Haftantrag muss Informationen zur Zustellung des die Ausreisepflicht begründenden Bescheids enthalten:
1. Der Haftantrag muss Angaben zur Verlassenspflicht nach § 417 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 FamFG enthalten. Es genügt nicht, lediglich die Ausreisepflicht der betroffenen Person zu erwähnen, sondern es müssen die konkreten Umstände vorgetragen werden, aus denen diese sich ergibt.
2. Wenn sich die Ausreisepflicht aus einem Bescheid ergibt, muss im Haftantrag auch dessen Vollziehbarkeit dargelegt werden. Dieses setzt eine wirksame Zustellung des Bescheids voraus. Findet sich in der Abschlussmitteilung des BAMF die Anmerkung, dass der Bescheid "zugestellt wurde/als zugestellt gilt", muss dargelegt werden, ob von einer wirksamen Zustellung oder eine Zustellungsfiktion nach § 10 AsylG ausgegangen wird und auf welcher Tatsachengrundlage diese Einschätzung erfolgt.
(Leitsätze der Redaktion)
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Um dem Haftrichter eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung zu vermitteln, schreibt der Gesetzgeber für Anträge auf Anordnung von Abschiebungshaft in § 417 Abs. 2 FamFG eine Begründung der Anträge vor und benennt konkrete Punkte, zu denen sie sich zu verhalten haben. U.a. müssen sie Angaben zur Verlassenspflicht des Ausländers enthalten, § 417 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 FamFG. Dabei genügt es nicht, nur die bloße Tatsache der Ausreisepflicht des Ausländers zu erwähnen. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich seine Ausreisepflicht zweifelsfrei ergibt. Wenn sich die Ausreisepflicht aus einem Bescheid ergibt, muss im Haftantrag dieser Bescheid nicht nur ausdrücklich benannt, sondern auch seine Vollziehbarkeit dargelegt werden, die wiederum seine wirksame Zustellung an den Ausländer voraussetzt.
Dementsprechend muss im Haftantrag konkret mitgeteilt werden, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung bzw. Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist (vgl. Entscheidung des BVerfG - 2 BvR 1064/10 - vom 09.02.2012 Rn 11 und 24; Beschluss des Landgerichts Dortmund - 9 T 220/17 - vom 22.11.2017; Beschluss des Landgerichts Halle - 1 T 118/18 - vom 09.05.2018).
Dem wird der vorliegende Haftantrag nicht gerecht, denn er gibt nicht an, wann und in welcher Form die Zustellung des Bescheides erfolgt ist. Er verweist lediglich auf die Bestandskraft des Bescheides seit dem 24.02.2017. Die Angabe dieses rechtlichen Prüfungsergebnisses genügt aber nicht. Um eine eigenständige Prüfung des Haftrichters zu ermöglichen, wäre weiterer Vortrag zur Zustellung erforderlich gewesen. Auch der dem Haftantrag beigefügten Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 17.03.2017 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Bescheid vom 03.02.2017, aus dem sich die Ausreisepflicht des Betroffenen ergibt, am 16.02.2017 "zugestellt wurde/als zugestellt gilt". Aus dieser Abschlussmitteilung geht aber nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Eindeutigkeit hervor, ob der Bescheid denn nun zugestellt worden oder ob das Bundesamt von einer Zustellungsfiktion ausgegangen ist, was insbesondere insofern von Bedeutung ist, als der Haftantrag auch keinen Tatsachenvortrag zu den in § 10 AsylG geregelten gesetzlichen Voraussetzungen einer Zustellungsfiktion enthält und z.B. nichts darüber besagt, unter welcher Anschrift die Zustellung versucht worden ist und ob der Betroffene auf die Möglichkeit einer Zustellungsfiktion entsprechend § 10 Abs. 7 AsylG zuvor hingewiesen worden war. [...]