VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Beschluss vom 12.10.2020 - 5 B 364/20 HAL (Asylmagazin 1-2/2021, S. 47 ff.) - asyl.net: M29170
https://www.asyl.net/rsdb/M29170
Leitsatz:

Kein "Flüchtig-Sein" bei Aufenthalt an unbekanntem Ort nach coronabedingter Aussetzung der Vollziehung: 

"1. Ein Asylantragsteller, der sich im Kirchenasyl befindet und dabei an einem dem Bundesamt bekannten Ort aufhält, ist nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.

2. Hält sich ein Asylantragsteller an einem dem Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde unbekann­ten Ort auf, so ist er jedenfalls dann nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn das Bundesamt die Überstellung bereits zuvor aufgegeben hat (hier: durch Mitteilung an den Ausländer und die Ausländerbehörde, dass die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt wird).

3. Setzt das Bundesamt die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung in einen anderen Dublin-Staat aus, so hat das keine Rechtswirkungen, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO beginnt in einem solchen Falle nicht neu.

4. Ist die Überstellung in einen anderen Dublin-Staat aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich, so hat dies keinen Einfluss auf die Überstellungsfrist und den Zuständigkeitsübergang."

(Amtliche Leitsätze)

 

Schlagwörter: Überstellung, Hinderungsgründe, tatsächliche Hinderungsgründe, rechtliche Hinderungsgründe, Kirchenasyl, Dublinverfahren, flüchtig, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, Corona-Virus, Aussetzung der Vollziehung, Beschleunigungsgebot, Unmöglichkeit, tatsächliche Unmöglichkeit, rechtliche Unmöglichkeit, Abschiebungsanordnung, Unterbrechung der Frist,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

20 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier der Fall.

21 Das Bestehen eines Anordnungsgrundes ergibt sich bereits aus der dem Antragsteller ausweislich der "DÜ-Bescheinigung" vom 28. Juli 2020 unmittelbar drohenden Überstellung nach Finnland. Danach hat der Antragsteller jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen, weshalb die ernsthafte Gefahr besteht, dass im Fall seiner Überstellung nach Finnland Rechte des Antragstellers vereitelt werden.

22 Der Antragsteller hat auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.

23 Seine Überstellung nach Finnland ist unzulässig, weil die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. [...]

24 Die Frist hat sich – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin – nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert, wonach sich die Frist auf höchstens 18 Monate verlängert, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

25 Der Antragsteller war nicht im Sinne dieser Regelung flüchtig. Die gewöhnliche Bedeutung des Wortes "Flucht" beziehungsweise "flüchtig" setzt den Willen der betreffenden Person voraus, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen. [...]

26 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bis zum 3. April 2020 war der Aufenthaltsort des Antragstellers der Antragsgegnerin bekannt (dazu nachstehend 1.). Ab dem 30. März 2020 gab die Antragsgegnerin die Überstellungsabsicht auf; das änderte sich bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr (dazu nachstehend 2.). Die Aussetzung der Vollziehung hat keine Auswirkungen für den Ablauf der Überstellungsfrist (dazu nachstehend 3.).

27 1. Der Antragsteller hat zwar den ihm zugewiesenen Wohnsitz und auch den Wohnort verlassen, indem er sich nach Berlin begeben und dort eine Unterkunft im Kirchenasyl bezogen hat. Dieser Umstand wurde aber von dem Pfarrer B. dem Bundesamt unter Mitteilung des Aufenthaltsorts des Antragstellers und wie er zu erreichen ist, mitgeteilt; ein Vorgehen das dem Antragsteller aller Voraussicht nach bekannt war und von ihm gebilligt wurde. Das Bundesamt als nationale Behörde war damit nicht nur über die Abwesenheit des Antragstellers, sondern auch über seinen neuen Aufenthaltsort informiert. Einer zusätzlichen Mitteilung an die örtliche Ausländerbehörde bedurfte es nicht. Der Antragsteller befand sich damit gerade nicht außerhalb der Reichweite der deutschen Behörden. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin können die oben dargelegten notwendigen Merkmale für ein "Flüchtigsein" nicht durch die bloße Absicht, die Überstellung zu verhindern, ersetzt werden. Eine solche Auslegung würde aus dem Wortlaut der Vorschrift führen und ergibt sich auch nicht aus systematischen Erwägungen. Ziel der Regelungen ist es, möglichst schnell nicht nur den zuständigen Staat für die Entscheidung des Asylbegehrens festzustellen, sondern damit auch die Entscheidung über das Asylbegehren selbst zu beschleunigen. Die Regelung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist eine Ausnahmevorschrift; solche sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen. Eine analoge Anwendung auf dort nicht genannte Situationen kommt nicht in Betracht. Grund für die Verlängerung der Überstellungsfrist im Falle des Flüchtigseins ist, dass die nationalen Behörden dem Ausländer deswegen nicht habhaft werden konnten und sie das an einer Überstellung tatsächlich hindert. Beim Kirchenasyl handelt es sich um eine Situation, die jedenfalls aus europarechtlicher Sicht grundsätzlich überwindbar erscheint. Inwieweit die Regelung auch den Interessen der ersuchten Staaten zu dienen bestimmt ist, gerade um vor Überstellungen nach langer Zeit sicher zu sein, kann hier offenbleiben.

28 Ein "Flüchtigsein" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt nach dem oben aufgezeigten Maßstab mehr voraus als das zielgerichtete Ausnutzen bestimmter verwaltungsinterner Vorgaben einer der Ausländerbehörde übergeordneten Behörde etwa zum Kirchenasyl (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. März 2020 – VG 3 L 16.20 A – juris, Rn. 9 m.w.N.).

29 Demgemäß ist ein Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begeben hat, nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, zumindest wenn – wie hier – sein Aufenthaltsort entweder dem Bundesamt oder der lokalen Ausländerbehörde bekannt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 – OVG 3 N 10/20 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Februar 2020 – 14 B 19.50010.00 – juris; OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 – 1 LA 246/19 – juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 12. September 2019 – 6 A 1495/19.Z.A. – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2019 – 13 A 2890/19.A – juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 10 LA 155/19 – juris; VG Berlin, Beschluss vom 5. März 2020 – 3 L 16/20 A – juris; VG Halle, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 212/19 HAL –). [...]

34 3. Die Aussetzung der Vollziehung hat keine Auswirkungen für den Ablauf der Überstellungsfrist.

35 Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift hat die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu erfolgen, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

36 Es kann hier offenbleiben, ob die Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt im Rahmen dieser Fristbestimmung Bedeutung gewinnen kann. Immerhin verweist § 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bei der aufschiebenden Wirkung nur auf § 27 Abs. 3. Letztere Vorschrift befasst sich aber nur mit einer aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes oder einer, die durch ein Gericht angeordnet wird. Die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden eine Aussetzung gewähren können, ergibt sich aus § 27 Abs. 4 Dublin-III-VO. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht auch nur eine Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung vor, nicht jedoch Aussetzungen aus anderen Gründen oder eine Beendigung der Aussetzung vor einer Sachentscheidung und sei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

37 Jedenfalls geht die nach § 80 Abs. 4 VwGO erfolgte Aussetzung der Vollziehung ins Leere.

38 § 80 Abs. 4 VwGO ermöglicht es der Behörde nämlich nur, die aufschiebende Wirkung eines gegen einen Verwaltungsakt erhobenen Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80Abs. 4 VwGO ist jedenfalls, dass der Asylantragsteller bereits einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – juris, Rn. 26). An einem solchen Rechtsbehelf fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 13. November 2019 keine Klage erhoben, so dass dieser mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Nach eingetretener Bestandskraft ist die Aussetzung der Vollziehung auf dieser Grundlage nicht möglich; sie geht rechtlich ins Leere. Da Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auch nur an die Anordnung aufschiebender Wirkung auf der Grundlage nationalen Rechts anknüpft, schlägt die Wirkungslosigkeit einer nationalen Maßnahme durch. [...]

40 Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat indes nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Dublin-III-VO erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen (vgl. Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. C 126/12 [16]). Ebenso wie in individuell gelagerten Fällen fällt das Risiko einer Unmöglichkeit der Überstellung nach der Systematik der Dublin-III-VO auch in derartigen Konstellationen in die Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaates. Greift der ersuchende Mitgliedstaat in einer Vielzahl von Verfahren pauschal auf Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zurück, führt dies zu einer nicht mit den Zielsetzungen des Dublin-Systems zu vereinbarenden Risikoverlagerung auf den zuständigen Mitgliedstaat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A – juris, Rn. 63 - 69). [...]