VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 13.08.2020 - 3 A 353/19 - asyl.net: M29179
https://www.asyl.net/rsdb/M29179
Leitsatz:

Der albanische Staat ist bereit und fähig, Schutz vor Blutrache zu gewährleisten.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Albanien, Blutrache, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, staatlicher Schutz, Kanun, Gewohnheitsrecht,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3d,
Auszüge:

[...]

22 b.) Der somit zur Überzeugung des Gerichts feststehende grundsätzliche staatliche Schutz vor Blutrache wird auch durch andere Gerichtsentscheidungen belegt, welche das Gericht zur Bestätigung seiner Einschätzung heranzieht (vgl. nur: VG Bremen, Beschluss v. 02.03.2020, 7 V 12/20; VG Bremen, Beschluss v. 02.04.20ß19, 2 V 3028/18; VG München, Beschluss v. 25.07.2017, M 2 S 17.45604; alle juris). So führt das VG Cottbus im Urteil v. 08.11.2019 (3 K 533/19.A; juris) mit Bezug auf die Entscheidung des OVG NRW vom 25.04.2017 (11 A 88/17.A; juris) aus:

23 "Die von dem Kläger angesprochene Gefahr einer Blutrache rechtfertigt nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 -11 A 88/17.A – zitiert nach juris - unter Auswertung der verfügbaren Quellen eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen Staates auch hinsichtlich der Blutrache anerkannt und wie folgt ausgeführt:

24 "Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die bis dahin bereits zu verzeichnenden Reformanstrengungen, u.a. in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung, hat Albanien in der Folgezeit weiter intensiviert. Den Fortschrittsberichten der EU-Kommission betreffend die Jahre 2015 und 2016 lässt sich etwa entnehmen, dass Maßnahmen im Kampf gegen Korruption ebenso ergriffen wurden wie die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine tiefgehende und durchgreifende Justizreform. Im März 2015 verabschiedete das albanische Parlament eine Resolution sowie Empfehlungen zur Bekämpfung der Blutrache. Es folgte damit den Ergebnissen des albanischen Ombudsmanns zu dieser Thematik. Vor dem Hintergrund dieser und weiterer Reformanstrengungen hat die EU-Kommission, auch wenn weiterhin Mängel in vielen Bereichen festzustellen sind und einige Reformen ihrer Umsetzung harren, im November 2016 vorgeschlagen, in die nächste Phase des Beitrittsverfahrens einzutreten und Beitrittsverhandlungen aufzunehmen, wenn die angestoßene Justizreform umgesetzt wird (vgl. hierzu European Commission, Brussels, 10.11.2015, Commission Staff Working Document, Albania 2015 Report, u. a. S. 12 ff., 57; European Commission, Brussels, 9.11.2016, Commission Staff Working Document, Albania 2016 Report, u. a. S. 13 ff., 63; European Commission, Brussels, 9.11.2016, 2016 Communication on EU Enlargement Policy, S. 12.). Mit Blick darauf kann nicht davon die Rede sein, dass der albanische Staat den von kriminellen Übergriffen Dritter Betroffenen, insbesondere auch im Rahmen von Blutrachekonflikten, grundsätzlich Schutz versagen würde. Vielmehr liegen wesentliche Teile der in Angriff genommenen Reformen gerade im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und Strafverfolgung. Zwar konnte das Phänomen der Blutrache in Albanien noch nicht endgültig beseitigt werden (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Albania Country Focus, November 2016, S. 36, abrufbar unter coi.easo.europa.eu/). Dies kann nach Einschätzung des albanischen Ombudsmanns nur gelingen, wenn staatliche Strukturen, Interessengruppen und Justizsystem, Schulen, Religionsgemeinschaften, Medien und Zivilgesellschaft nach einer gemeinsamen Strategie zusammenarbeiten. Die zur Erreichung dieses Ziels von staatlicher Seite bislang ergriffenen Maßnahmen, wie die Einführung spezieller Straftatbestände und die Verschärfung der Strafandrohungen, werden von ihm als noch nicht ausreichend beschrieben (vgl. Republic of Albania, People's Advocate, Annual Report on the activity of the People's Advocate, Year 2015, Februar 2016, S. 81 f., abrufbar unter www.avokatipopullit.gov.al/en). Dies bedeutet aber nicht, dass Betroffenen, denen Gewalttaten im Zusammenhang mit Blutrachekonflikten drohen, grundsätzlich staatlicher Schutz nicht zur Verfügung stünde, auch wenn die Beseitigung des Relikts der Blutrache aus Zeiten des traditionellen Gewohnheitsrechts noch weitere Anstrengungen erfordert. Vielmehr belegen die bereits angestoßenen Reformen, dass der albanische Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und alle zuständigen staatlichen Institutionen verpflichtet sind, Schutz vor entsprechenden Übergriffen zu gewähren. Konkrete Schutzmaßnahmen setzen freilich voraus, dass die Behörden über die Bedrohung in Kenntnis gesetzt werden. Erst dann können die lokalen Polizeistrukturen präventive Maßnahmen einleiten. Sofern die bedrohte Person eine konkrete Bedrohung zur Anzeige bringt, wird geprüft, ob ein Fall von Blutrache im Sinne von Art. 83a ("Blutrachebedrohung") des albanischen Strafgesetzbuchs vorliegt. Ist dies der Fall, können entsprechende Maßnahmen (wie etwa die Festnahme des Tatverdächtigen) ergriffen werden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass in der Vergangenheit das Fehlverhalten einzelner Amtswalter zur Folge hatte, dass im Einzelfall die Betroffenen nicht vor gewalttätigen Übergriffen geschützt werden konnten (vgl. hierzu den vom Ombudsmann untersuchten Vorfall im Bezirk Puka am 29. Juni 2012 in: Institution of Ombudsman, Special Report on Blood Feud Phenomenon, Year 2013, S. 11 ff, abrufbar unter www.avokatipopullit.gov.al/en). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass eine im Einzelfall fehlende Schutzbereitschaft Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates gegenüber solchen Gefahren wäre. Kein Staat ist in der Lage, lückenlosen Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter, namentlich auch nicht vor Blutrachetaten, zu bieten. Mit den im Beitrittsprozess ergriffenen Maßnahmen hat der albanische Staat aber auch Reformen auf den Weg gebracht, mit denen Lücken im System staatlicher Schutzgewährung geschlossen werden sollen. Eine fehlende grundsätzliche Schutzbereitschaft des albanischen Staates ist mit dem angestrebten Ziel eines EU-Beitritts nicht zu vereinbaren. Angesichts der kritischen Begleitung des Reformprozesses durch die europäischen Institutionen und nationale Stellen wie den albanischen Ombudsmann sowie Nichtregierungsorganisationen ist daher nicht zu erwarten, dass Albanien seine Anstrengungen gegen die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts der Blutrache verringern wird. Etwaige Defizite im Bereich von Maßnahmen, die der Entstehung von Blutfehden vorbeugen, führen schon nicht dazu, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor gewalttätigen Übergriffen im Rahmen bestehender Blutrachekonflikte unzumutbar wäre. Das Gleiche gilt hinsichtlich solcher Polizisten, die nicht gegen Blutfehden einschreiten, um sich selbst keiner Gefahr auszusetzen. Derartiges Unterlassen liefe - wie sich aus den oben genannten Erkenntnisquellen ergibt - den eindeutigen Zielen des albanischen Staates, das staatliche Gewaltmonopol konsequent durchzusetzen und Selbstjustiz zu verhindern, zuwider. Angesichts der Möglichkeit des schutzsuchenden Bürgers, Fehlverhalten der Polizei unkompliziert gegenüber der aufsichtsführenden Stelle oder dem albanischen Ombudsmann zu melden (vgl. hierzu unter 4. Complaint Mechanisms, in: Immigration and Refugee Board of Canada, Albania: The Albanian State Police (ASP), including its structure and locations; police corruption; police misconduct; procedures to submit a complaint against police and responsiveness to complaints (2011-2015), abrufbar unter www.irb- cisr.gc.ca) oder andere oder höherrangige Polizeidienststellen einzuschalten, kann von einer unüberwindbaren Schutzverweigerung nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als jegliche Fälle der Schutzversagung in dem fundamentalen Bereich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit geeignet wären, die Erfolgsaussichten Albaniens bei möglichen Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union zu gefährden."

25 Dem schließt sich die Kammer an. Die neueren Quellen bestätigen dies. So hat das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme an das Bundesamt vom 25 Oktober 2016 Az.: 508-9-516.80/4 8790 unter Hinweis auf das albanische Innenministerium die polizeilichen Schutzmaßnahmen für bedrohte Personen benannt: Wenn die Behörden über die Bedrohung in Kenntnis gesetzt werden, werden dann umgehend von den lokalen polizeilichen Strukturen die entsprechenden präventive Maßnahmen eingeleitet. Bei einer Strafanzeige wegen einer konkreten Bedrohung werden Maßnahmen der Festhaltung/Inhaftierung der potentiellen Bedroher eingeleitet. Ferner wird auf Art. 83/1 Strafgesetzbuch "Ernsthafte Bedrohung im Blutrachefall" verwiesen. Zudem wurde vermerkt, dass in dem Generaldirektorat der albanischen Staatspolizei eine Abteilung zur Risikoauswertung und -analyse errichtet wurde, zu deren Tätigkeitsbereich auch der Schutz der Personen gehört, deren Leben, Familie oder Eigentum in Gefahr ist, weil sie Information über Straftaten bzw. -täter der Polizei geliefert haben. Diese Abteilung ist dafür zuständig, konkrete Schutzmaßnahmen (Bewachung usw.) einzuleiten, die von einer Sonderabteilung in dem Referat für Zeugenschutz durchgeführt werden.

26 Auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Stand 29. Januar 2019, bestätigt, dass es die auf das traditionelle albanische Rechtsverständnis beruhenden Regelungen der Selbstjustiz (Blutrachefehde) noch gibt, zeigt aber gleichermaßen, dass in den neunziger Jahren eine Vermischung von traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motiven festgestellt werden konnte. Die sozialen Folgen dieses Phänomens können für die Betroffenen beträchtlich sein. Dort wurde aber auch vermerkt, dass der Staat die Blutrache ablehnt, sie bekämpft und Schutz vor ihr gewähren kann, freilich aufgrund der begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz nur mit eingeschränktem Erfolg (S. 28).

27,28 Beachtlich sind die Zahlen. So wird in dem Länderinformationsblatt berichtet, dass bis August 2017 nur ein Fall von Blutrache-Mord gemeldet worden ist und nach einer Erhebung der Staatsanwaltschaft Shkodra aus dem Frühjahr 2014 in dem auch hier relevanten Norden des Landes 200 von Blutrache betroffenen Familien kontaktiert wurden und davon lediglich 21 eingeschlossen lebten. Auch haben diese Familien auf Befragen übereinstimmend angegeben, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben, sondern, dass sie dieses vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre, tun würden. Insbesondere zeigt die Anfragebeantwortung zu Albanien: Blutfehden und staatlicher Schutz vom 20. März 2019 (accord in ecoi.net) ein - je nach Sichtweise - differenzierte Bild mit der aber klaren Tendenz, dass die Blutrache in Albanien als ein Randproblem der Gesellschaft anzusehen ist. Dabei sei eingestellt, dass es Tötungsdelikte gibt, wobei es auch darum geht, dass ein unschuldiger Dritter den Preis für den Schaden zu bezahlen habe, den ein Familienmitglied angerichtet habe. Festzuhalten ist jedoch, dass - wie bereits andere Quellen ausführten - es nicht mehr primär um die Ehre gehe, sondern strafrechtlich relevante Delikte in Rede stehen, die mit dem Gewohnheitsrecht oder dem mittelalterlichen Zivilrecht verbunden sind. Es geht um mafiaähnliche Morde (vgl. Anfragebeantwortung Seite 2). Auch wenn bestätigt wird, dass es immer noch Menschen gebe, die an einer Blutfehde festhalten und Opfer zu verzeichnen sind, belegen die Quellen, dass es sich um einen in der Gesellschaft gesehen untergeordneten Aspekt handelt. So habe die albanische Staatspolizei mitgeteilt, dass laut ihrem aktuellen Verzeichnis insgesamt 60 Familien von Blutrachefällen betroffen seien, fast alle davon im Norden des Landes, insgesamt 143 Personen (Seite 3 der Anfragebeantwortung). Andere Quellen (BBC News) bestätigen, dass in der Region im Norden Albaniens derzeit 68 Familien nicht in der Lage seien, ihre Häuser zu verlassen.

29 Fakt ist jedenfalls, dass das albanische Strafgesetzbuch Neuerungen beinhaltet, wonach etwa bei einer Ermordung aufgrund der Blutfehde der Täter mit mindestens 30 Jahren Haft oder lebenslanger Haft bestraft wird und auch die ernsthafte Androhung von Vergeltungsmaßnahmen mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Auch bestätigen Quellen, dass die Staatspolizei seit dem Inkrafttreten des "Nationalen Aktionsplans Nr. 1277 vom 24. Oktober 2012 zur Verhütung, Verfolgung und Bekämpfung von kriminellen, von Blutfehden motivierten Morden" große Anstrengungen unternommen hätten, um das Phänomen der Blutfehde zu beenden. Heutzutage wisse jeder Polizist, wie in dieser Situation vorzugehen sei. Es gäbe eine gute Zusammenarbeit zwischen der Polizei und mehreren anderen Organisationen, die schnelle Interventionen und Verhaftungen ermögliche (Seite 7 der Anfragebeantwortung). Auch würde eine etwaige Fahrlässigkeit von Polizeibeamten im Zusammenhang mit Blutfehden heutzutage hart bestraft. Auch wenn in der Anfragebeantwortung Zweifel daran geäußert werden, dass die Polizei in der Lage sei, das gegenwärtige Phänomen der Blutfehde zu kontrollieren, da Verdächtige zwar verhaftet, aber nach einer darauf folgenden Untersuchung wieder freigelassen würden (S.8), zeigten andere Quellen - auch nichtstaatlicher Organisationen -, dass die Polizeikräfte Ihrer Aufmerksamkeit gegenüber dem Phänomen Blutfehde aufgefrischt und verstärkt hätten und die Effektivität der Polizei und deren Auswirkung auf die Verringerung des Phänomens anerkannt werden. Dass es bei der Aufklärung von Bedrohung und Blutfehdetaten es auch darum geht, dass ein Beschuldigter benannt werden könne bzw. derjenigen, der die Bedrohung ausübe, versteht sich von selbst. Mithin ist es auch ein sich entwickelnde Prozess, dass die Bürger Albaniens die sich verbessernde Effektivität der Polizeiarbeit anerkennen, und sich dieser mit der Bitte um Hilfe zuwenden.

30 Aus den Quellen kann jedenfalls zuverlässig abgeleitet werden, dass das Phänomen an Bedeutung verliert, die Fallzahlen sich verringern (vgl. S. 3 und 4 der Anfragenbeantwortung).

31 Gerade weil die dargestellten Anstrengungen des albanischen Staates nicht unbeachtlich sind, soweit es um die Zurückdrängung von Gewalt und Blutfehden - sei es als historisch überkommenes Phänomen oder als Merkmal gegenwärtiger (organisierter) Kriminalität – geht, sind Einschätzungen, die vor Jahren getroffen worden sind, an den heutigen Erkenntnissen zu messen und könne nicht per se übernommen werden. Von daher ist es auch unbeachtlich, dass etwa in Bezug auf die Großeltern des Kläger das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 26. September 2016 (Az.: 5a K 3984/14.A) die Beklagte verpflichtet hatte, für diese ein nationales Abschiebungshindernis anzuerkennen. In der Entscheidung sind zudem die Bemühungen des albanischen Staates zur Zurückdrängung des Phänomens der Blutfehde sowie in Bezug auf die Ineffizienz der Polizeiarbeit nicht angesprochen und auch vertieft nicht gewürdigt worden.

32 Unabhängig davon, ist auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falls davon auszugehen, dass die Entscheidung der Beklagten für die qualifizierte Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes auch deshalb zutreffend ist, da unter Berücksichtigung des Vorbringens der Eltern des Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese bzw. die Familie bei Rückkehr nach Albanien einer Gefahr für Leib und Leben oder aber einer unmenschlichen Behandlung wegen der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sein könnten, nicht bejaht werden kann (anders unter Berücksichtigung des dortigen Vorbringens; VG Braunschweig, Urteil vom 17. April 2019 – 8 A 379/16 – zitiert nach juris)."

33 c.) Diesen umfassenden Ausführungen zur Bestätigung und Würdigung der Lage in Albanien schließt sich das erkennende Gericht für seine Bewertung an. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass weder in Albanien noch anderswo ein absoluter Schutz vor kriminellem Unrecht verlangt und auch nicht geleistet werden kann. [...]