BlueSky

VGH Hessen

Merkliste
Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 04.01.2021 - 5 A 199/19 - asyl.net: M29316
https://www.asyl.net/rsdb/M29316
Leitsatz:

Keine Haftung des Beförderungsunternehmens für Abschiebungskosten bei rechtswidriger Zurückweisung:

1. Ein Beförderungsunternehmen, das eine drittstaatsangehörige Person an die Grenze bringt, haftet nach § 66 Abs. 3 S. 1 AufenthG unter anderem für die Kosten, die entstehen, wenn die betroffene Person an der Grenze zurückgewiesen und anschließend zurückgeführt wird. 

2. Dies setzt jedoch voraus, dass die zur Durchsetzung der Zurückweisung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen rechtmäßig sind.

3. Bei der Erteilung eines Schengen-Visums wird durch die deutschen Auslandsvertretungen geprüft, ob die Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodez vorliegen. Die Bundespolizei ist zu einer erneuten Überprüfung nur befugt, wenn eine veränderte Sach- oder Rechtslage Anlass zu einer umfassenden Einreisekontrolle bietet.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Schengen-Visum, Zurückweisung, Beförderungsunternehmen, Abschiebungskosten, Rechtswidrigkeit, Grenzkodex, Bundespolizei, Sicherung des Lebensunterhalts, Reisezweck, Kostenstreitverfahren, Kostenbescheid, Schengener Grenzkodex, Schengenvisum,
Normen: SGK Art. 5, AufenthG § 66 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 15 Abs. 2 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

12 Zutreffend zieht das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - heran. Für einen von dem Beförderungsunternehmer an die Grenze beförderten Ausländer haftet danach der Unternehmer neben dem Ausländer unter anderem im Fall einer Zurückweisung im Sinne von § 64 Abs. 1 AufenthG für die Kosten der Rückführung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Dies setzt aber - so das Verwaltungsgericht zutreffend weiter - voraus, dass für die Kosten, die durch die Durchführung einer Zurückweisung entstanden sind, der zurückgewiesene Ausländer nach § 66 Abs. 1 AufenthG und damit auch der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 AufenthG nur haften, soweit die zur Durchsetzung der Zurückweisung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Ist indes die Zurückweisung selbst rechtswidrig, schließt dies die Haftung für alle Amtshandlungen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Zurückweisung ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326 = NVwZ 2013, 277 = Juris Rn. 21; Kaiser-Funke in GK-AufenthG, II § 66 Rn. 11, Stand: November 2020, mit weiteren Nachweisen).

13 Die Einreiseverweigerung und Zurückweisung des beninischen Staatsangehörigen, die dem hier streitigen Kostenbescheid zu Grunde liegen, sind rechtswidrig. [...] Die Einreiseverweigerung und Zurückweisung sind rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG und des Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex - SGK - in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 ÄndVO (EU) 1051/2013 vom 22. Oktober 2013 - nicht vorliegen. Nach Art. 13 Abs. 1 SGK wird einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 SGK erfüllt und der nicht zu dem in Art. 5 Abs. 4 SGK genannten Personenkreis gehört. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kann ein Ausländer an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Grenzcodex nicht erfüllt. Art. 5 Abs. 1 SGK setzt neben den Voraussetzungen lit. a, b, d und e, deren Vorliegen im anhängigen Berufungsverfahren nicht im Streit stehen, in lit. c voraus, dass der Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. An der Erfüllung dieser Voraussetzungen hat der Senat keine Zweifel.

14 Dem von der Klägerin beförderten beninischen Staatsangehörigen hat die Beklagte ein echtes Schengenvisum der Kategorie C ausgestellt, das von der deutschen Auslandsvertretung in Cotonou für den Zeitraum vom 18. Oktober 2014 bis zum 29. Oktober 2014 und bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwölf Tagen bei mehrmaliger Einreise erteilt wurde. Im Rahmen der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und einer Risikobewertung haben die Auslandsvertretungen bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) - VK - in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 6 ÄndVO (EU) 610/2013 vom 26. Juni 2013 festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und hat unter anderem insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht. Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat insbesondere auch (Art. 21 Abs. 3 b VK), ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Auf dieser Grundlage ist dem beninischen Staatsangehörigen von der deutschen Auslandsvertretung das Schengenvisum der Kategorie C erteilt worden. Vor diesem Hintergrund war die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main nicht befugt, ihre Einreiseverweigerung und Zurückweisung auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1c SGK zu stützen, ohne dass ihre Einreisekontrolle insoweit durch eine veränderte Rechts- oder Sachlage gerechtfertigt war (Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. Aufl. 2007, Kap. E, 18.10.2.3 [S. 537]). Im vorliegenden Kostenstreitverfahren hat die Beklagte keine veränderten Umstände vorgetragen, die eine erneute Überprüfung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1c SGK rechtfertigen.

15 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bundespolizeidirektion anlasslos eine erneute Überprüfung des Reisezwecks und des Vorhandenseins der erforderlichen finanziellen Reisemittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1c SGK vornehmen durfte, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Einreiseverweigerung und Zurückweisung des Drittstaatsangehörigen nicht. [...]