VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2020 - 17 K 6482/19.A (Asylmagazin 1-2/2021, S. 34 ff.) - asyl.net: M29145
https://www.asyl.net/rsdb/M29145
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung bei Verweigerung des Militärdienstes in Syrien:

"In Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage zu Syrien spricht keine starke Vermutung dafür, das Regime verknüpfe die Militärdienstentziehung gleichsam automatisch mit einem Akt der politischen Opposition oder einem sonstigen Verfolgungsgrund [zu EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 (Asylmagazin 12/2020, S. 424 ff.) - asyl.net: M29016]."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, Wehrdienstverweigerung, Strafverfolgung wegen Verweigerung von völkerrechtswidrigem Militärdienst, Militärdienst, Kriegsverbrechen, Einsatzort, Kausalität, Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund,
Normen: RL 2011/95 Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2011/95 Art. 10, RL 2011/95 Art. 12, AsylG § 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3b,
Auszüge:

[...]

Die Klage des 1989 geborenen, nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden, Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. August 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. [...]

Soweit er weiter berichtet hat, er sei nach seiner Zwangsrekrutierung etwa einen Monat beim Militärdienst gewesen und dann desertiert, kann ihm die Desertion und die daraus angeblich bei Ausreise bestehende Bedrohungslage nicht geglaubt werden. [...]

2. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich.

a) Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben.

aa) Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien werden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt [...]. [...]

bb) Der militärdienstpflichtige Kläger (aaa)) kann sich ebenso nicht auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund seiner bei Rückkehr bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst (bbb)) bzw. seiner behaupteten und im Nachfolgenden zu seinen Gunsten unterstellten Desertion aus dem aktiven Wehrdienst (im Folgenden: Militärdienstentziehung) und seiner durch Ausreise jedenfalls faktisch erfolgten (weiteren) Dienstentziehung (ccc)) berufen. [...]

Der im Jahr 1989 geborene Kläger müsste zwar bei einer Rückkehr grundsätzlich mit einer erstmaligen oder ggf. erneuten Einziehung zum Militärdienst rechnen. Deswegen oder aufgrund seiner unterstellten Militärdienstentziehung drohte ihm aber ernstlich keine politische Verfolgung.

bbb) Im Hinblick auf die drohende Einberufung zu dem Militärdienst in Syrien gibt es keine Anhaltspunkte, die es beachtlich sein ließen, bereits diese knüpfte an den Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Ein Militärdienst, der dem Inanspruchgenommenen möglicherweise gegen seinen Willen und unter Hintansetzung moralischer Grundwerte auch zumutet, an der Verletzung elementarer Menschenrechte gegenüber unbeteiligten Dritten mitzuwirken, stellt zwar regelmäßig einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, da dieser ihn zu einem Werkzeug des herrschenden Regimes herabwürdigte, das sich seiner zur Durchsetzung politischer Ziele gegen den Widerstand jedenfalls einiger Bevölkerungskreise bediente. Diese Annahme trägt indes nicht den Schluss, eine Heranziehung zu den syrischen Streitkräften (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.d., m.) stelle sich bereits als politische Verfolgung dar. [...]

Dafür, dass die Rekrutierungen in Syrien – zumindest auch – durch eine solche Motivierung des Staates bestimmt sind, die herangezogenen Militärdienstpflichtigen damit also in persönlichen Merkmalen getroffen werden sollen, ist nichts ersichtlich. Gegen ein solches Verständnis spricht schon der Umstand, dass das syrische Regime ausnahmslos alle militärdienstpflichtigen und -fähigen Männer im Alter zwischen 18 und regelmäßig 42 Jahren zu der Ableistung des Dienstes zwingt, wie unter A. II. 2. a) bb) aaa) unter Heranziehung entsprechender Erkenntnisse dargelegt. Eine zielgerichtete Auswahl von Männern mit bestimmten Eigenschaften und Überzeugungen findet nicht statt. Vielmehr erfolgen die Rekrutierungen unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund und betreffen unterschiedslos sämtliche großen Volksgruppen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 2 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 13). [...]

ccc) Ebenso kann nicht angenommen werden, der syrische Staat vermute in jeder (gleichsam der unverfolgten bürgerkriegsbedingten Ausreise aus Syrien annexartig folgenden) Militärdienstentziehung ohne Hinzutreten qualifizierender Merkmale eine politische Gegnerschaft. Wie bereits unter A. I. dargelegt, ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Beurteilungsmaßstab, ob dem Flüchtling im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. std. Rspr. BVerwG Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). [...]

Für die Annahme, die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofes hätte in ihrer Entscheidung vom 19.. November 2020 (EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris) diesen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die zu entscheidende Fallgruppe eines syrischen Wehrpflichtigen, der aus seinem Land geflohen ist und sich dadurch auch dem Militärdienst entzogen hat, allgemein im Sinne einer Absenkung der Anforderungen an den Maßstab geändert wissen wollen, ist nichts ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der im Leitsatz Ziff. 4 u.a. ausgesprochenen "starke[n] Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie [2011/95/EU] genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht" lediglich um eine sich insoweit im tatsächlichen Bereich bewegende Würdigung der Kammer, ohne den rechtlichen Prüfungsmaßstab abzuändern. [...]

Dabei bedarf es zunächst keiner Entscheidung, ob für den Kläger die Wahrscheinlichkeit bestünde, bei Rückkehr nach Syrien wegen seiner Militärdienstentziehung einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, 5 AsylG ausgesetzt zu werden , denn jedenfalls fehlt es an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 3, 5 AsylG (1). Für eine solche mangelte es nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse nach wie vor an rechtsbeachtlichen Anhaltspunkten (2). [...]

Nach dem wehrdienstbezogenen Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann eine hinreichend eingriffsintensive Verfolgungshandlung (regelmäßig aber nur) angenommen werden bei einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (u.a. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fielen. Im Umkehrschluss ist dem zu entnehmen, dass die bloße – nicht anderweitig etwa als unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu wertende – Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes im Rahmen einer nicht derart qualifizierten militärischen Auseinandersetzung regelmäßig keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr beinhaltet (vgl. in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris Rn. 56; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 3a Rn. 36).

Ob vor diesem Hintergrund die zuvor dargestellten Strafen wegen Militärdienstverweigerung unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG wären, bzw., ob es sich sogar bei der in Syrien derzeit geführten kriegsähnlichen Auseinandersetzung (noch im Entscheidungszeitpunkt) um einen Konflikt handelte, bei dem die Teilnahme am Militärdienst auch Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen, mit der Konsequenz, bereits jegliche Bestrafung oder Strafverfolgung ungeachtet ihrer Art und Höhe stellte im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine beachtliche Verfolgungshandlung dar, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zur Auslegung von Art 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU näher EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris, Leitsätze 1 und 2).

So mag die tatbestandliche Einschlägigkeit des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar grundsätzlich zur Bejahung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG führen können (etwa wegen nicht zumutbarer Bestrafung in einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthaltenden Konflikt). Es griffe aber zu kurz, denjenigen, der sich nicht als Militärdienstpflichtigen an einem solchen Konflikt beteiligen will – und sei es auch nur als motivationslose Folge einer allein bürgerkriegsbedingt begründeten Ausreise ohne erkennbar innere Verweigerungsmotivation – als politisch wegen Militärdienstentzuges gleichsam in jedem Falle Verfolgten anzusehen. [...]

Eine solche Verknüpfung zwischen unterstellter Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen fehlt hier (2).

(2) Es bestehen nach aktueller Erkenntnislage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dem Kläger unterstellt drohende Verfolgungsmaßnahmen würden wegen einer der Militärdienstentziehung gleichsam als Automatismus zugrunde liegenden vermuteten Zugehörigkeit zur politischen Opposition des Regimes erfolgen und damit den hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden Tatbestand der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 5 AsylG erfüllen.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen beachtliche Sanktionen und Verfolgungshandlungen wegen Militärdienstentziehung oder Kriegsdienstverweigerung sowie Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich alleine eine politische Verfolgung dar. Dahin schlügen sie erst um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würden, die dadurch gerade wegen insbesondere ihrer politischen Überzeugung, also eines persönlichen Merkmals getroffen werden sollten und sie deswegen härtere als die sonst übliche Behandlung erlitten (sog. Politmalus).

Eine politische Motivation läge somit erst dann vor, wenn der Staat über die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht und über die Ahndung einer etwaigen Pflichtverletzung hinaus, den Betroffenen in persönlichen Merkmalen treffen wollte. Bei dieser Sachlage knüpfe der Staat an die persönlichen Merkmale des Betroffenen an, wobei nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine starke Vermutung ("hohe Wahrscheinlichkeit") dafür sprechen solle, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des Verfolgerstaates als – hier – Akt einer politischen Opposition ausgelegt werde (vgl. EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 56 ff., 60, Leitsatz 4; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22/88 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 –, juris Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris, jew. m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris).

Bei dieser Bewertung kommt es nicht darauf an, ob der Flüchtling tatsächlich die Gründe, die zu seiner Verfolgung führen können aufweist, sofern ihm diese Verfolgungsgründe von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU, § 3b Abs. 2 AsylG; EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 60).

Insoweit ist auf die Zuschreibung durch die handelnden Akteure im Sinne des § 3c AsylG abzustellen.

In Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage zu Syrien besteht die Überzeugung des Gerichts, dass keine starke Vermutung dafür spricht, das Regime verknüpfe die Militärdienstentziehung gleichsam automatisch mit einem Akt der politischen Opposition oder einem sonstigen Verfolgungsgrund.

Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, werden vom syrischen Regime zwar mit Geldbußen bis hin zu Inhaftierungen belegt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1.j., k.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 3).

In der Haft kann es dabei auch zu dem Einsatz von Folter kommen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4; s.a. ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 – W221 2136725-1 –, S. 11 m.w.N., www.ris.bka.gv.at, aufger. am 8. Februar 2017).

Diesen drohenden Maßnahmen kann jedoch keine politische, den Kläger individuell treffende Richtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden. Ziel solcher Maßnahmen ist es vielmehr, ihn letztlich zur Teilnahme am Militärdienst zu bewegen um einer Sanktionierung wegen Nichtteilnahme zu entgehen und nicht, ihn damit in seiner vermeintlichen politischen Überzeugung zu treffen. Das wird schon darin deutlich, dass die Maßnahmen unterschiedslos jeden Militärdienstentzieher treffen können und in einer vergleichbaren Lage alle genauso behandeln. Über eine diesbezügliche Differenzierung wussten die vorzitierten Auskünfte nichts zu berichten. Im Gegenteil führt das Auswärtige Amts aus, die mit der bloßen Ausreise in das Ausland und dortiger Asylantragstellung annexartig verbundene Militärdienstentziehung führe für sich genommen gerade nicht zu härteren Sanktionen, dies könne etwa im Fall einer Regimegegnerschaft gegeben sein (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1.k., l).

Anderslautende beachtliche Erkenntnisse gibt es derzeit nicht. Der jahrzehntelange autokratische Charakter des syrischen Regimes, in dem Polizei, Justizorgane sowie Sicherheitskräfte weitgehend willkürlich Gewalt gegen Oppositionelle, wie etwa körperliche oder seelische Misshandlungen, anwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 5, 16 sowie Ad hoc-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S. 5 f., 10 f.), lassen als solche noch nicht den Rückschluss auf eine gleichsam automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele zu. Denn derartige Maßnahmen gehörten zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen, vor denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne individuelle Anknüpfungspunkte nicht bewahren kann und will (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 –, juris Rn. 15).

Eine im Falle der Militärdienstentziehung alle willkürlich treffende mögliche Gefahr der Befragung und auch der Folter begründete für sich genommen daher die Schutzberechtigung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nicht aber mangels Gerichtetheit die des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Militärdienstentziehung spricht schließlich das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, die um Militärdienstleistende verlegen ist (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation - Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 1; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 4 dort Rn. 3 mit weiteren Nachweisen, die von einem Mangel an Kämpfern, der für Gebietsverluste des Regimes (mit-)verantwortlich sei, berichten; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1 f.).

Bei insgesamt mehr als sechs Millionen Auslandsflüchtlingen dürften sich angesichts des namhaften Anteils von militärdienstpflichtigen und -fähigen Männern bereits hunderttausende befinden, die noch nicht einberufen worden sind oder die wieder als Reservisten eingezogen werden könnten. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. In diese Richtung deutet auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere indessen lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4).

Hinzu kommen diverse (General-)Amnestien für Militärdienstverweigerer und sogar Deserteure (im Jahre 2011, 2014 bis 2016, 2018 und 2019) (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 20. November 2019, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4; siehe insoweit auch ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 - W221 2136725- 1 -, S. 10 m.w.N., www.ris.bka.gv.at, aufger. am 8. Februar 2017).

Im Übrigen ist dem syrischen Regime, wie schon dargelegt, bekannt, die Flucht aus Syrien – und damit auch die Flucht vor der Ableistung des Militärdienstes – erfolge in aller Regel nicht wegen politischer Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg, zumal es sich bei der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten letztlich um ein kulturübergreifend verbreitetes Phänomen handelt (vgl. jüngst OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 44 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris; OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 156; a. A. zum Wehrdienst HessVGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A –, juris; VGH BW, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30372 –, juris Rn. 26 ff.).

Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen ließen, die Situation von Militärdienstentziehern sei anders zu beurteilen, liegen nicht vor (vgl. Auswärtiges Amt, Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, 19. Mai 2020, S. 1; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 20. November 2019, S. 11f. und 25; dazu auch OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 44 ff.). [...]