VG Frankfurt/Oder

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Zitieren als:
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 L 17/21.A (Asylmagazin 5/2021, S. 180 ff.) - asyl.net: M29490
https://www.asyl.net/rsdb/M29490
Leitsatz:

Keine Überstellung nach Polen wegen sechzehnmonatiger Inhaftierung einer Mutter mit Säugling:

1. Der über 16 Monate anhaltende Vollzug von Abschiebungshaft einer alleinerziehenden Mutter und ihres sechs Monate alten Kindes in Polen verstößt offensichtlich gegen Art. 8 EMRK, hinsichtlich des Kindes zusätzlich auch gegen Art. 3 EMRK.

2. Bei einer solchen Sachlage ist offen, ob im Falle einer Rücküberstellung der Betroffenen nach Polen die tatsächliche Gefahr einer erneuten konventions­rechtswidrigen Inhaftierung besteht. Denn es ist davon auszugehen, dass diese "vorverfolgt" aus Polen ausgereist sind. Auch wenn die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU im Rahmen der EMRK keine unmittelbare Anwendung findet, ist eine "Vorverfolgung" dennoch auch im Kontext der EMRK zwingend zu berücksichtigen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Polen, Dublinverfahren, Haft, Kindeswohl, Beweiserleichterung, Vorverfolgung,
Normen: RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, EMRK Art. 3, EMRK Art. 8, AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

7 Vorliegend verstieß die glaubhaft gemachte Inhaftierung der Antragstellerinnen offensichtlich gegen Art. 8 EMRK und in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. auch gegen Art. 3 EMRK (a). Ausgehend hiervon ist zumindest offen, ob die Antragstellerinnen im Fall ihrer Abschiebung der tatsächlichen Gefahr einer erneuten konventionsrechtswidrigen Inhaftierung ausgesetzt wären (b).

8 a) Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass sie sich vom 1. Februar 2017 bis 13. Juni 2018 in Abschiebungshaft in dem geschlossenen Zentrum in Kętrzyn befanden. Nach der Rechtsprechung des EGMR schützt Art. 8 EMRK nicht nur das Zusammenleben der Familienangehörigen, sondern auch die Umstände des Familienlebens. Es besteht eine Pflicht der Staaten, sich so zu verhalten, dass es den Betroffenen möglich ist, ein normales Familienleben zu führen. Die Inhaftierung einer Familie kann daher die effektive Ausübung ihres Familienlebens einschränken. Sie ist nur unter den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Umständen gerechtfertigt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2018 - Nr. 75157/17, Bistieva u.a./Polen -, Rn. 72 ff.). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

9 Vorliegend diente die Inhaftierung der Antragstellerinnen offensichtlich dem legitimen Zweck, zu verhindern, dass sie sich dem Asylverfahren in Polen und einer sich daran anschließenden Abschiebung in die Russische Föderation durch Flucht entziehen. Da sie sich bereits zuvor durch ihre (erste) Ausreise nach Deutschland dem Asylverfahren in Polen entzogen hatten, bestand insoweit auch eine begründete Gefahr. Woran es hier offensichtlich fehlte, war jedoch die Notwendigkeit, d.h. die Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung. Der EGMR hat insoweit im Hinblick auf Abschiebungshaftfälle betont, dass die Behörden bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit das übergeordnete Interesse des Kindes berücksichtigen müssen. Hierzu hat er auf einen entsprechenden breiten Konsens auch im internationalen Recht verwiesen (vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2018 - Nr. 75157/17, Bistieva u.a./Polen -, Rn. 78). Ausdruck dieses Konsenses im Unionsrecht sind etwa die Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Nach ersterer Vorschrift dürfen Minderjährige nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. Nach letzterer Vorschrift wird Haft bei Familien mit Minderjährigen nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche Dauer angeordnet. Der EGMR spricht davon, dass die Behörden alle notwendigen Mittel einsetzen müssen, um wenn nur irgend möglich die Inhaftierung von Familien, die von Kindern begleitet werden, zu begrenzen und das Recht auf Familienleben wirksam zu bewahren (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Januar 2012 - Nrn. 39472/07 und 39474/07, Popov/Frankreich -, Rn. 147). Auch die deutsche Rechtsprechung betont die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wegen der Schwere des Eingriffs, wenn sich Abschiebungshaft (auch) gegen Minderjährige richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

10 Gemessen hieran hat Polen durch die Inhaftierung der Antragstellerinnen trotz ihrer im Ausgangspunkt legitimen Zwecksetzung in eklatanter Weise gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Die Antragstellerin zu 1. ist alleinerziehend. Die Antragstellerin zu 2. war zum Zeitpunkt ihrer Inhaftnahme gerade einmal ein paar Monate alt. Beide waren rund 16 Monate in dem geschlossenen Zentrum untergebracht. Es ist nicht ersichtlich und erscheint auch nicht plausibel, dass keinerlei Alternativen zur Inhaftierung zur Verfügung standen (vgl. zu möglichen Alternativen Art. 8 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie). Es liegt auf der Hand, dass sich die Antragstellerin zu 2. unter solchen Bedingungen nicht kindgerecht entwickeln konnte und die Situation für die Antragstellerin zu 1. auch deshalb als besonders belastend empfunden worden sein muss.

11 Bezüglich der Antragstellerin zu 2. überschritten die Haftbedingungen auch die Schwelle für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Abschiebungshaft gegen Minderjährige kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR auch dann als unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wenn sie hierbei nicht von ihren Eltern getrennt werden (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Januar 2012 - Nrn. 39472/07 und 39474/07, Popov/Frankreich -, Rn. 91). Hinsichtlich der Frage, ob die Schwelle der erforderlichen Schwere des Eingriffs überschritten wird, stellt der EGMR auf das Alter des Kindes, die Dauer der Inhaftierung und die Haftbedingen, d. h. vor allem die Geeignetheit der Infrastruktur für die Aufnahme von Kindern ab (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 103).

12 Vorliegend ist festzustellen, dass die Haftbedingungen in den geschlossenen Zentren in Polen insgesamt als zufriedenstellend beschrieben werden (vgl. Global Detention Project, Country Report: Immigration Detention in Poland: Stand: Oktober 2018, S. 24 ff.). In Bezug auf das Zentrum in Kętrzyn, in dem die Antragstellerinnen untergebracht waren, werden sie sogar als gut und insbesondere als kindgerecht bezeichnet (ECRE, AIDA Country Report: Poland, Stand: 31. Dezember 2019, S. 82 f.). Auch der EGMR hat in der Sache Bistieva u.a./Polen die Verhältnisse in Kętrzyn nicht beanstandet. Angesichts des jungen Alters der Antragstellerin zu 2. und der exzessiven Dauer der Unterbringung geht der erkennende Einzelrichter gleichwohl davon aus, dass die Erheblichkeitsschwelle hier überschritten war. So hat der EGMR in der Sache Popov/Frankreich eine Haftdauer von 15 Tagen nicht als exzessiv angesehen, sondern vor allem auf die Ungeeignetheit der Infrastruktur für die Aufnahme von Kindern abgestellt (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 100 ff.). Er (der Gerichtshof) habe deshalb keine Zweifel, dass diese Situation zu Angst, psychischer Störung und Schädigung des Elternbildes der Kinder beigetragen habe (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 101). Hieran gemessen drängt sich auf, dass eine Haftdauer von 16 Monaten auch unter Berücksichtigung der guten Bedingungen in Kętrzyn nicht hinnehmbar ist. Bei einer solch langen Haftdauer muss auch unter guten Bedingungen mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bei einem sechs Monate alten Kind gerechnet werden. Denn trotz der guten Bedingungen kann nicht übersehen werden, dass das geschlossene Zentrum in Kętrzyn viele Eigenschaften einer echten Haftanstalt aufweist und in der Sache als solche anzusehen ist (so ausdrücklich: EGMR, Urteil vom 10. April 2018 - Nr. 75157/17, Bistieva u.a./Polen -, Rn. 84).

13 b) Offen ist allerdings, ob die tatsächliche Gefahr ("real risk") besteht, dass die Antragstellerinnen nach ihrer Abschiebung nach Polen dort erneut in konventionsrechtswidriger Weise inhaftiert würden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es nach den vorliegenden Erkenntnismitteln zwar Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert wird. Die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen zeigten jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von Asylsuchenden in Polen gebe (vgl. ECRE, AIDA Country Report: Poland, Stand: 31. Dezember 2019, S. 70). Dementsprechend geht die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte davon aus, dass unter diesem Blickwinkel in Polen keine systemischen Schwachstellen der Aufnahmebedingungen herrschen. Jedenfalls lässt sich eine gegenteilige Spruchpraxis in den einschlägigen Datenbanken nicht nachweisen. Eine tatsächliche Gefahr einer konventionsrechtswidrigen Inhaftierung dürfte demnach ohne weitere Anhaltspunkte in der Regel nicht anzunehmen sein.

14 In Bezug auf die individuelle Situation der Antragstellerinnen ist aber in die Gefahrenprognose einzustellen, dass sie insoweit aus den dargelegten Gründen "vorverfolgt" aus Polen ausgereist sind. Denn obwohl die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) im Rahmen der EMRK keine unmittelbare Anwendung findet, ist eine "Vorverfolgung" auch im Kontext der EMRK zwingend zu berücksichtigen (vgl. Möller/Stiegeler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60 AufenthG Rn. 23). Ferner spricht für eine erneute Inhaftierung der Antragstellerinnen, dass die polnischen Behörden nunmehr erst Recht eine Fluchtgefahr bei ihnen annehmen dürften. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln hat die polnische Regierung im Anschluss an die Entscheidung des EGMR in der Sache Bistieva u.a./Polen im Juni 2019 zwar einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung dieser Rechtsprechung beschlossen. Insbesondere sollen nunmehr Alternativen zur Haft im Fall von Familien mit minderjährigen Kindern vorrangig geprüft werden. In der Praxis kommt es aber wohl (noch) zu Umsetzungsproblemen. Eine Inhaftierung wird weiter nicht als letztes Mittel angewendet, sondern vielmehr für die maximal zulässige Dauer aufrechterhalten (vgl. ECRE, AIDA Country Report: Poland, Stand: 31. Dezember 2019, S. 78).

15 Im sonach jedenfalls nicht hinreichend sicher auszuschließenden Fall einer erneuten Inhaftierung wäre auch wieder mit einer konventionsrechtswidrigen Behandlung der Antragstellerinnen zu rechnen. Das polnische Recht erlaubt für den Fall, dass die Betroffenen in ihr Heimatland zurückgeführt werden sollen, Abschiebungshaft bis zu einer Dauer von 18 Monaten (ECRE, AIDA Country Report: Poland, Stand: 31. Dezember 2019, S. 79). Nach der letzten statistischen Erhebung aus dem Jahr 2018 verbrachten inhaftierte Kinder in der ersten Jahreshälfte durchschnittlich 115 Tage in einem geschlossenen Zentrum (vgl. a.a.O., ebd.). Angesichts des Umstands, dass eine weitere Inhaftierung eine retraumatisierende Wirkung auf die Antragstellerin zu 1. ausüben würde und die Antragstellerin zu 2. mittlerweile ein Alter erreicht hat, in dem sie ihre Umgebung bewusster wahrnimmt, würde auch eine solche deutlich kürzere Haftdauer nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf Art. 8 EMRK und im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. auch betreffend Art. 3 EMRK überschreiten. [...]