Unzulässiger Rechtsschutzantrag im Eilverfahren:
"Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Dublin-Überstellung verfristet, kann der Ablauf der Überstellungsfrist auch in Ansehung des Gebotes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gemäß § 123 VwGO geltend gemacht werden (entgegen VG Düsseldorf, B. v. 16. Juni 2015 – 22 L 486/15.A)."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
9 Eine andere Beurteilung gebieten auch nicht die Rechte auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs (andere Ansicht: VG Düsseldorf, B. v. 16. Juni 2015 – 22 L 486/15.A – Juris). Zwar ist es richtig, dass der Antragsteller mit seinem nunmehrigen Vorbringen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei, im Rahmen eines fristgerecht gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO aller Voraussicht nach nicht hätte gehört werden können, weil die Überstellungsfrist erst Monate nach der gerichtlichen Antragsfrist ablaufen konnte und zu diesem Zeitpunkt über einen fristgerecht gestellten Antrag (nach regulären Verhältnissen) schon längst entschieden gewesen wäre. Andererseits war es dem Antragsteller unbenommen, einen fristgerechten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus anderen Gründen – namentlich den Klagegründen – zu stellen oder sogar angesichts der Gerichtskostenfreiheit nur "auf Vorrat", um sich die Möglichkeit offen zu halten, einen späteren Ablauf der Überstellungsfrist im Rahmen eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen. Auch ein Rechtsmittelverzicht kann nicht deshalb wirksam rückgängig gemacht werden, weil der Erklärende – wie hier – einem Irrtum im Motiv über die rechtliche Reichweite seines Handelns unterlegen ist. Jedenfalls aber ist den Rechten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichend Rechnung getragen. Insoweit wäre bei verfassungskonformem Verständnis eine Unmöglichkeit, einen späteren Ablauf der Überstellungsfrist im Rahmen eines fristgerecht gestellten Eilrechtsschutzantrags geltend zu machen, ggf. als unverschuldetes Hindernis im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen. Das hilft dem Antragsteller hier allerdings nicht weiter, weil er die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht eingehalten hat, innerhalb der nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist. Weggefallen ist das Hindernis mit dem von dem Antragsteller angenommenen Ablauf der Überstellungsfrist am 24. August 2020. Danach endete die Zwei-Wochen-Frist mit Ablauf des 8. September 2020. Den vorliegenden Antrag gestellt hat der Antragsteller jedoch erst am 15. September 2020. [...]