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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 16.03.2020 - 10 CE 20.326 - asyl.net: M29063
https://www.asyl.net/rsdb/M29063
Leitsatz:

Kein Absehen von der Nachholung des Visumsverfahrens bei Nachzug zu deutschem Kind:

Kein Absehen von der Nachholung des Visumsverfahrens zur Familienzusammenführung, wenn eine Titelerteilungssperre nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags besteht. Das Visumsverfahren ist nicht unzumutbar, wenn die Möglichkeit besteht, eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde einzuholen und die Wartezeit bis zur Visumsantragstellung in Deutschland zu verbringen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Unanfechtbarkeit, Ablehnungsbescheid, Familienzusammenführung, Visumsverfahren, Zumutbarkeit, Asylverfahren, Kindeswohl, Kleinkind, deutsches Kind, Titelerteilungssperre,
Normen: AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 10 Abs. 3, AufenthG § 5 Abs. 2
Auszüge:

[...]

21 Gemessen daran ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Tochter die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar. Eine unverhältnismäßig lange zeitliche Ausdehnung einer etwaigen Trennung des Antragstellers von seiner kleinen Tochter ist unter Berücksichtigung der nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Islamabad zu erwartenden Bearbeitungsdauer für das Visum nicht zu befürchten. Dem Antragsteller wird in Kürze der Termin, an dem er in Islamabad sein Visum beantragen kann, mitgeteilt werden, da er sich bereits Ende März 2019 bei der Botschaft zur Terminvergabe hat registrieren lassen. Zwischen der Mitteilung, wann der Termin stattfinden wird, und dem eigentlichen Termin liegen sechs bis acht Wochen. Die Visumerteilung nimmt bei Vorliegen einer Vorabzustimmung nur wenige Werktage in Kauf. Die Stadt Kempten hat sich bereit erklärt, eine Vorabzustimmung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Da der Antragsgegner dem Antragsteller eine Ausreisefrist von 30 Tagen gewährt hat, und dieser somit erst Ende März 2020 ausreisen muss, wird seine Abwesenheit aus dem Bundesgebiet und die Trennung von seiner kleinen Tochter lediglich sechs bis acht Wochen betragen. Dieser Zeitraum führt auch bei einem noch sehr kleinen Kind zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Kindeswohls. Sollte entgegen der Auskunft der Deutschen Botschaft der Termin zur Beantragung des Visums nicht im Laufe des Monats März 2020 bekannt gegeben werden, wäre der Antragsgegner ggf. gehalten, die Ausreisefrist bis zur Bekanntgabe des Termins zur Visumbeantragung zu verlängern. [...]