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Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 27.01.2021 - M3-51000/2#5 - asyl.net: M29258
https://www.asyl.net/rsdb/M29258
Leitsatz:

Weitere Hinweise zur Corona-Pandemie:

In Ergänzung zu den bisherigen Rundschreiben hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) den für Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Bundesländer weitere Hinweise zur Corona-Pandemie und zur Fachkräfteeinwanderung erteilt.

Das BMI erläutert, dass vor dem Hintergrund der Pandemie die Nachholung des Visumsverfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unzumutbar sein kann. Hierbei sollen in einer Einzelfallwürdigung insbesondere die Auswirkungen der Corona-Pandemie im jeweiligen Herkunftsland, die Arbeitsfähigkeit der deutschen Auslandsvertretung sowie eine etwaige Missbrauchsabsicht berücksichtigt werden.

Weiter stellt das BMI klar, dass die Arbeit im Home-Office auch dann nicht gegen eine räumliche Beschränkung einer Beschäftigungserlaubnis verstößt, wenn der Wohnort der betroffenen Person sich außerhalb des Gebiets befindet.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Visumsverfahren, Homeoffice, räumliche Beschränkung, Fiktionsbescheinigung, Corona-Virus, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Zumutbarkeit, Duldung, Heimarbeit,
Normen: AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, Corona-ArbSchV § 2 Abs. 4, BeschV § 34 Abs. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

A. Nachholung des Visumverfahrens gem. § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG

Die Erteilung der in § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Davon kann gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Beim Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit und im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG sind auch die derzeit in den jeweiligen Ländern sehr unterschiedlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Reise- und Risikokonstellationen sowie auf die Arbeitsfähigkeit der Visastellen an den deutschen Auslandsvertretungen und die damit verbundenen Schwierigkeiten, ein Visum zu erhalten, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne auch Punkt 5.2.3 der AVV). Insbesondere sollte derzeit berücksichtigt werden, ob eine Ausreise in ein "Virusvarianten-Gebiet" oder in ein "Hochinzidenzgebiet" erfolgen würde (die ständig aktualisierte Liste des RKI kann hier abgerufen werden: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Wenn zusätzlich keine Missbrauchsabsicht erkennbar ist (vgl. in diesem Sinne auch Punkt 5.2.2.2 der AVV), ist ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfall möglich.

Dabei sollte aber auch in Betracht gezogen werden, ob es im Einzelfall ausreicht, eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen und das Visumverfahrens nach Wegfall der auf Grund der Corona-Pandemie entstandenen Schwierigkeiten nachzuholen.

B. Homeoffice bei räumlicher, regionaler Beschränkung der Ausländerbeschäftigung

Nach § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Der Ort der Beschäftigung kann damit von dem Sitz des Arbeitgebers, an dem der Ausländer ansonsten seine Beschäftigung ausübt, abweichen. Soweit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine regionale Beschränkung der Ausländerbeschäftigung bezogen auf einen bestimmten Agenturbezirk der BA oder eine andere räumliche Beschränkung (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 BeschV) vorsah und diese in die Nebenbestimmung in Bezug auf die Beschäftigung in den Aufenthaltstitel aufgenommen wurde und das Homeoffice außerhalb dieser räumlichen Beschränkung liegt, ist darin kein Verstoß gegen die verfügte räumliche Beschränkung zu sehen. Der Sitz des Arbeitgebers als Bezugspunkt und damit auch der übliche Arbeitsort des Ausländers bleibt unverändert, der durch eine vertragliche Vereinbarung in Erfüllung des Anspruchs aus § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV nur temporär geändert werden würde. [...]