VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 603/21 - asyl.net: M29431
https://www.asyl.net/rsdb/M29431
Leitsatz:

Keine Abschiebung einer drittstaatsangehörigen Person in ihr Herkunftsland bei Aufenthaltsrecht in anderem EU Mitgliedstaat:

"Beruft sich ein Ausländer aus einem Drittstaat substantiiert auf ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann es nach den Umständen des Einzelfalls geboten sein, dass die Ausländerbehörde zumutbare Ermittlungen aufnimmt, um das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG von Amts wegen aufzuklären."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Ausreiseaufforderung, Aufenthaltsrecht, Mitgliedstaat, Europäische Union, Sachaufklärungspflicht, Amtsermittlung, Mitwirkungspflicht, Abschiebungsandrohung,
Normen: AufenthG § 50 Abs. 3, AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1, AufenthG § 82 Abs. 1 S. 1, RL 115/2008 Art. 6 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

1. Soweit das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und § 59 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG die Abschiebung aus der Haft heraus nach Georgien ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht hat (vgl. Ziffer 1 der Verfügung vom 20.10.2020 sowie deren S. 2 f.), kommt dies wohl nicht mehr als Grundlage für die am 25.02.2021 vorgesehene Abschiebung in Betracht, denn die einjährige Strafhaft des Antragstellers ist am 22.02.2021 voll verbüßt gewesen (vgl. E-Mail des Regierungspräsidiums vom 11.02.2021 an die Justizvollzugsanstalt mit der Ankündigung des Antrags auf Abschiebehaft). Dass der Antragsteller sich nunmehr in Abschiebehaft befindet, dürfte zu keiner anderen Betrachtung führen, da § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Fälle der Inhaftierung nach allgemeinen Vorschriften meint und nicht die Abschiebungshaft, die ihrerseits bereits das Vorliegen eines Abschiebungsgrundes voraussetzt (Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 58 Nr. 30a <Stand: 01.01.2021>; a.A. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, § 58 Rn. 29). Im Übrigen genügt jedenfalls die Begründung für das Unterbleiben einer Fristsetzung im angefochtenen Bescheid nicht den Anforderungen, die sich aus Art. 7 Abs. 4 RFRL ergeben (siehe näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 21 ff.). [...]

b) Es wird überwiegend angenommen, dass die Erklärung eines Ausländers, zur Abwendung der Abschiebung sei eine Ausreise in einen anderen Unionsstaat geplant, unbeachtlich ist, solange nicht der Nachweis vorliegt, dass insoweit eine entsprechende Erlaubnis des Mitgliedstaats vorliegt; die Darlegungs- und Beweislast wird dem Ausländer zugewiesen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2017 - 10 CE 17.287 -, juris Rn. 13; Fleuß in: Kluth/Heu-sch, BeckOK Ausländerrecht, § 50 Nr. 17 <Stand: 01.01.2021>; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, § 50 Rn. 13; Hoppe in: Dörig, Handbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2. Aufl. 2020, § 6 Rn. 12; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 50 Rn. 56 <Stand: Oktober 2015>). Dass den Ausländer die Mitwirkungslast trifft, lässt sich auf § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zurückführen. Durch die Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Amtsermittlungspflicht der Behörde modifiziert, aber nicht vollständig beseitigt (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, § 82 Rn. 5).

c) Zwar gibt es zur Überprüfung der Gültigkeit von Aufenthaltstiteln/Aufenthaltsberechtigungen eines anderen Mitgliedstaats nach wie vor kein zentrales System für den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaa-ten. Dennoch wird im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 RFRL davon aus-gegangen, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und bilateralen Kooperationsvereinbarungen bilateral zusammenzuarbeiten und einander alle relevanten Informationen unverzüglich mitzuteilen (Lutz in: Hailbronner/Thym, EU Immigration an Asylum Law, 2nd Edition, 2016, Part C VII Art. 6 Rn. 13; Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames "Rückkehr-Handbuch", das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist, ABl. L 339 vom 19.12.2017, S. 83, 104 f. zu 5.4.).

Jedenfalls dann, wenn ein substantiierter, schlüssiger Vortrag vorliegt, nach dem sich das Bestehen eines Aufenthaltsrechts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Schengen-Staates aufdrängt, dürfte es angezeigt sein, dass die Ausländerbehörde ihr zumutbare Ermittlungen aufnimmt; dies gilt insbesondere, wenn es gleichzeitig dem Ausländer nicht ohne weiteres möglich ist, selbst durch geeignete Unterlagen das Aufenthalts-recht nachzuweisen. [...]