VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 25.03.2020 - M 11 S 19.33111 - asyl.net: M29295
https://www.asyl.net/rsdb/M29295
Leitsatz:

Kein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Verurteilung zu Einzelstrafen unter einem Jahr Freiheitsstrafe:

Eine völker- und europarechtskonforme Auslegung von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG gebietet es, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe durch eine Einzelstrafe erreicht werden muss.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, Widerruf, Straftat, Freiheitsstrafe, Einzelstrafe
Normen: AsylG § 73, AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3,
Auszüge:

[...]

20 [...] Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG liegen jedoch nicht vor.

21 [...] Möglicherweise gebietet aber eine völker- und europarechtskonforme Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe durch eine Einzelstrafe erreicht werden muss (hierzu ausf. VG Freiburg i. Breisgau, B.v. 8.8.2019 – A 14 K 2915/19 – juris Rn. 3 ff.). Folgt man dieser Ansicht, so erfüllt keine der beiden Einzelstrafen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Das Amtsgericht hielt ausweislich der Urteilsbegründung für die versuchte gefährliche Körperverletzung eine Einzelstrafe von 9 Monaten und für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte eine Einzelstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. [...]