VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2021 - A 12 S 2583/18 (Asylmagazin 4/2021, S. 131 f.) - asyl.net: M29417
https://www.asyl.net/rsdb/M29417
Leitsatz:

Persönliche Anhörung im behördlichen Asylverfahren auch bei Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten":

1. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage, wenn im behördlichen Asylverfahren zu Unrecht keine persönliche Anhörung stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus den spezifischen Verfahrensgarantien im behördlichen Asylverfahren im Zusammenhang mit der persönlichen Anhörung.

2. Auch bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten kann in der Regel nicht von einer Anhörung abgesehen werden.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-517/17 Milkiyas Addis gg. Deutschland (Asylmagazin 9/2020, S. 314 f.) - asyl.net: M28645; BVerwG, Urteil vom 15.04.2019 - 1 C 46.18 - asyl.net: M27321)

Schlagwörter: Asylverfahren, Anhörung, schriftliches Verfahren, sichere Herkunftsstaaten, behördliches Asylverfahren, Verfahrensgarantien, effektiver Rechtsschutz,
Normen: VwGO § 86, GG Art. 19 Abs. 4, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 1, RL 2013/32/EU Art. 34, RL 2013/32/EU Art. 14, AsylG § 29a, RL 2013/32/EU Art. 36
Auszüge:

[...]

I. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere besteht hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar sind die Gerichte wegen ihrer Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO auch in Asylverfahren verpflichtet, zur Sache durchzuentscheiden. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien kann in besonderen Fallkonstellationen aber eine Ausnahme rechtfertigen. [...] In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage auch in Fällen bestehen kann, in denen das Bundesamt zu Unrecht ohne Anhörung in der Sache über einen Asylantrag entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2019 - 1 C 46.18 -, juris Rn. 20; vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25.05.2020 - 5 A 461/16.A -, juris Rn. 19; so auch schon VG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2016 - 6 K 12579/16.A -, juris Rn. 19). Dies folgt aus den Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seinen spezifischen, im Zusammenhang mit der persönlichen Anhörung des Antragstellers stehenden Verfahrensgarantien. [...]

Diese Erwägungen zur besonderen Ausgestaltung des behördlichen Asylverfahrens, von denen auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16.07.2020 (- C-517/17 - Addis -, juris Rn. 63 ff.) ausgeht und denen sich der Senat anschließt, begründen in ihrer Gesamtschau ein berechtigtes Interesse eines Asylantragstellers an der Durchführung einer persönlichen Anhörung im Rahmen des behördlichen Verfahrens.

Die Anhörung im gerichtlichen Asylverfahren kann die Anhörung im Rahmen des behördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen. Das gerichtliche Verfahrensrecht ist insgesamt auf Kontrolle einer behördlichen Entscheidung in einem transparenten, vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägten kontradiktorischen Verfahren durch den gesetzlichen Richter angelegt. Die Funktion des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit des behördlichen Verfahrens kann auch bei einer erweiternden Auslegung des § 171b GVG im gerichtlichen Verfahren, wie sie zum Schutz der Privatsphäre von Asylbewerbern angezeigt sein kann, die aber den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht generell aufheben darf, im gerichtlichen Verfahren nicht verwirklicht werden; denn er zielt auf die Gestaltung einer offenen Kommunikationssituation insgesamt. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) schließt es aus, im Rahmen der Bestimmung der Anhörperson gezielt Besonderheiten der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers Rechnung zu tragen, und zwar ungeachtet dessen, dass Fähigkeit und Bereitschaft zur problemsensiblen, von interkultureller Kompetenz getragenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung allen in Asylverfahren tätigen Verwaltungsrichterinnen und -richtern abverlangt sind (BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 50). [...]

Die besonderen Fehlerquellen, die die Möglichkeit der Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch eine weitere (gerichtliche) Instanz erfordern, bestehen vor allem auch im gerichtlichen Asylverfahren. Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU gebieten zwar kein Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Asylverfahren, so dass der nationale Gesetzgeber auch die Rechtsmittelbeschränkungen in § 78 AsylG vornehmen durfte. Die spezifischen Kommunikationsprobleme im (behördlichen wie gerichtlichen) Asylverfahren vermitteln dann aber grundsätzlich ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Asylantragstellers an einer persönlichen Anhörung im Rahmen des behördlichen Erstverfahrens und der Möglichkeit einer daran erst anschließenden gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 52).

Die Gleichwertigkeit der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass nach unionsrechtlichem Sprachgebrauch mit der Bezeichnung "Asylbehörde" auch die Gerichte erfasst wären. Dies ist bereits nach den Begriffsbestimmungen ausgeschlossen, die "Asylbehörde" als "jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats" definieren, "die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz (bzw. Asylanträgen) zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen" (Art. 2 Buchst. e RL 2005/85/EG bzw. Art. 2 Buchst. f RL 2013/32/EU, vgl. im Übrigen auch Art. 4 RL 2005/85/EG bzw. RL 2013/32/EU und die darin enthaltenen Vorgaben für die Asylbehörde). Dies umfasst gerade nicht die Gerichte, bei denen ein "wirksamer Rechtsbehelf" möglich sein muss (Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU, vgl. EuGH Urteile vom 25.07.2018 - C-585/16 - Alheto -, juris Rn. 103, und vom 16.07.2020 - C-517/17 -, juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 55). [...]

Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber sich in den Art. 14 und 34 RL 2013/32/EU nicht darauf beschränkt hat, eine Pflicht einzuführen, dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, sondern für die Mitgliedstaaten überdies konkrete und detaillierte Regeln für die Durchführung dieser Anhörung aufgestellt hat, zeigt, dass der Unionsgesetzgeber nicht nur dem Abhalten der Anhörung als solcher grundlegende Bedeutung beimisst, sondern auch den Bedingungen, unter denen diese stattzufinden hat und deren Einhaltung als eine Voraussetzung für die Gültigkeit einer über den Asylantrag erlassenen Unzulässigkeitsentscheidung ansieht (so EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-517/17 - Addis -, juris Rn. Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 47). Erst Recht hat dies zu gelten, wenn eine Sachentscheidung über das Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes ergeht.

Der Beschleunigungsgrundsatz, der im behördlichen wie im gerichtlichen Asylverfahren gilt, steht einem Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtungsklage bei fehlerhaft unterbliebener Anhörung im Rahmen des behördlichen Erstverfahrens nicht entgegen. [...]

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage besteht entgegen der Annahme der Beklagten auch im Falle von Asylsuchenden, die - wie die Kläger als Staatsangehörige des Kosovo (vgl. Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG) - aus sicheren Herkunftsstaaten stammen. Gemäß § 29a AsylG, der auf dem in Art. 16a Abs. 3 GG geregelten Konzept der sicheren Herkunftsstaaten beruht, besteht bei ihnen die gesetzliche, aber widerlegliche Vermutung für eine Verfolgungsfreiheit, die ein beschleunigtes Verfahren zur Folge hat. Auch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens kommt der Anhörung indes grundlegende Bedeutung zu.

Die Regelung in § 29a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) stellt die Vermutung unter den Vorbehalt, dass der Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht. Gelingt ihm ein solcher Vortrag, greift in seinem Einzelfall die Vermutung des § 29a AsylG nicht und über seinen Asylantrag ist nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden. Gelingt es ihm nicht, die Vermutung zu widerlegen, verbleibt es bei der verfahrensrechtlichen Folgerung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG; der Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 96 zu § 29a AsylVfG a.F.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 29a AsylG Rn. 25 <Stand: April 2016>; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 29a Rn. 97 ff. <Stand: 11/2016>; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 29a Rn. 8, 22, 28; Fränkel in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 29a Rn. 13). [...]

Die Möglichkeit, durch Darlegung eines individuellen Verfolgungsschicksals die Vermutung des § 29a AsylG zu erschüttern, ist Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten vielmehr nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu gewähren (Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 29a Rn. 24). Eine solche ist - anders als es bei der Beklagten anklingt - nicht etwa deshalb entbehrlich, weil zur Widerlegung der Vermutung nach § 29a Abs. 1 AsylG auch Beweismittel vorlegt werden können. Denn deren Vorlage ist nicht zwingend (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 29a Rn. 109 <Stand: 11/2016>). [...]

Nichts anderes ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Konzept des sicheren Herkunftsstaats in Art. 36 RL 2013/32/EU (vgl. Art. 23 Abs. 4 lit. c i) i.V.m. Art. 29 ff. RL 2005/85/EG). [...]