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VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 23.12.2020 - 4 L 2225/20.KS - asyl.net: M29333
https://www.asyl.net/rsdb/M29333
Leitsatz:

Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis durch Ausreise:

"Das reine Ausreiseverbot vor einer Einziehung zum Wehrdienst wirkt sich nicht auf die Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG aus.

Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 AufenthG ergibt sich, dass allein die "Erfüllung" der gesetzlichen Wehr­pflicht eine Fristüberschreitung unbeachtlich werden lässt. Warten auf die Musterung oder Einziehung ist jedoch keine "Erfüllung" der Wehrpflicht, denn seine Wehrpflicht erfüllt nicht schon derjenige, der zuhause auf den Einberufungsbescheid wartet."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Erlöschen, Aufenthaltstitel, Wehrpflicht, Einberufungsbescheid, Befreiung von der Wehrpflicht, Corona-Virus, Unterbrechung, Sechsmonatsfrist, Ausreiseverbot, Armenien,
Normen: AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7, AufenthG § 51 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, weil sich der Antragsteller länger als sechs Monate im Ausland – nämlich ununterbrochen seit dem 15. März 2020 – aufgehalten hat und eine Verlängerung der Frist durch die Ausländerbehörde nicht erfolgt ist.

Die Einwände des Antragstellers hiergegen dringen nicht durch.

aa) Ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist nicht gemäß § 51 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen (gewesen). Der Antragsteller war nämlich nicht aufgrund der Ableistung gesetzlichen Wehrdienstes gehindert, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Zum einen hat er nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm tatsächlich verboten war, auszureisen – er legt lediglich eine Bescheinigung darüber vor, dass er "der Mobilmachungseinberufung nicht unterliegt" (Bl. 9 d.A.) und "von seinem ständigen Wohnort abwesend sein kann" (ebd.). Daraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer noch nicht zwingend, dass es sich um eine erwirkte Ausnahmegenehmigung handelt. Ebenfalls möglich ist, dass es sich um eine deklaratorische Bescheinigung handelt.

Unabhängig davon und selbstständig tragend unterfällt zur Überzeugung der Kammer ein reines Ausreiseverbot wegen eines ggf. bevorstehenden Einzugs zum Wehrdienst nicht dem Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 3 AufenthG. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ergibt sich, dass allein die "Erfüllung" der gesetzlichen Wehrpflicht eine Fristüberschreitung unbeachtlich werden lässt. Warten auf die Musterung oder Einziehung ist jedoch keine "Erfüllung" der Wehrpflicht, denn seine Wehrpflicht erfüllt nicht schon derjenige, der zuhause auf den Einberufungsbescheid wartet. Diese Auslegung wird durch den systematischen Normzusammenhang gestützt. Denn § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG lässt einen Aufenthaltstitel erlöschen, wenn der Ausländer zu einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausreist. Die Regelung in Nr. 7, die insoweit eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, bezweckt, dass das Bestehen oder Erlöschen eines Aufenthaltstitels im Fall langer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet durch klare, eindeutige Kriterien feststeht. Die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 3 AufenthG bezieht sich sodann darauf, dass die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes einen von seiner Natur her trotz seiner längeren Dauer nur vorübergehenden Grund darstellt, wenn der Ausländer alsbald nach Beendigung des Wehrdienstes (gemäß der gesetzgeberischen Entscheidung innerhalb von drei Monaten) wieder in das Bundesgebiet einreist und stellt damit eine Durchbrechung der gesetzlichen Vermutung dar. Dies aber bezieht sich nach dem gesetzlichen Leitmotiv nur auf die Fälle, in denen tatsächlich die Ableistung des Wehrdienstes, mithin die Unterstellung unter die militärische Kommandogewalt mit der Verpflichtung zur Dienstausübung, der Ausreise entgegensteht. Weitere Folgen der Wehrpflicht werden von der Regelung des § 51 Abs. 3 AufenthG nicht erfasst (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1998 – 18 B 2798/96, juris Rn. 12).

bb) Unbeachtlich ist auch, ob es dem Antragsteller rechtlich oder tatsächlich möglich war, vor dem 15. September 2020 wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

Für die Wirkungen der Ausreise nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spielt es im Grundsatz keine Rolle, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Dauer seiner Abwesenheit zu bestimmen. Sinn und Zweck der Erlöschensregelungen ist es, Rechtsklarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Aufenthaltstitels zu schaffen, um so eine effektive Steuerung der Migration von Ausländern zu ermöglichen. Hält sich der Ausländer daher im Sinne der Nr. 7 länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird grundsätzlich unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit ebenfalls erloschen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 – 1 C 1/11, juris Rn. 9).

cc) Auch eine Fristverlängerung durch Allgemeinverfügung ist – jedenfalls in Hessen – nicht erfolgt. Das vom Antragsteller angeführte Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei dem es sich wohl um das Schreiben vom 25. März 2020 – M3-51000/2#5 – handelt, enthält auf S. 3 die Formulierung

"Ausländern mit Aufenthaltstitel, die sich im Ausland befinden und aufgrund gestrichener Flugverbindungen etc. keine Möglichkeit mehr haben, innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach Deutschland zurückzukehren, ist noch vor Ablauf dieser Frist eine großzügige Fristverlängerung zu gewähren. Eine Fristverlängerung erfolgt im herkömmlichen Verwaltungsbetrieb nur auf Antrag; aufgrund der aktuellen Sondersituation kann sie ausnahmsweise aber auch durch Allgemeinverfügung von Amts wegen erfolgen."

Dass eine solche Allgemeinverfügung durch die hessische Landesregierung oder im Bereich der Ausländerbehörde des Antragsgegners erlassen wurde, wurde vom Antragsteller weder explizit vorgetragen noch glaubhaft gemacht; eine solche Verfügung ist auch sonst nicht ersichtlich und wird vom Antragsgegner verneint.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die örtlichen Ausländerbehörden schon aufgrund des zitierten Rundschreiben gehalten waren, in den pandemiebedingten Reisebeschränkungen einen Grund für die Verlängerung der Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu sehen, oder ob es einer das behördliche Ermessen lenkenden landesrechtlichen Allgemeinverfügung bedurft hat. Denn auch diese Frage lässt das Erfordernis einer Antragstellung unberührt.

dd) Der Antragsteller ist auch nicht im Rahmen der Feststellungsklage in der Hauptsache und damit auch nicht im Eilverfahren so zu stellen, als habe der Antragsgegner pflichtwidrig nicht rechtzeitig über einen rechtzeitig gestellten Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entschieden. Ungeachtet dessen, ob das Gesetz eine solche rückwirkende Entscheidung über das Fortbestehen einer Aufenthaltserlaubnis zulässt, käme sie nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, etwa einer gröblichsten Pflichtverletzung der Ausländerbehörde in Bezug auf die Verlängerung der Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.

Eine solche Pflichtverletzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller weder vor seiner Ausreise noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG einen Verlängerungsantrag gestellt hat. Ein solcher ist insbesondere nicht der E-Mail der Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2020 zu entnehmen, weil die Ausländerbehörde dieser Nachricht nicht einmal entnehmen konnte, dass der Ablauf der Sechsmonatsfrist droht. Sie wurde erstmals über den Auslandsaufenthalt des Antragstellers in Kenntnis gesetzt, ohne dass ihr auch mitgeteilt wurde, wann der Antragsteller das Bundesgebiet verlassen habe, welche Gründe ihn an einer früheren Rückkehr gehindert hätten und dass ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis drohe. Der Antragsgegner hatte deshalb auch keinen Anlass für die Annahme, dass der Antragsteller zumindest konkludent die Verlängerung der Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG begehrt.

Wegen der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung, dass der länger als sechs Monate dauernde Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist, kann es insoweit nicht auf ein mangelndes Verschulden des Antragstellers ankommen. [...]