrag, Unzulässigkeit, Schweiz, Norwegen, Vorlagebeschluss, EU-Mitgliedstaat, Unionsrecht, Dublin III-Verordnung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 71a Abs. 1, RL 2013/32/EU Art. 33,
Auszüge:

[...]

34 3.2. Die Vorlagefrage dient der Klärung, ob ein Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auch dann vorliegen kann, wenn das erfolglose Erstverfahren nicht in einem Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sondern in der Schweiz – einem Drittstaat der auf völkerrechtlicher Grundlage teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt (assoziierter Drittstaat).

35 3.2.1. Das vorlegende Gericht geht zunächst davon aus, dass nach dem Wortlaut der Asylverfahrensrichtlinie ein Folgeantrag im Sinne der Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU nicht vorliegen dürfte, wenn das vorausgehende erfolglose Asylverfahren in einem Drittstaat durchgeführt wurde (so bereits Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 30.12.2019 – 13 A 392/19 –, [ECLI:DE:VGSH:2019:1230.13A392.19.00] – EuGH Rs. C-8/20).

36 Die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU setzt zunächst voraus, dass ein Folgeantrag vorliegt. Nach Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU bezeichnet "Folgeantrag" "einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat".

37 Aus dem Erfordernis einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag dürfte sich ergeben, dass das frühere Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen sein muss (so auch Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 30.01.2020 – 8 L 130/20.A – Rn. 17 [ECLI:DE:VGK:2020:0130.8L130.20A.00], Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09.12.2019 – 10 K 995/18.A – Rn. 39 [ECLI:DE:VGMI:2019:1209. 10K995.18A.00]). Zum einen dürfte der frühere Antrag nur ein Antrag im Sinne des Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU sein und damit ein Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz "durch einen Mitgliedstaat" voraussetzen. Zum anderen ist die "bestandskräftige Entscheidung" (Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU) eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der RL 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Dies impliziert eine Bindung an die RL 2011/95/EU, die naturgemäß nur bei Mitgliedstaaten bestehen kann. Zudem enthält Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU eine explizite Bezugnahme auf den Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat.

38 Gegen die Annahme, dass (erfolglose) Asylverfahren in Drittstaaten zu einem Folgeantrag auf internationalen Schutz führen, spricht auch der Ausnahmecharakter des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU sowie die allgemeine Regelungsstruktur der Asylverfahrensrichtlinie. Die Asylverfahrensrichtlinie bringt explizit zum Ausdruck, wann drittstaatsbezogenen Sachverhalten eine asylrechtliche Wirkung beigemessen werden kann (siehe etwa die Länderkonzepte nach Art. 35, 38, 39 RL 2013/32/EU).

39 Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der EU und damit an die RL 2013/32/EU und die RL 2011/95/EU nicht unmittelbar gebunden.

40 Die Schweiz wird – soweit ersichtlich – einem Mitgliedstaat auch nicht durch einen sonstigen Rechtsakt gleichgestellt. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.02.2008, S. 5) erfasst nicht die Asylverfahrensrichtlinie.

41 Insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 27.02.2008 führt nur zu einer begrenzten Gleichstellung mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Dublin- und die Eurodac-Verordnung.

42 3.2.2. Das vorlegende Gericht neigt jedoch der Auffassung zu, dass die Asylverfahrensrichtlinie vor dem Hintergrund der Teilassoziierung der Schweiz erweiternd auszulegen ist.

43 Die Schweiz nimmt aufgrund des oben genannten Assoziierungsabkommens am Dublin-Zuständigkeitssystem teil, nunmehr unter der Dublin-III-VO. Die Schweiz hat die Geltung der Dublin-III-Verordnung übernommen und die damit einhergehenden Änderungen im Ausländergesetz und Asylgesetz vollzogen (Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist vom 26.09.2014 (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) abrufbar unter: www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/7371.pdf). An die Aufnahmerichtlinie, die Asylverfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie ist die Schweiz zwar nicht gebunden, die fortbestehende Einbeziehung der Schweiz in das Dublin-Zuständigkeitssystem beruht jedoch auf der Annahme, dass das schweizerische Asylsystem in seinem materiellen Schutzgehalt und in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung den unionsrechtlichen Vorgaben äquivalent ist und dass dies ausreichend ist. Andernfalls wäre es der Schweiz nicht möglich, ihre Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 lit. d) Dublin-III-VO zu erfüllen.

44 Vor diesem Hintergrund geht das vorlegende Gericht davon aus, dass der Begriff "Mitgliedstaat" nicht nur in der Dublin III-Verordnung, sondern auch in der Asylverfahrensrichtlinie, in Kenntnis der Tatsache verwendet worden ist, dass sich auch Staaten wie Norwegen und die Schweiz durch Abkommen mit der Europäischen Union am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligen, und daher erweiternd dahingehend auszulegen ist, dass er grundsätzlich auch diese – am Dublin-System bzw. am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten – Staaten erfasst (so Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 14.05.2020 – 8 K 1895/18.A – Rn. 24 [ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0514.8K1895.18.A.00], Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 13.09.2019 – 15 A 4496/17 As SN – Rn. 23 [ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0913.15A4496.17.00], Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 – A 1 K 3235/16 – Rn. 24 ff. [ECLI:DE:VGKARLS:2019:0313.1K3235.16.00]).

45 Dafür spricht auch, dass der Wortlaut des Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU allein einen Erstantrag in einem assoziierten Drittstaat nicht ausschließt, weil er den Begriff Folgeantrag als einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz definiert ohne den Begriff Mitgliedstaat zu verwenden. Nur in Verbindung mit Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU entsteht eine Verknüpfung mit den Mitgliedstaaten. Art. 2 RL 2013/32/EU legt jedoch die Definition verschiedener Begriffe fest, wie sie im Übrigen in der Richtlinie verwendet werden. Somit dürfte Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU einer erweiternden Auslegung zugänglich sein.

46 Weiter liefe es dem Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems – und der entsprechenden Einbindung der Schweiz in dieses – zuwider, wenn Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems in die Schweiz zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz überstellt werden können, die Mitgliedstaaten aber gleichwohl verpflichtet sein sollten, nach dortigem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens – und bei Entfallen der Zuständigkeit der Schweiz nach der Dublin-Verordnung – ein vollständiges Asylerstverfahren durchzuführen. Im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem soll, wie sich nicht zuletzt aus dem Erwägungsgrund Nr. 36 RL 2013/32/EU ergibt, der Antrag eines Schutzsuchenden dem Grunde nach lediglich in einem Staat geprüft werden. Dem zu Grunde liegt das Beschleunigungsgebot (Erwägungsgrund Nr. 18 RL 2013/32/EU) sowie das Ziel, dass sich ein Asylbewerber den Aufnahmestaat nicht aussuchen können soll (vgl. Erwägungsgründe Nr. 4, 56 RL 2013/32/EU; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung), 21.10.2009 – COM (2009) 554 final – S. 6).

47 Mit letztgenanntem Ziel geht auch die Regelung Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU einher. Sie ermöglicht einem Mitgliedstaat die Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgetragen werden. Nach Erwägungsgrund Nr. 36 der RL 2013/32/EU wäre es nämlich unverhältnismäßig, wenn der Antragsteller durch einen Folgeantrag, in dem er keine neuen Beweise oder Argumente vorbringt, eine erneute Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens initiieren könnte (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 13.06.2018 in der Rechtssache C-213/17, Rn. 109 unter Berufung auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung).

48 3.2.3. Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU und damit des § 71a Abs. 1 AsylG setzt neben einem Folgeantrag insbesondere auch ein vorhergehendes erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne einer bestandskräftigen Entscheidung voraus. Eine bestandskräftige Entscheidung ist nach Art. 2 lit. e) RL 2013/32/EU eine unanfechtbare Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der RL 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 2 lit. j) RL 2013/32/EU die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat. Ein Flüchtling ist nach Art. 2 lit. g) RL 2013/32/EU ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Vorausaussetzungen des Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU erfüllt. Der subsidiäre Schutzstatus ist nach Art. 2 lit. k) RL 2013/32/EU die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz durch einen Mitgliedstaat. Eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist nach Art. 2 lit. h) RL 2013/32/EU ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen des Art. 2 lit. f) RL 2011/95/EU erfüllt.

49 Die Schweiz definiert in Art. 3 des Asylgesetzes den Flüchtlingsbegriff ähnlich wie Art. 2 lit. g) RL 2013/32/EU i. V. m. Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU. Die Zuerkennung des in Art. 2 lit. g) RL 2011/95/EU definierten "subsidiären Schutzstatus" sowie die mit einem solchen Status gemäß Kapitel VII der RL 2011/95/EU einhergehenden Rechte, kennt das schweizerische Recht indes nicht. Das Asylrecht der Schweiz enthält auch keinen Tatbestand der wörtlich dem in Art. 15 RL 2011/95/EU definierten "ernsthaften Schaden" entspricht.

50 Aus diesem Grund wird in der deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten, dass in der Schweiz keine vollständige Prüfung internationalen Schutzes im Sinne der RL 2011/95/EU stattfinde und damit schon kein "weiterer Antrag auf internationalen Schutz" vorliegen könne (Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 14.05.2020 – 8 K 1895/18.A – Rn. 25 f. [ECLI:DE:VGCOTTB: 2020:0514.8K1895.18.A.00], Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09.12.2019 – 10 K 995/18.A – Rn. 36 ff. [ECLI:DE:VGMI:2019:1209.10K995.18A.00], Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08.08.2019 – 2 A 363/17 – [ECLI:DE:VGSH:2019:0808:2A363.17.00], Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 31.07.2019 – 6 K 1895/18.A – Rn. 2 [ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0731.6K1895.18.A.00], Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 8 K 9975/17.A – Rn. 33 ff. [ECLI:DE:VGK: 2019:0221.8K9975.17A.00], Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 18.01.2019 – 4 B 5/19 – Rn. 7 ff. [ECLI:DE:VGHALLE:2019:0118.4B5.19.00]). Ausgeschlossen wäre dann auch das Vorliegen eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens im Sinne einer bestandskräftigen Entscheidung.

51 Die Schweiz prüft aber gemäß § 4 Asylgesetz der Schweiz die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in Fällen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges. Darüber hinaus prüft die Schweiz gemäß § 83 Satz 3 Ausländer- und Integrations - gesetz der Schweiz auch, ob der Vollzug der Weg- oder Ausweisung des Ausländers wegen entgegenstehender völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz und damit in den in Art. 3 EMRK normierten Fällen, der drohenden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, nicht möglich ist.

52 Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsumfangs neigt das vorlegende Gericht der Auffassung zu, dass das Fehlen einer wortgleichen Regelung zum "subsidiären Schutz" aufgefangen wird (so auch Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 04.07.2019 – W 4 S 19.31134 – Rn. 19 ff. [ECLI:DE:VGWUERZ:2019: 0704.W4S19.31134.00], Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 – A 1 K 3235/16 – Rn. 21 ff. [ECLI:DE:VGKARLS:2019:0313.1K3235.16.00], a. A. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08.08.2019 – 2 A 363/17 – [ECLI:DE:VGSH:2019:0808:2A363.17.00], Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 8 K 9975/17.A – Rn. 28 ff. [ECLI:DE:VGK:2019:0221.8K9975.17A.00], Verwaltungsgericht D-Stadt, Beschluss vom 14.07.2016 – 1 AE 2790/16 – Rn. 10 ff. [ECLI:DE:VGHH:2016:0714. 1AE2790.16.0A]), so dass von einer bestandkräftigen Entscheidung nach Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU auszugehen sein dürfte. [...]