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VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 05.11.2020 - 2 K 2830/18.A - asyl.net: M29272
https://www.asyl.net/rsdb/M29272
Leitsatz:

Drohende politische Verfolgung für Personen aus Syrien, deren Familienangehörige als Flüchtlinge anerkannt sind:

1. Es ist davon auszugehen, dass das syrische Regime Personen, denen durch die deutschen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, als Regimegegner einstuft.

2. Aufgrund der durch die syrischen Sicherheitsbehörden praktizierten Sippenhaft droht auch Familienangehörigen von in Deutschland als Flüchtling anerkannten Personen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Upgrade-Klage, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, Sippenhaft, Familienangehörige, politische Verfolgung, Opposition,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Allerdings hat der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund von Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an eine zumindest vermutete politische Gesinnung seitens des Assad-Regimes zu befürchten. [...]

Gemessen am Vorstehenden liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG hinsichtlich des Klägers vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse begründet ist. Bei einer Rückführung des Klägers nach Syrien, die über den Einreiseflughafen Damaskus führen würde - und nicht, wie bei aus Jordanien, dem Libanon oder der Türkei zurückkehrenden Syrerinnen und Syrern, eine Rückkehr über die grüne Grenze oder kleinere Grenzposten möglich wäre - würde diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einstufung als oppositionell, zumindest aber oppositionsnahestehend zugeschrieben, wodurch ihm daran anknüpfend Verfolgungsmaßnahmen drohen. Denn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergibt sich für den Kläger zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Vorliegens besonderer, zusätzlicher signifikant gefahrerhöhender Umstände (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 -, juris, Rn. 30 ff.) - die im Lichte seiner illegalen Ausreise, dem Aufenthalt und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sowie seiner Entziehung vor dem Wehrdienst in der Armee auch für den Kläger die ernst zu nehmende Gefahr begründen, im Falle einer Rückkehr vom syrischen Regime selbst als politischer Gegner angesehen zu werden.

Hier ist zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers bereits vor der Flucht des Klägers Syrien verlassen und letztlich in Deutschland Flüchtlingsschutz beantragt hat. Das Bundesamt ist von einer existenten Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes ausgegangen und hat dem Vater des Klägers aus diesem Grunde mit Bescheid vom 20. Oktober 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. [...]

Der Umstand, dass der Vater des Klägers ebenso wie dieser Syrien verließ und in Deutschland die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlangte, spricht hier für eine zu erwartende kritische Einstellung des Regimes (auch) dem Kläger gegenüber. Als engster Angehöriger eines geflüchteten syrischen Staatsbürgers, der seitens der Bundesrepublik Deutschland als durch den syrischen Staat politisch verfolgt anerkannt worden ist und der damit nach der Lesart des syrischen Regimes als Regimegegner gilt, ist wegen der engen familiären Nähe für den Kläger aus Gründen der Sippenverfolgung selbst eine besondere Gefährdung anzunehmen. Denn als anerkannt durch das Assad-Regime politisch Verfolgter ist bezüglich des Vaters des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Syrien seitens des Regimes eine völlig andere Einschätzung und Behandlung zu erwarten, als dies durch das Bundesamt und mittlerweile nahezu einheitlichen obergerichtlich Rechtsprechung für "normale" Rückkehrer, also illegal Ausgereiste und Asylbewerber, angenommen wird. Es ist dabei davon auszugehen, dass diesen Rückkehrern allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihres (längeren) Aufenthaltes im westlichen Ausland und ihrer Asylantragstellung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das syrische Regime droht. [...]

Dies kann jedoch anders sein, wenn besondere individuelle verfolgungsrelevante, eine erhebliche Erhöhung der Gefährdung der Rückkehrer mit sich bringende Umstände ausreichend substantiiert vorgetragen werden, die diese Rückkehrenden aus der Sicht des syrischen Regimes als Oppositionelle oder zumindest der Opposition nahestehend und regimefeindlich eingestellt erscheinen lassen. Ein derartiger gefahrerhöhender Umstand ist zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters bei einer in Deutschland in Bezug auf Syrien erfolgten Anerkennung als Flüchtling oder Asylbewerber gegeben. Denn anzunehmen, dass das syrische Regime solche Flüchtlinge oder Asylberechtigte, bei denen eine politische Verfolgung seitens dieses Regimes durch deutsche Behörden und/oder deutsche Gerichte festgestellt worden ist, nicht als Regimegegner oder zumindest oppositionell eingestellte Bürger ansehen würde, hieße wahrlich, das Regime sowie seine Sicherheitsbehörden und Verbündeten in Bezug auf deren Umgang mit politisch Andersdenkenden realitätsfern zu verharmlosen. Für den erkennenden Einzelrichter wäre es zudem nicht nachvollziehbar, wie syrische Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr von Syrerinnen und Syrern, die als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge anerkannt worden sind, differenzieren können sollen, ob in Deutschland anerkannte Flüchtlinge in ihrem Asylverfahren zuvor "durchgewunken worden" sind, ob ihnen "lediglich im Wege des Familienschutzes" die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist oder ob ihnen aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Prüfung auf der Grundlage internationalen Asylrechts durch den deutschen Staat Schutz zu gewähren war, weil ihnen durch den syrischen Staat aus politischen Gründen Festnahme, Folter und Tod drohte. Eine entsprechende Rechtsprechung, dass anerkannten syrischen Flüchtlingen oder Asylberechtigten in Syrien keine Verfolgung droht, ist dem Gericht auch nicht bekannt. Für den erkennenden Einzelrichter liegt es auf der Hand, dass das syrische Regime, dessen Sicherheitskräften in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes, durch die deutschen Asylbehörden und seitens der nahezu einheitlichen obergerichtlichen deutschen Rechtsprechung ein rücksichtsloses willkürliches Verhalten im Umgang mit großen Teilen seiner Bevölkerung zugesprochen wird, erst recht dann mit Festnahme, Verschwindenlassen, Folter oder gar Tod reagiert, wenn ihm durch eine Rückführung über den Flughafen Damaskus engste Angehörige von derartigen Personen gewissermaßen in die Hände gespielt werden.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erkenntnisse zur Sippenverfolgung bzw. Sippenhaft in Syrien (vgl. oben sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes 2019, a.a.O., S. 16), muss der Kläger dementsprechend befürchten, ebenfalls auf einer "wanted list" der Sicherheitsbehörden mit zigtausenden Namen zu stehen und bei seiner Rückkehr unmittelbar festgenommen zu werden. Die syrische Online-Plattform Zaman al-Wasl hat im März 2018 mitgeteilt, dass sie über Fahndungslisten mit 1,5 Millionen Datensätzen gesuchter Personen verschiedener syrischer Geheimdienste aus dem Jahr 2015 verfüge und den Zugang hierzu ermöglicht. Die Daten werden als zuverlässig eingeschätzt (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, "Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl", Bern, 11. Juni 2019, S. 5 ff; Deutsche Welle, "Immer mehr syrische Flüchtlinge wollen zurück in die Heimat", Online-Bericht vom 5. Juli 2019, /www.dw.com/de/immer-mehr-syrische-flüchtlinge-wollen-zurück-in-die-heimat/a-49481811).

Damit wird er zusätzlich zum Abschöpfungsobjekt für Informationen, nicht nur über die eigenen Familienangehörigen wie sein als politisch Verfolgter anerkannter Vater, sondern auch über andere (vermeintliche) regimekritische Personen und Oppositionelle im Ausland. Dies gilt erst recht, weil sich der Kläger durch die eigene Asylantragstellung und sein gerichtliches Durchsetzungsbegehren nach der Sichtweise des Assad-Regimes in dem von diesem verfolgten "Freund-Feind-Schema" endgültig und bewusst als dem Regime gegenüber illoyal und oppositionell erwiesen hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich nach eigenen Angaben einer bevorstehenden Einziehung zum Wehrdienst entzogen hat. [...]