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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 15.12.2020 - 24-2313/8/5-2020/96475 - asyl.net: M29226
https://www.asyl.net/rsdb/M29226
Leitsatz:

Sächsische Anwendungshinweise zur Ausbildungsduldung:

Hinweise des Innenministeriums Sachsen zur Anwendung der Neuregelungen der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und des Verbots der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG (in Ergänzung zu den Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern, Weisung vom 20.12.2019 - - asyl.net: M28035).

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Berufsausbildung, qualifizierte Berufsausbildung, Helferausbildung, Assistenzausbildung, Einstiegsqualifizierung, Qualifizierungsmaßnahme, Zweitausbildung, Duldung, Anwendungshinweise, Weisung, Erlass, Erwerbstätigkeit, Beschäftigungsverbot,
Normen: AufenthG § 60c, AufenthG § 60 Abs. 6,
Auszüge:

[...]

1. Regelungsinhalt 2

2. Versagungstatbestände zur Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG 3

a.) § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG — Einreise zur Erlangung von Sozialleistungen 3

b.) § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG — aufenthaltsbeendende Maßnahmen 3

aa.) Vertretenmüssen des Abschiebehindernisses 4

bb.) Gegenwärtigkeit 5

c.) § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG — sichere Herkunftsstaaten 6

3. Ergänzende Anwendungshinweise zur Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG 7

a.) zu Ziffer 60c.1.0: Persönlicher Anwendungsbereich 7

b.) zu Ziffer 60c.1.0.1: Erfasste Berufsausbildungen 7

aa) vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe 7

bb.) Zweitausbildung und Umschulungen 8

cc.) Einstiegsqualifizierungen und andere berufsvorbereitende Maßnahmen 8

dd.) Beschäftigungserlaubnis 9

c.) zu Ziffer 60c.3.1: Zeitpunkt der Erteilung der Duldung 9

aa.) Fortführung einer bereits begonnenen Berufsausbildung als abgelehnter
Asylbewerber 9

bb.) Aufnahme einer Berufsausbildung im Status der Duldung 9

d.) zu den Ziffern 60c.1.0.3‚ 60c.3.1: Anforderungen an einen berücksichtigungsfähigen
Antrag im Sinne des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG 10

e.) zu Ziffer 60c. 1.2 und 60c.2.0: Versagungstatbestände für die Ausbildungsduldung 11

aa.) zu Ziffer 60c.1.2.: offensichtlicher Missbrauch 11

bb.) zu Ziffer 60c.2.1: Erwerbstätigkeitsverbote nach § 60a Abs. 6 AufenthG 11

cc.) zu Ziffer 600.2.2: Vorduldungszeit von drei Monaten 12

dd.) zu Ziffer 60c.2.3.4: geklärte Identität 12

ee.) Zu Ziffer 60c.2.5.0: Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. 13

aa) § 60c Abs. 2 Nr.5 Buchst. a) — Feststellung Reisefähigkeit  14

bb) § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) — Buchung von Transportmitteln 14

co) § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) — vergleichbare Vorbereitungsmaßnahmen 14

dd) § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. e) — Verfahren zu Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates gem. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 15

f.) Aussetzung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausbildungsduldung 16

g.) Zu Ziffer 60c.7.: Ermessensduldung nach § 60c Abs. 7 AufenthG 17

aa.) Erfasste Konstellationen 17

bb.) Reichweite des § 60c Abs. 7 AufenthG zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
AufenthG 18

h.) Erlöschen der Ausbildungsduldung nach § 600 Abs. 4 AufenthG und Mitteilungspflichten
der Bildungseinrichtung nach § 60c Abs. 5 AufenthG  18

i.) Erlöschen der Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 8 i. V. m. § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG 20

j.) Hinweise in der Duldungsbescheinigung 20

k.) Übergang in ein Aufenthaltsrecht nach § 19d Abs. 1a AufenthG 20 [...]