Kein Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inzwischen eingetretener Volljährigkeit:
Ein junger Mann, der im Iran geboren ist, nie in Afghanistan gelebt hat, die Landessprachen nicht bzw. mit iranischem Akzent spricht und keine nahen Verwandten in Afghanistan hat, die ihn unterstützen könnten, ist nicht in der Lage, in Afghanistan seine Existenz eigenständig zu sichern.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots nach§ 73 c Abs. 2 AsylG nicht vor.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass eine Widerrufsentscheidung, die allein auf dem Umstand beruht, dass ein Ausländer nunmehr volljährig geworden ist, regelmäßig erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen dürfte, da es im Hinblick auf den Zielstaat Afghanistan keinen Unterschied macht, ob ein Ausländer wenig unter 18 Jahre alt oder soeben 18 Jahre alt geworden ist, es sei denn mit der Volljährigkeit wären im Zielland günstigere materielle Ansprüche, Rechte oder ähnliches verbunden. Dafür ist indessen in Bezug auf Afghanistan nichts ersichtlich.
Das Bundesamt hat seine Widerrufsentscheidung jedoch auch auf weitere Gründe gestützt; diese tragen den Widerruf indessen nicht. Das ergibt sich aus Folgendem: [...]
Das Gericht hält es für wahrscheinlich, dass der Kläger derzeit in Afghanistan keinen Zugang zu den Grundbedürfnissen des Lebens (Ernährung, Hygiene und Unterkunft) haben wird und dieser Mangel zu einer sofortigen Lebensbedrohung oder der Unmöglichkeit der Wahrung der Menschenwürde führt. Aus der Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ergibt sich, dass in Afghanistan eine prekäre Lage herrscht. Zu den allgemein im Hinblick auf die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnisse bereits höchst schwierigen Gegebenheiten in Afghanistan treten vorliegend noch die Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Paridemie hinzu. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, welcher maßgeblich ist, in der Lage ist, sich bei seiner
Rückkehr in Afghanistan, speziell in Kabul, eine Lebensgrundlage aufzubauen.
Zwar ging das Gericht bislang in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein alleinstehender, arbeitsfähiger, gesunder und männlicher Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, in eine derart extreme Gefahrenlage geraten würde, dass von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen wäre. Auch wenn die Versorgungslage in Afghanistan als insgesamt sehr schlecht bezeichnet werden muss, war bislang nur bei Vorliegen besonderer erschwerender Umstände davon auszugehen, dass ein Rückkehrer alsbald den sicheren Tod oder schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. Junge gesunde Männer waren bislang nach Dafürhalten des Gerichts grundsätzlich selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu sichern (vgl. VGH Ba.-Wü., U. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17, BayVGH, z. Bsp. B.v. 21.08.2017 - 13a ZB 17.30529 -, B.v. 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791 -, B.v. 19.06.2017 - 13a ZB 17.30400 -, ebenso: OVG NRW, U. v. 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, SächsOVG, B.v. 21.10.2015 - 1 A 144/15.A, Nds. OVG, U. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, alle zitiert nach juris).
Besonders erschwerende Umstände, die bereits einer solchen Bewertung der Rückkehrersituation entgegenstehen können, sind aber dann gegeben, wenn ein afghanischer Staatsangehöriger nach glaubhaftem Bekunden sich nie in seinem Heimatland aufgehalten hat, weil bereits seine Familie vor seiner Geburt ins Ausland gegangen war und er im Ausland geboren ist, er sprachliche und sonstige Bezüge zu Afghanistan mittlerweile verloren hat bzw. nie hatte, so dass dies seiner Eingliederung in die dortige Gesellschaft bereits erschwerend entgegensteht (vgl. hierzu auch HessVGH, U. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 147-151, juris). Soweit ein solcher weder über soziale Anbindungen in Afghanistan verfügt, noch eine der Landessprachen Dari oder Pashtu in einem für den Alltag ausreichendem Maße spricht, er auch weder über nennenswerte finanzielle Rücklagen verfügt noch Verwandte oder Freunde im westlichen Ausland oder in einem Nachbarland von Afghanistan hat, die ihn finanziell unterstützen können, ist es einem solchen Rückkehrer kaum möglich, eine anhaltende Beschäftigung oder fortlaufend Arbeiten als Tagelöhner zu finden und so den existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Sind diese Umstände kumulativ gegeben, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK gegeben sind. Es bedarf allerdings auch in diesen Fällen einer sorgfältigen Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, um eine Prognose des individuellen Schädigungsniveaus treffen zu können.
Der Kläger hat seinen Angaben zufolge keinerlei familiäre oder soziale Anbindung an irgendeine Region in Afghanistan, zumal er dieses Land zu keinem Zeitpunkt seit seiner Geburt jemals betreten hat. Auf welche Weise er materielle Unterstützung von seinen (entfernten) Verwandten in Afghanistan - ein Großonkel in Kabul, drei Großonkel im Dorf ... zu erwarten hat, erschließt sich dem Gericht nicht. Gleiches gilt für die Verwandten - Mutter, Tante, Onkel und Oma - in Deutschland. Darüber hinaus spricht der Kläger offenbar eher Farsi als Dari, obwohl er letztere Sprache zwar versteht. Der Kläger würde somit in Afghanistan sofort als "Perser" erkannt und diskreditiert werden, was die Möglichkeit, Zugang zum Tagelöhnerarbeitsmarkt zu bekommen, weiter erschweren würde. Unterstützung von seinem Vater, zu dem er keinen Kontakt hat, kann er nicht erwarten, weil die Familie aus dem Iran vor dem Vater geflohen ist. Ferner ist der Kläger nach wie vor jung und arbeitsunerfahren und hat somit als "faktischer" Iraner unbeschadet der sich auch in Afghanistan massiv ausbreitenden Corona-Pandemie kaum Chancen, sich auch nur eine bescheidene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Angesichts dieses Befunds hält es das erkennende Gericht für wenig wahrscheinlich, das dem Kläger die in Deutschland erworbenen Schulabschlüsse in Afghanistan von großem Nutzen sein würden, zumal es sich nicht um (praktische) berufliche Qualifikationen handelt. [...]